Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2005, Az. X ZR 87/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5035

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.]/04 Verkündet am: 15. Februar 2005 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB a.F. §§ 284 Abs. 2, 315

Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach § 284 Abs. 2 BGB kann auch einseitig gemäß § 315 BGB erfolgen. Dazu bedarf es keiner [X.] der Vertragsparteien, wenn privatrechtliche Entgelte für im öffentlichen Interesse erbrachte [X.] aufgrund eines Anschluß- und Be-nutzungszwangs geschuldet werden. (Fortführung von [X.], [X.]. v. 03.11.1983 - [X.], [X.] 1984, 558)
BGB § 271 a.F.

Werden Entsorgungsentgelte aufgrund eines Anschluß- und Benutzungs-zwangs einseitig bestimmt, so muß sich die Entgelterhebung an öffentlich-rechtlichen Maßstäben messen lassen. Dies kann dazu führen, daß auch bei kalendermäßig festgelegten Leistungszeitpunkten die Übersendung einer Rechnung an den Entgeltschuldner Voraussetzung der Fälligkeit ist.
[X.], [X.]. v. 15. Februar 2005 - [X.]/04 - [X.] [X.]

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Februar 2005 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.]

für Recht erkannt:

[X.] Auf die Revision der Klägerin wird das am 17. Mai 2004 [X.] [X.]eil des 22. Zivilsenats des [X.]s unter
Zurückweisung der Revision im übrigen im [X.] sowie insoweit abgeändert, wie es die Berufung der Klägerin auch wegen weiterer Zinsen aus 11.415,10 • in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der [X.] für die [X.] vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 zu-rückgewiesen hat.

I[X.] Auf die Berufung der Klägerin wird das [X.]eil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 12. August 2003
abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin [X.] aus 11.415,10 • in Höhe von 3 % über dem [X.] [X.] für die [X.] vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 zu zahlen. Die weiter-gehende Berufung der Klägerin bleibt zurückgewiesen.
II[X.] Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des [X.] entstandenen Mehrkosten sowie 12 % der übri-- 3 - gen Kosten in erster Instanz, 4 % der Kosten in zweiter Instanz und 27 % der Kosten der Revision. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte war vom 4. März 1998 bis zum 22. Juni 1999 Eigentümer eines Grundstücks in [X.], für das die Klägerin [X.], Abfal-lentsorgungs- und [X.] erbracht hat. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch um restliche [X.] wegen des von dem Beklagten der Klägerin für 1998 geschuldeten [X.].
In den maßgeblichen Leistungsbedingungen der Klägerin vom 1. Januar 1994 heißt es u.a.:
"1.5 Zahlung der Entgelte
1.5.1 Die [X.] (Klägerin) stellen über die zu zahlenden [X.]e Rechnungen aus. Die Rechnungen gelten so - 4 - lange, bis sie durch eine neue Rechnung berichtigt oder ersetzt werden.
1.5.2 Das Entgelt ist in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig.
1.5.3 Die [X.] behalten sich vor, ... bei Überschreitung des [X.] den Verzugsschaden in Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der [X.] ohne Nachweis geltend zu ma-chen, es sei denn ..." Die Klägerin stellte dem Beklagten die für das [X.] erbrachten Lei-stungen erstmals am 17. Juni 1999 in Rechnung. In der Rechnung heißt es u.a.:
"Der Betrag in [X.] ist wie folgt fällig:

Fällig am netto

([X.]) 30.06.1999 13.157,82 ..."

Das [X.] hat den Beklagten nach teilweiser Klagerücknahme an-tragsgemäß zur Zahlung von 11.415,10 • verurteilt, jedoch die Klage wegen der ferner geltend gemachten Verzugszinsen für die [X.] vom 1. Juli 1999 bis - 5 - zum 14. Dezember 2001 (Zustellung des Mahnbescheids) abgewiesen, weil ohne Mahnung kein Verzug eingetreten sei.
Gegen dieses [X.]eil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klä-gerin hat ihren Zinsanspruch weiterverfolgt und die Klage diesbezüglich erwei-tert. Sie hat Zinsen aus 11.415,10 • für die [X.] vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Mai 2000 in Höhe von 3 und ab dem 1. Juni 2000 bis zum 14. Dezember 2001 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz begehrt.
Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des [X.] zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, soweit es über die Beru-fung der Klägerin entschieden hat.
Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre [X.] aus der Beru-fungsinstanz weiter. Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich in der Revisionsinstanz aber nicht geäußert. Der ordnungsgemäß [X.] war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:

Über die Revision der Klägerin ist durch Versäumnisurteil zu [X.], das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis beruht ([X.] 37, 79, 81). Die Revision hat nur teilweise Erfolg. Für den [X.]raum bis zum 30. Juni 1999 ste-hen der Klägerin keine Zinsen zu. Vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember - 6 - 2001 können ihr Zinsen nur in geringerem Umfang als begehrt zugesprochen werden.
[X.] Für die [X.] vor dem 30. Juni 1999 hat das Berufungsgericht zutreffend einen Zinsanspruch der Klägerin verneint, weil es zu den in den Leistungsbe-dingungen vereinbarten vierteljährlichen Zahlungsterminen an einer von der Klägerin ausgestellten Rechnung fehlte.
1. Zwar ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, mit der [X.] der vierteljährlichen Zahlungstermine in Nr. 1.5.2 der Leistungsbedingun-gen eine Leistungszeit wirksam im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB a.F. kalender-mäßig bestimmt. Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit kann nicht nur, wie im Regelfall, durch Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgen. [X.] kommt grundsätzlich auch eine einseitige Bestimmung durch eine der Vertragsparteien, also auch den Gläubiger, nach § 315 BGB in Betracht. [X.] wie einer Vertragspartei gemäß § 315 BGB die Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen übertragen werden kann, ist dies bei einer Festset-zung der kalendermäßigen Leistungszeit möglich.
§ 315 BGB kommt zwar grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechen-den Vereinbarung zur Anwendung. Einer solchen Vereinbarung bedarf es hier aber wegen der für den Beklagten verbindlichen Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs für [X.] und [X.] nicht. Der [X.] hat bereits festgestellt, daß wegen des Anschluß- und Benutzungszwangs die privatrechtlichen Leistungsentgelte der Klägerin nach § 315 BGB einseitig festgesetzt werden können ([X.], [X.]. v. 03.11.1982 - [X.], [X.] 1984, 558). Dementsprechend kann auch in den Lei-- 7 - stungsbedingungen der Klägerin die Leistungszeit wirksam kalendermäßig be-stimmt werden. Dafür kommt es nicht auf die vom [X.] behandelte [X.] an, ob die Höhe der zu zahlenden Forderung ohne weiteres und für den Schuldner erkennbar feststeht. § 284 Abs. 2 BGB a.F. betrifft nur die [X.], nicht etwaige weitere Fälligkeitsvoraussetzungen, oh-ne die ein Verzug nicht eintreten kann.
2. Nach den Leistungsbedingungen waren die Leistungsentgelte aber nicht vor Rechnungsstellung zu zahlen.
a) Das ergibt sich aus Nr. 1.5.1 der Leistungsbedingungen, wonach "über die zu zahlenden Entgelte Rechnungen" ausgestellt werden. Daraus folgt, daß die Rechnung vor Zahlung vorliegen muß und damit im hier vorlie-genden Fall Voraussetzung für die Fälligkeit der Entgelte ist. Nach den [X.] kann der Grundstückseigentümer erwarten, daß ihm vor den jeweiligen vierteljährlichen Zahlungsterminen eine Rechnung zugeht, aus der er seine jeweiligen Zahlungspflichten ablesen kann. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß erst die von der Klägerin auszustellende Rechnung dem Schuldner Klarheit über die Höhe der nach den Tarifen nicht für jedermann ohne weiteres überschaubaren und zu errechnenden Entgeltforderung verschaffen und zugleich die Klägerin vor dem Verwaltungsaufwand bewahren soll, der damit verbunden wäre, wenn die Schuldner aufgrund eigener ungenauer Berechnung, etwa auch nach nicht mehr gültigen Tarifen, unzutreffende Beträge zahlten.

b) Auch Satz 2 der Nr. 1.5.1 der Leistungsbedingungen belegt, daß die Rechnung grundsätzlich vor den Fälligkeitsterminen als Grundlage für künftige - 8 - Leistungen erwartet werden kann. Wären in den Rechnungen bereits zu ver-strichenen Fälligkeitsterminen für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu zahlende Entgelte dokumentiert, wäre die ausdrückliche Regelung über zu berichtigende oder zu ersetzende neue Rechnungen unverständlich.
c) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß das geschuldete [X.] mit Veröffentlichung der Tarife im [X.] feststeht und daß der Klägerin insoweit ein einseitiges Bestimmungsrecht zusteht (s.o. [X.] 1.). Dies ist zwar für die Bestimmbarkeit der geschuldeten Entgelte relevant, reicht aber für ihre Fäl-ligkeit nicht aus. Vielmehr bedarf es für die Fälligkeit der Entgeltforderung ihrer Konkretisierung durch Rechnung. Das ergibt sich auch aus der hier gegebenen öffentlich-rechtlichen Prägung des [X.] ([X.], aaO). Das Entsorgungsentgelt ist zwar privatrechtlicher Natur. Die Klägerin erbringt ihre Leistungen aber aufgrund öffentlichen Auftrags als leistende Verwaltung im Rahmen der Daseinsvorsorge. Ihre Tarife werden im [X.] von [X.] ver-öffentlicht. Die Grundstückseigentümer müssen aufgrund öffentlich-rechtlichen Anschluß- und Benutzungszwangs mit der Klägerin in Leistungsbeziehungen treten und ihr gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]er Straßenreinigungsgesetz [X.]e auf der Grundlage ihrer Tarife entrichten. Die der öffentlichen Hand frei-stehende Wahl der privatrechtlichen Handlungsform darf ihren privaten [X.] nicht benachteiligen. Nimmt das Land [X.] öffentliche Gewalt in Anspruch, um den Grundstückseigentümern einen Anschluß- und Benutzungs-zwang aufzuerlegen, und bestimmt es die Entsorgungsentgelte einseitig, so muß sich die Entgelterhebung auch an öffentlich-rechtlichen Maßstäben [X.] lassen. - 9 - Es liegt deshalb nahe, die in vergleichbaren Konstellationen im Abga-benrecht geltenden Grundsätze für die Auslegung heranzuziehen. Nach § 38 AO entsteht die Steuerpflicht, wenn der Tatbestand der Leistungspflicht ver-wirklicht wird. Im Zweifel, also bei Fehlen einer abweichenden gesetzlichen Regelung, tritt die Fälligkeit von [X.] aber erst mit der [X.] ihrer Festsetzung ein, § 220 Abs. 2 Satz 2 AO. Aus diesen Regelungen folgt, daß Voraussetzung für die Zahlungspflicht stets die individuelle [X.] zumindest einer ersten Abrechnung ist, in der dann Vorauszahlungen für künftige Fälligkeitstermine festgesetzt werden können. Für das auf der [X.] von Anschluß- und Benutzungszwang mit den Leistungsbedingungen der Klägerin geschaffene Entgeltregime gilt im Ergebnis nichts anderes. Vor Über-mittlung der Rechnung konnte der Beklagte daher nicht in Verzug geraten.
d) Im übrigen folgt auch aus der Rechnung der Klägerin vom 17. Juni 1999, daß die Leistungsentgelte nicht bereits zuvor fällig waren, sondern erst zum 30. Juni 1999 fällig gestellt werden sollten.
I[X.] Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen aber auch für den [X.]raum vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 versagt. Die Klägerin hat mit der Rechnung vom 17. Juni 1999 die für 1998 geschuldeten Entgelte wirksam in kalendermäßig bestimmter Weise zum 30. Juni 1999 fällig-gestellt.
Zum [X.]punkt der Rechnungsstellung waren die vierteljährlichen [X.] für das [X.] zwar bereits verstrichen. Die Klägerin hat [X.] in ihrer Rechnung den 30. Juni 1999 als neuen Zahlungstermin wirksam einseitig bestimmt. - 10 -
1. Anders als das Berufungsgericht meint, kann die Klägerin gemäß § 315 BGB einseitig und individuell einen neuen Leistungstermin nach billigem Ermessen festsetzen, wenn frühere Leistungstermine mangels einer von der Klägerin rechtzeitig ausgestellten Rechnung verstrichen sind. Wenn die Kläge-rin die ursprüngliche Leistungszeit einseitig bestimmen kann, so kann sie dies auch für eine neue Zahlungsfrist tun, nachdem ein ursprünglicher Termin ge-genstandslos geworden ist. Die Klägerin muß dabei zwar nach einheitlichen Grundsätzen verfahren und darf Grundstückseigentümer nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß die Klä-gerin eine solche Festlegung nur allgemein und in Form eines Tarifs vorneh-men könnte. Das aus dem Anschluß- und Benutzungszwang folgende Bestim-mungsrecht gilt vielmehr nicht nur hinsichtlich der Festlegung der Tarife (vgl. [X.], aaO), sondern auch für den dort nicht vorgesehenen Einzelfall, in dem wegen verspäteter Rechnungsstellung eine Fälligkeit individuell festzulegen ist. Eine bestimmte Form für die einseitige Festlegung der Leistungszeit ist nicht vorgesehen und wurde deshalb vom [X.] in der zitierten [X.] auch nicht verlangt.
2. Gegen die Dauer der bei Bestimmung der neuen Leistungszeit ge-setzten Zahlungsfrist hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Sie ist daher als wirksam festgesetzt zugrundezulegen.
3. Der Klägerin stehen Zinsen für den [X.]raum vom 1. Juli 1999 bis zum 14. Dezember 2001 allerdings lediglich in der in ihren Leistungsbedingungen, Nr. 1.5.3, vorgesehenen Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der [X.] zu. Die Forderung der Klägerin war vor dem 1. Mai - 11 - 2000 fällig. Nach Art. 229 § 1 EGBGB ist daher § 288 BGB in der ab 1. Mai 2000 geltenden Fassung, der Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz vorsieht, vorliegend nicht anwendbar. Gegen die Regelung der Verzugszinsen in den Leistungsbedingungen der Klägerin bestehen auch nach dem [X.] keine Bedenken. Die Angemessenheit dieser Regelung folgt bereits daraus, daß der Gesetzgeber nur kurz nach dem hier maßgeblichen [X.], dem 1. Juli 1999, den gesetzlichen Verzugszinssatz auf einen deutlich höheren Wert, nämlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des [X.] vom 9. Juni 1998 ([X.] 1242), festgelegt hat.
II[X.] Der [X.] folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.

Melullis [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

X ZR 87/04

15.02.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2005, Az. X ZR 87/04 (REWIS RS 2005, 5035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5035

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 215/15 (Bundesgerichtshof)

Stromlieferungsvertrag: Verzug des grundversorgten Stromkunden; einseitiges Leistungszeitbestimmungsrecht des Grundversorgers


X ZR 99/04 (Bundesgerichtshof)


X ZR 49/05 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 215/15 (Bundesgerichtshof)


X ZR 157/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.