Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2009, Az. NotZ 14/08

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2009, 120

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[X.] BESCHLUSS NotZ 14/08 vom 14. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat am 14. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten [X.], [X.] und [X.], den Notar Eule und die Notarin Dr. [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers vom 19. November 2009, den Se-natsbeschluss vom 26. Oktober 2009 zu ergänzen und hilfsweise zu berichtigen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Wenn und soweit im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit das [X.] - wie hier - an die von ihm erlassene Entscheidung gebunden ist, also § 18 Abs. 1 [X.] nicht anwendbar ist, kommt eine Ergänzung der Entscheidung ent-sprechend § 321 ZPO in Betracht ([X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 18 Rn. 51; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 18 Rn. 67). Voraus-setzung einer solchen Ergänzung ist, dass das Gericht einen Teil des [X.], über den zu entscheiden war, versehentlich übergangen hat ([X.]/ Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 321 Rn. 2 m.w.N.). 1 Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 321 Abs. 1 ZPO meint, das Verfahren sei nach dem Wegfall des so genannten Vorschaltverfahrens (Art. 3 Nr. 8, Art. 10 des [X.] im anwalt-lichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2 - 3 - 2009) einzustellen, rügt er, die Ausführungen des [X.] in Randnummer 9 seines Beschlusses vom 26. Oktober 2009 zur weiteren Anwendbarkeit des bisherigen Rechts seien inhaltlich unrichtig. Damit liegt schon nach seinem ei-genen Vorbringen kein Fall des § 321 Abs. 1 ZPO vor. Eine Ergänzung des Beschlusstenors entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO dahingehend, dass nur das Vorliegen des [X.] gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, [X.]. [X.] festgestellt wird und im Übrigen der Beschluss des [X.] und die angefochtene Verfügung aufgehoben werden, kommt gleichfalls nicht in Betracht. Der Senat hat die Beschwerde des [X.] im Tenor bewusst vollumfänglich zurückgewiesen, so dass eine nachträgliche Korrektur des Tenors nicht möglich ist. Im Übrigen hat die vom Antragsteller behauptete Divergenz zwischen Tenor und Begründung keine praktischen Auswirkungen, da die Amtsenthebungsgründe des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. und [X.]. einerseits und § 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.] andererseits im Wesentlichen deckungsgleich sind (Eylmann/Vaasen/[X.], [X.]/BeurkG, 2. Aufl., § 50 [X.] Rn. 33). 3 2. Eine Berichtigung des [X.]beschlusses vom 26. Oktober 2009 ent-sprechend § 319 ZPO (siehe hierzu [X.]/[X.], aaO, § 18 Rn. 46 f; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 18 Rn. 60 ff) scheidet ebenfalls aus. Diese Bestimmung setzt eine offenbare Unstimmigkeit zwischen dem Willen und der Erklärung des Gerichts voraus ([X.]/Vollkommer, aaO, § 319 Rn. 4). Die von dem Antragsteller für korrekturbedürftig gehaltenen Ausführungen sind nicht in diesem Sinne unrichtig. 4 3. Die Entscheidung des [X.] kann ohne mündliche Verhandlung erge-hen. § 321 Abs. 3 ZPO ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht 5 - 4 - entsprechend anwendbar ([X.]/[X.], aaO, § 18 Rn. 51; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 18 Rn. 67). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 42 Abs. 6 Satz 1, § 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] - die Entscheidung, deren Ergänzung beantragt wird, aufgrund [X.] Verhandlung ergangen ist (vgl. [X.]/Weyland, [X.], 7. Aufl., § 40 Rn. 8 zur entsprechenden Anwendung des § 320 ZPO). [X.]

Eule [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 05.06.2008 - 2 Not 2/08 -

Meta

NotZ 14/08

14.12.2009

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2009, Az. NotZ 14/08 (REWIS RS 2009, 120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 120

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