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PDF anzeigen [X.] [X.]/09vom 26. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Kostenentscheidung- 2 - Der [X.], [X.], hat am 26. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten [X.], [X.] und [X.] sowie den Notar Eule und die Notarin Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats für Notarsachen des [X.] in [X.] vom 14. August 2009 wird als unzulässig verworfen. Kostenentscheidungen des Notarsenats eines [X.], die nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO ergangen sind, sind unanfechtbar, weil mit der [X.] Beschwerde nach § 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] nur in-stanzbeendende Entscheidungen in der Hauptsache angegriffen werden können (Senatsbeschlüsse vom 26. März 2007 - [X.] 27/06 - juris Rn. 5 und [X.], 343, 344 f; vgl. auch [X.], [X.] vom 29. September 2003 - [X.] [B] 66/02 - NJW 2004, 1173 und Senatsbeschluss vom 14. März 2005 - [X.] 26/04 - juris Rn. 9). Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 • festgesetzt. [X.]
Eule [X.] Vorinstanz: OLG [X.], Entscheidung vom 14.08.2009 - 2 Not 3/07 -
Meta
26.10.2009
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2009, Az. NotZ 18/09 (REWIS RS 2009, 965)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 965
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