Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 25/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 4946

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[X.] ([X.]) 25/02vom13. Januar 2003in dem [X.]:ja[X.]GHZ: nein[X.]RAO § 43 [X.] § 5[X.]ei der Prüfung des für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeits-recht erforderlichen Nachweises besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht(§ 5 [X.]) sind neben den in freier anwaltlicher Tätigkeit bearbeiteten Fällen auchsolche Fälle zu berücksichtigen, in denen der Rechtsanwalt als Syndikus eines [X.] oder Unternehmerverbandes die arbeitsrechtliche [X.]eratung und Prozeß-vertretung (§ 11 ArbGG) von Mitgliedern des [X.] hat.[X.]GH, [X.]eschluß vom 13. Januar 2003 - [X.] ([X.]) 25/02 - [X.] [X.]remenwegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], [X.] und [X.], denRechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen [X.] undKappelhoffnach mündlicher Verhandlung am 13. Januar 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin gegen den[X.]eschluß des ersten [X.]s des [X.] der FreienHansestadt [X.]remen vom 10. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund dem Antragsteller die ihm im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird [X.] Gründe:[X.] Antragsteller war seit 1982 als Verbandssyndikus für verschiedeneUnternehmens- und Arbeitgeberverbände tätig. Eine ununterbrochene Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft besteht seit 1. Juni 1994. Mit Schreiben [X.] beantragte der Antragsteller die Verleihung der [X.] -waltsbezeichnung für das Arbeitsrecht. Zum Nachweis besonderer praktischerErfahrungen in diesem Fachgebiet (§ 5 [X.]) fügte er eine Aufstellung mit 144von ihm in den Jahren 1996 bis 1999 bearbeiteten Fällen bei.Die Antragsgegnerin hat den Antrag unter [X.]erufung auf den [X.] vom 13. März 2000 ([X.] ([X.]) 25/99, [X.], 1645) mit der [X.]e-gründung zurückgewiesen, die vom Antragsteller aufgelisteten 144 Fälle könn-ten nicht gewertet werden, weil der Antragsteller diese Fälle nicht als selbstän-diger Rechtsanwalt, sondern als Syndikus eines Arbeitgeberverbandes bear-beitet habe.Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt und sein [X.] dahin ergänzt, daß sieben der aufgelisteten 144 Fälle nicht aus seinerSyndikustätigkeit stammten, sondern von ihm in seiner nebenberuflichen [X.] als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet worden seien und aus dieser an-waltlichen Tätigkeit in den Jahren 2000 und 2001 noch weitere 22 Fälle hinzu-gekommen seien. Der [X.] hat dem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung entsprochen und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem [X.] Führung der [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. [X.] richtet sich die - zugelassene - sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegne-rin.[X.] form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 223Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.1. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung der[X.]efugnis, die Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht zu führen (§ 43 cAbs. 1 [X.]RAO [X.]. § 1 ff. [X.]). Er hat den Erwerb besonderer theoretischer- 4 -Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht durch die von ihm vor-gelegten schriftlichen Unterlagen nachgewiesen (§§ 4 bis 6 [X.]).Daß die von dem Antragsteller aufgelisteten 144 Fälle aus dem [X.] bis 1999, für sich genommen, zum Er-werb der besonderen praktischen Erfahrungen im Sinne des § 5 Satz 1[X.]uchst. c [X.] ausgereicht hätten, stellt auch die Antragsgegnerin nicht in [X.]. Sie ist aber der Auffassung, die vom Antragsteller im Rahmen seiner Syndi-kustätigkeit für einen Arbeitgeberverband bearbeiteten Fälle, in denen der [X.] die arbeitsrechtliche [X.]eratung und Prozeßvertretung (§ 11 ArbGG)von Mitgliedern des Verbandes durchgeführt habe, könnten zum Nachweis [X.] praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht nicht berücksichtigt werden,weil der Antragsteller diese Fälle nicht als selbständiger Rechtsanwalt bearbei-tet habe. Dies trifft nicht zu. Eine in dieser Weise typisierende [X.]etrachtung, dieallein auf die abstrakte Gegenüberstellung der [X.]erufsbilder eines unabhängigenRechtsanwalts und eines abhängigen [X.] ausgerichtet ist, wirddem Sinn des § 5 Satz 1 [X.] unter [X.]erücksichtigung der Tragweite des Grund-rechts der [X.]erufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht gerecht.Sie findet auch in der Rechtsprechung des [X.]s keine Stütze.2. Nach § 5 Satz 1 [X.]uchst. c [X.] ist der Erwerb besonderer praktischerErfahrungen im Arbeitsrecht in der Regel nachgewiesen, wenn der [X.]ewerberinnerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung 100 Fälle aus den in § 10Nr. 1 und 2 [X.] bestimmten [X.]ereichen als Rechtsanwalt selbständig bearbeitethat. Im [X.]eschluß vom 13. März 2000 ([X.] ([X.]) 25/99, [X.], 1645), [X.] sich die Antragsgegnerin in ihrer ablehnenden Entscheidung beruft, hat [X.] zunächst zwar ohne Einschränkung entschieden, daß die [X.]earbeitungarbeitsrechtlicher Fälle als Syndikus zur Verleihung der [X.] selbst dann nicht ausreicht, wenn der Syndikus im [X.] 5 -walt ist. Der [X.] hat jedoch bereits in seinem [X.]eschluß vom 18. Juni 2001([X.] ([X.]) 41/00, NJW 2001, 3130) ergänzend darauf hingewiesen, daß § 5[X.] schon nach seinem Wortlaut ("in der Regel") einer rein schematischen[X.]eurteilung entgegensteht und die Möglichkeit bietet, den besonderen Umstän-den des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Insbesondere wenn die Syndikustä-tigkeit weitgehend weisungsungebunden ist und die in freier anwaltlicher [X.] bearbeiteten Mandate von substantiellem Gewicht sind, kann der Nachweisder praktischen Erfahrungen auch bei deutlich geringeren Fallzahlen aus deranwaltlichen Tätigkeit - im damaligen Fall waren es bei Antragstellung 22 Fälle,deren Anzahl sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auf 35 erhöhte - nach§ 5 [X.] als geführt angesehen werden ([X.]sbeschluß vom 18. Juni 2001,aaO). Mit dieser Erweiterung hat der [X.], wenn auch unausgesprochen, denverfassungsrechtlichen [X.]edenken Rechnung getragen, die sich aus einer gänz-lichen Nichtberücksichtigung der aus der Syndikustätigkeit herrührenden prakti-schen Erfahrungen ergeben können (vgl. Deppert, Die Rechtsprechung des[X.]s für Anwaltssachen des [X.]undesgerichtshofs im Jahre 2001, [X.]RAK-Mitt.2002, 102).3. Danach kommt es für die Frage, ob die von einem Rechtsanwalt in [X.] bearbeiteten Fälle im Rahmen des § 5 [X.] zu berück-sichtigen sind, nicht entscheidend auf die dienst- oder [X.] an. Maßgebend ist vielmehr, ob und inwieweithinsichtlich der betreffenden Fälle nach den konkreten Umständen eine selb-ständige, d.h. eigenständige und von fachlichen Weisungen freie [X.]earbeitungdurch den Syndikus gewährleistet war; denn nur eine eigenverantwortliche undweisungsungebundene [X.]earbeitung ist zum Nachweis der [X.]efähigung nach § 5[X.] geeignet ([X.]sbeschluß vom 18. Juni 2001, aaO).- 6 [X.] wie die dienstrechtliche Stellung eines Rechtsanwalts als [X.] eine fachliche Weisungsgebundenheit nicht ausschließt ([X.] vom 21. Juni 1999 - [X.] ([X.]) 81/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 230 unter II 2c), steht umgekehrt die arbeitsvertragliche [X.]indung eines [X.] anden Auftraggeber einer in fachlicher Hinsicht weisungsfreien Tätigkeit des [X.] nicht von vornherein entgegen. Eine fachliche Unabhängigkeit mag [X.] einen Syndikusanwalt nicht typisch sein, kann aber im Einzelfall durchausbestehen ([X.]sbeschluß vom 18. Juni 2001, [X.] ist deshalb für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrun-gen nach § 5 [X.] stets anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, obder Rechtsanwalt in seiner Syndikustätigkeit hinsichtlich bestimmter Aufgabenfachlich unabhängig war und in diesem Sinn ihm übertragene Fälle selbständigbearbeitet hat. Eine auf sachlichen Weisungen beruhende Abhängigkeit kanndagegen nicht allein aus den der Syndikustätigkeit zugrundeliegenden Organi-sationsstrukturen hergeleitet werden, wenn nach der Fallgestaltung offenbar ist,daß eine solche fachliche Abhängigkeit jedenfalls in bestimmten [X.] nicht besteht (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluß vom 5. November 2001 - 1 [X.]vR1523/00, NJW 2002, 503 unter 2 b). Nur wenn und soweit zu besorgen ist, [X.] Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Arbeitgebers eines Syndikusan-walts in dessen konkrete Tätigkeit hineinwirkt, stellt dies die Eignung derbetreffenden Tätigkeit in Frage, die besondere persönliche Qualifikation des [X.] tätigen Rechtsanwalts nach § 5 [X.] nachzuweisen (vgl. [X.]VerfG, [X.] zu der ähnlich gelagerten Problematik der Gefahr einer [X.] hinsichtlich des Tätigkeitsverbotes nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.]RAO).4. Eine Weisungsgebundenheit des [X.] auch in [X.] liegt dann nahe, wenn der Syndikus im Interesse seines Arbeitgebersdessen eigene Rechtsangelegenheiten bearbeitet. So verhielt es sich in der- 7 -Fallgestaltung, die dem [X.]sbeschluß vom 13. März 2000 zugrunde lag(aaO). Dort ging es um einen für die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einesKrankenversicherungsunternehmens zuständigen Syndikus dieses Unterneh-mens (vgl. auch [X.]sbeschluß vom 21. Juni 1999, aaO).Die vom Antragsteller in seiner Syndikustätigkeit bearbeiteten Fälle be-trafen dagegen, ebenso wie in dem Sachverhalt des [X.]sbeschlusses vom18. Juni 2001 (aaO), nicht eigene Rechtsangelegenheiten des Verbandes, [X.] die dem Antragsteller obliegende arbeitsrechtliche [X.]eratung und Prozeß-vertretung (§ 11 ArbGG) der Mitglieder des Verbandes. In diesem Rahmen warder Antragsteller keinen fachlichen Weisungen des Verbandes unterworfen.Nach den von der Antragsgegnerin nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] wurden sämtliche Arbeitsgerichtsverfahren, die in [X.] enthalten sind, von ihm selbst und weisungsunabhängig geführt.Es fehlt danach jeder Anhaltspunkt dafür, daß der [X.] hätte, wie er die Mitgliedsunternehmen in deren Arbeitsrechts-streitigkeiten juristisch zu beraten und vor Gericht zu vertreten hatte. Ersichtlichwurde der Antragsteller vom Verband dessen Mitgliedern gerade als fachlichunabhängiger [X.]erater zur Verfügung gestellt.Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Antragsteller [X.] in der Auswahl der von ihm bearbeiteten Rechtsangelegenheiten nichtfrei, sondern verpflichtet war, die Mitglieder des Verbandes zu beraten. [X.] nur eine die fachliche Unabhängigkeit hinsichtlich der Rechtsberatung nichtbeeinträchtigende, übliche arbeitsvertragliche [X.]indung, der ein in einer An-waltskanzlei im Angestelltenverhältnis tätiger Rechtsanwalt in ähnlicher Weiseunterliegt. Auch ein solcher Rechtsanwalt, dessen Selbständigkeit im Sinne des§ 5 [X.] nicht fraglich ist, hat gegenüber seinem Arbeitgeber die vertraglicheVerpflichtung, ihm übertragene Mandate zu [X.] -5. Der [X.] hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, [X.] vom Antragsteller nachgewiesenen Fälle aus seiner Syndikustätigkeit fürden Nachweis nach § 5 [X.] entgegen der Auffassung der [X.] zu berücksichtigen sind und ihnen hierbei aufgrund ihrer Anzahl undder insoweit weisungsfreien Tätigkeit des Antragstellers auch erhebliches Ge-wicht zukommt. Sie reichen für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrun-gen allein aber nicht aus. Vielmehr bedarf es daneben auch der [X.]earbeitungeiner erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbständi-ger anwaltlicher Tätigkeit ([X.]sbeschluß vom 18. Juni 2001, aaO) und einerabschließenden [X.]ewertung und Gewichtung der vom Antragsteller vorgelegtenFälle aus beiden beruflichen [X.]ereichen.Die dem [X.]sbeschluß vom 18. Juni 2001 entgegenstehende Auffas-sung des [X.], auf eine neben der Syndikustätigkeit ausgeübteanwaltliche Tätigkeit komme es nicht an, weil es im Hinblick auf § 5 [X.] keinenwesentlichen Unterschied zwischen einem Syndikusanwalt und einem selb-ständigen Anwalt gebe, überzeugt nicht. Der Rechtsanwalt, der mit einer [X.] wirbt, nimmt damit nicht nur ein besonderes Fachwissen(§ 4 [X.]) für sich in Anspruch, das in mannigfachen juristischen [X.]erufen auchaußerhalb einer Tätigkeit als Rechtsanwalt erworben werden kann, sondernauch eine umfassende, spezifisch anwaltliche [X.]erufserfahrung im Fachgebiet(§ 5 [X.]). Diese kann der Rechtsanwalt aber nicht ohne weiteres durch eineausschließliche Syndikustätigkeit, die seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaftnicht einmal erfordern würde, erwerben, sondern nur dann, wenn er - zumindestnebenberuflich - als niedergelassener Rechtsanwalt zugelassen und auch tätigist. Deshalb fordert § 3 [X.] als Voraussetzungen für die Verleihung der [X.] nicht nur die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondernauch eine mindestens dreijährige praktische Ausübung der Tätigkeit als zuge-lassener Rechtsanwalt.- 9 -Die Syndikustätigkeit vermittelt typischerweise keine Erfahrung in [X.] des [X.]erufsalltags eines niedergelassenen Rechtsanwalts (z.[X.].Einrichtung eines funktionierenden Kanzleibetriebs, kostenrechtliche Abwick-lung der Mandate). Ein Syndikusanwalt, dem die Fachanwaltsbezeichnung ver-liehen würde, ohne daß er zumindest nebenberuflich auch als Rechtsanwalt imFachgebiet tätig war, würde in mancher Hinsicht einem [X.]erufsanfänger gleich-stehen, wenn er mit der Fachanwaltsbezeichnung erstmals selbst um [X.] würde. Das widerspräche § 3 [X.] und der berechtigten Erwartung desrechtsuchenden Publikums an einen Fachanwalt, die dahin geht, daß der Fach-anwalt auch über eine besondere Erfahrung in der anwaltlichen [X.]erufspraxisverfügt.6. Im gegebenen Fall hat jedoch der Antragsteller, wie auch der [X.] erkennt, im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen, daß von [X.] aufgelisteten 144 Fällen sieben Fälle nicht aus seiner Syndikustä-tigkeit stammen, sondern von ihm in seiner nebenberuflichen Tätigkeit [X.] selbständig bearbeitet worden sind und daß sich die Anzahl derin seiner freien anwaltlichen Tätigkeit bearbeiteten Fälle unter [X.]erücksichtigungder weiteren Rechtsanwaltstätigkeit des Antragstellers in den Jahren 2000 und2001 mittlerweile auf insgesamt 29 beläuft. Dem hat die Antragsgegnerin nichtwidersprochen. [X.]ei dieser Sachlage hat der [X.] - im Ergebnis übereinstim-- 10 -mend mit dem [X.] - keine [X.]edenken, den Nachweis besondererpraktischer Erfahrungen (§ 5 [X.]) als geführt anzusehen.Deppert [X.]asdorf Ganter FrellesenKieserling Hauger Kappelhoff

Meta

AnwZ (B) 25/02

13.01.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 25/02 (REWIS RS 2003, 4946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4946

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