Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. AnwZ (B) 25/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 2874

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[X.](B) 25/99vom13. März 2000in dem Verfahrenwegen Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"Nachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja [X.]§ 2 Abs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchst. [X.]für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Nachweis [X.]besonderer praktischer Erfahrungen kann nicht anhand von Fällen ge-führt werden, die der Bewerber als Syndikus bearbeitet hat; dies gilt selbst dann,wenn der Bewerber im Zweitberuf Rechtsanwalt ist.BGH, Beschluß vom 13. März 2000 - [X.](B) 25/99 - Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen- 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. März 2000 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, [X.]und [X.]sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwäl-tin Dr. Christianbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]des [X.]vom 18. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.]die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der [X.]wird auf 25.000 DM festgesetzt.- 3 -Gründe:[X.]im Jahre 1950 geborene Antragsteller ist seit 1977 als Syndikus fürdie Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) tätig. Seit 1991 ist er Abtei-lungsleiter. Die von ihm geführte Abteilung hat als Aufgabengebiet unter ande-rem das Arbeitsrecht und die Führung sämtlicher Arbeitsgerichtsprozesse derDKV. Der Antragsteller, der seit dem 30. November 1994 außerdem [X.]zugelassen ist, hat beantragt, ihm die Bezeichnung"Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu verleihen. Die Antragsgegnerin hat den Antragabgelehnt.Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat [X.]zurückgewiesen. Mit der zugelassenen sofortigen Be-schwerde begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, [X.]Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten.[X.]gemäß § 223 Abs. 3 [X.]zulässige Rechtsmittel ist in der Sacheunbegründet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht [X.]nicht verliehen.- 4 -Das Begehren scheitert bereits am fehlenden Nachweis der gemäß § 2Abs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchst. c [X.]erforderlichen besonderen prakti-schen Erfahrungen. Dieses Erfordernis ist in hohem Maße formalisiert. In [X.]gilt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht alsnachgewiesen, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor der An-tragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt einhundert Fälle aus den in § 10Ziff. 1 und 2 [X.]bestimmten Bereichen selbständig bearbeitet hat, davon [X.]gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Bedeutung, Umfang undSchwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen (§ 5Satz 2 FAO). Stets muß der Bewerber die Fälle aber als weisungsfreier unab-hängiger Anwalt bearbeitet haben; eine dem § 9 Abs. 2 [X.]entspre-chende Ausnahmeregelung wurde von der Satzungsversammlung bewußt ab-gelehnt (vgl. Feuerich, in: Feuerich/Braun, [X.]4. Aufl. § 5 [X.]Rdn. 2; Holl,in: Hartung/Holl, [X.]§ 5 Rdn. 45, 51; ferner BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999- [X.](B) 81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230, 231; die hiergegen eingelegte Verfas-sungsbeschwerde wurde nicht angenommen). Die Bearbeitung als Syndikusreicht selbst dann nicht aus, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwaltist. Denn die Tätigkeit des Syndikus ist keine anwaltliche (BGH, Urt. v.25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, WM 1999, 970, 971; z.V.b. in BGHZ= EWiR 1999, 503 Henssler = Wu[X.]VIII B. § 46 [X.]1.99 Michalski/Behnke).Könnten [X.]die Fachanwaltsbezeichnung aufgrund [X.]und Erfahrungen erwerben, die sie während ihrer Tätigkeit als Syn-dikus gesammelt haben, liefe dies darauf hinaus, daß die besondere [X.]und Reputation als Anwalt aus [X.]Erfahrungen gespeist wer-den könnte. Dann ließe sich auch das Postulat, wonach die Verleihung der- 5 -Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tä-tigkeit als Anwalt voraussetzt (§ 3 FAO; vgl. dazu zuletzt BGH, Beschl. v.21. Juni 1999 - [X.](B) 85/98, BRAK-Mitt. 1999, 562), schwerlich aufrechter-halten. Diese Voraussetzung ist indes zur Sicherung eines qualifizierten beruf-lichen Standards unverzichtbar.DeppertBasdorfGanterTernov. HaseKieserlingChristian

Meta

AnwZ (B) 25/99

13.03.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. AnwZ (B) 25/99 (REWIS RS 2000, 2874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2874

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