Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.09.2011, Az. B 14 AS 25/11 B

14. Senat | REWIS RS 2011, 3443

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung gem § 193 im Abs 1 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache durch zwischenzeitliche Klagerücknahme während des Beschwerdeverfahrens - Unzulässigkeit des Antrags auf Entscheidung auch über die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens


Leitsatz

Erledigt sich im Laufe eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde der Rechtsstreit in der Hauptsache, so hat das BSG nur über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Tenor

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag des [X.], dem Beklagten die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Wird ein Verfahren anders als durch Urteil beendet, entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen das Urteil des Landessozialgerichts ([X.]) [X.] vom [X.] - L 3 AS 397/09 - in einem Rechtsstreit um Leistungen nach dem [X.] durch die Zurücknahme der Klage im Laufe des Beschwerdeverfahrens erledigt und der Kläger beantragt hat, dem Beklagten die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des [X.] aufzuerlegen (vgl zur Zulässigkeit einer Klagerücknahme im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: [X.] vom 27.9.1983 - 8 BK 16/82 - [X.] 1500 § 102 [X.] 5).

2

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil einander Kosten zu erstatten haben, erfolgt nach sachgemäßem bzw billigem Ermessen. Dabei steht grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund, aber auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung des Rechtsstreits können zu berücksichtigen sein (vgl [X.] vom 16.5.2007 - B 7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 4; [X.] vom 7.9.1998 - B 2 U 10/98 R - [X.] 3-1500 § 193 [X.] 10; [X.] vom 24.5.1991 - 7 [X.] - [X.] 3-1500 § 193 [X.] 2; zuletzt [X.] vom 1.4.2010 - [X.] R 233/09 B - Juris Rd[X.] 8).

3

Nach diesen Voraussetzungen hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Beschwerde aufgrund der zwischenzeitlichen Klagerücknahme des [X.] erfolglos war und keine Gründe zu erkennen sind, um dem Beklagten zB aufgrund des Veranlassungsprinzips (vgl [X.] vom 16.5.2007 - B 7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 4 Rd[X.] 5; [X.] vom 20.10.2010 - [X.] R 15/10 R - [X.] 4-1500 § 193 [X.] 6 Rd[X.] 37) die Kosten des [X.] aufzuerlegen.

4

Die Aufwendungen des beklagten [X.] sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (§ 193 Abs 4 [X.]).

5

Soweit der Kläger beantragt hat, dem Beklagten die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, ist der Antrag unzulässig.

6

Zwar ist der Rechtsstreit - beschränkt auf die Frage der Kostenerstattung - nur noch vor dem [X.] ([X.]) anhängig, daraus alleine folgt jedoch ausgehend von einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Kompetenz zu einer Kostenentscheidung über alle Instanzen hinweg, selbst wenn - vordergründig - Gesichtspunkte der [X.] dafür sprechen sollten (vgl [X.] Verwaltungsgerichtshof vom 9.2.1999 - 11 ZE 98.3358).

7

Eine Nichtzulassungsbeschwerde hemmt zwar die Rechtskraft des Urteils des [X.] (§ 160a Abs 3 [X.]), führt aber grundsätzlich nicht zu einer Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur zu der Überprüfung, ob einer der drei in § 160 Abs 2 [X.] enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision gegeben ist (§ 160a [X.]). Sie hat folglich nur einen begrenzten Devolutiveffekt hinsichtlich der (Neben-)Entscheidung des [X.] über die Zulassung der Revision (ähnlich differenzierend: [X.] vom [X.] B 200.67 - BVerwGE 34, 40).

8

Eine Entscheidung des [X.] über die Kosten auch des Klage- und des Berufungsverfahrens könnte mittelbar zu einer Überprüfung der Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache nach den oben dargestellten Kriterien führen und damit zu einer Erörterung von Fragen, deren Behandlung dem Revisionsgericht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gerade nicht eröffnet ist. Denn dadurch würden dem [X.] im Rahmen einer Kostenentscheidung mehr Kompetenzen eingeräumt werden als in dem eigentlichen Zwischenverfahren "Nichtzulassungsbeschwerde". Gegen die Zulässigkeit einer Entscheidung des [X.] über die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens spricht auch, dass nach § 144 Abs 4 [X.] ein Rechtsmittel alleine wegen der Kosten ausgeschlossen ist.

9

Aufgrund der vom [X.] abweichenden gesetzlichen Vorgaben zur Kostenentscheidung in § 161 Verwaltungsgerichtsordnung folgt aus der gegenteiligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten nichts anderes ([X.] Verwaltungsgerichtshof vom 9.2.1999 - 11 ZE 98.3358; Verwaltungsgerichtshof [X.] vom 24.4.1997 - 6 S 661/97; ebenso aber ohne Begründung: [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 941).

Meta

B 14 AS 25/11 B

12.09.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Koblenz, 17. Juni 2009, Az: S 2 AS 1032/07, Urteil

§ 193 Abs 1 SGG, § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 3 SGG, § 160 Abs 2 SGG, § 161 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.09.2011, Az. B 14 AS 25/11 B (REWIS RS 2011, 3443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3443

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