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PDF anzeigen [X.] vom 25. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2004 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der [X.] nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 2004 Bezug, die weder durch die schriftliche Erwiderung des Angeklagten noch durch das weitere Vorbringen des Verteidigers vom 14. Juni 2004 ausgeräumt werden. - 3 - [X.] schließt zugleich jede Möglichkeit der Wieder-einsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. u.a. [X.]sbeschluß vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02 m.w.[X.]). [X.] Detter Otten
Rothfuß
Fischer
Meta
25.06.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. 2 StR 200/04 (REWIS RS 2004, 2648)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2648
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