Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. IX ZB 112/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 557

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[X.] ZB 112/00vom9. November 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], Dr. Zugehör, [X.] und [X.] 9. November 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 31. Zivilse-nats des [X.] vom 18. August 2000 wirdauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Gründe:[X.] verklagte Rechtsanwalt wurde durch Teilurteil des [X.] vom 13. Januar 2000 verurteilt, Rechenschaft zu legen über die [X.] von der Klägerin erhaltener Vorschüsse in Höhe von insgesamt17.318,40 DM. Den Streitwert des Auskunftsanspruchs setzte das [X.]auf 4.329,60 DM fest. Dies entspricht 25% der Gesamtsumme der Vorschüsse.Die Berufung des Beklagten hat das [X.] durchden angefochtenen Beschluß vom 18. August 2000 als unzulässig verworfen,weil der Wert seiner Beschwer nur 500 DM betrage. Dagegen wendet sich [X.] mit seiner sofortigen Beschwerde.- 3 -II.Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 519 b Abs. 2 Halbs. 2 i.V. mit § 547ZPO); es ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 577 Abs. 2 ZPO).In der Sache hat es indessen keinen Erfolg. Nach einer Verurteilung [X.] bestimmt sich der Wert der Beschwer nach dem Abwehrin-teresse des Verurteilten, d.h. danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten [X.] erfordert ([X.], 85, 87 ff.; [X.], Urteil vom 14. [X.], [X.]R ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 21; vom [X.], NJW 1999, 3050). Diesen Aufwand hat das [X.] mit 500 DM bemessen. Daß diese Wertbemessung unangemessen sei,macht die sofortige Beschwerde nicht geltend; sie verweist lediglich auf dieHöhe des vom [X.] festgesetzten Streitwerts. Diese Festsetzung istjedoch für die Beschwer des Beklagten nicht maßgebend.Kreft [X.] Zugehör Ganter Raebel

Meta

IX ZB 112/00

09.11.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. IX ZB 112/00 (REWIS RS 2000, 557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 557

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