Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. IX ZB 23/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2360

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[X.] ZB 23/01vom7. Juni 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und [X.] 7. Juni 2001beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der [X.] des [X.] Oberlandesgerichtsvom 24. Januar 2001 aufgehoben.Gründe:[X.] Kläger ist Verwalter in dem am 30. Oktober 1998 eröffneten [X.] über das Vermögen der [X.]. Die Beklagte hatgegen die Gemeinschuldnerin wegen einer rechtskräftig zuerkannten Forde-rung von 135.951,02 DM vollstreckt und deren Ansprüche gegen die [X.]. Die Drittschuldnerin hat zunächst die Leistung unter Berufung aufeigene vorrangige Pfandrechte verweigert.Der Kläger hat von der Beklagten im Wege der [X.] [X.], auf die Rechte aus dem Pfändungs- und [X.] zu ver-zichten. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat- 3 -den Streitwert für die zweite Instanz auf 600 DM festgesetzt und die [X.] unzulässig verworfen. Gegen diesen [X.]uß richtet sich die sofortige Be-schwerde der Beklagten.[X.] zulässige, form- und fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel ist [X.]; denn der Wert der Beschwer der Beklagten durch das angefochteneUrteil übersteigt den gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Wert [X.] DM.1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,daß der Wert der Anfechtungsklage sich nach § 6 ZPO bestimmt, weil der [X.] auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Gegenstands gerichtet ist.Gemäß § 6 Satz 2 ZPO ist der Gegenstand des Pfandrechts maßgebend, wenner einen geringeren Wert als die Forderung hat, um deren Sicherstellung esdem Kläger geht (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Oktober 1994 - [X.], [X.]RZPO § 6 Anfechtungsanspruch 1).2. Das Berufungsgericht meint, der von der Beklagten gepfändete [X.] habe für diese wegen der vorrangigen Pfandrechte der Drittschuldnerineinen Wert von weniger als 600 DM. Dies ist schon deshalb unzutreffend, weilaus dem nunmehr vorgelegten Schreiben der [X.] vom 7. Dezember 2000hervorgeht, daß die Drittschuldnerin aufgrund der Pfändung einen Betrag von17.150,26 DM zur Auszahlung an die Beklagte angewiesen hat. Ob auch die- 4 -weiteren [X.] der Beschwerde durchgreifen, kann deshalb dahingestellt blei-ben.3. Die Berufung kann somit nicht mangels einer den Wert von 1.500 [X.] Beschwerdesumme als unzulässig verworfen werden.4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten der Hauptsache.[X.] [X.] Kirchhof Fischer Raebel

Meta

IX ZB 23/01

07.06.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. IX ZB 23/01 (REWIS RS 2001, 2360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2360

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