Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. 4 StR 253/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3749

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 253/13

vom
31. Juli
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 31.
Juli
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
Februar 2013 im Schuldspruch dahin [X.], dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig ist; die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln im Fall
II.
1. der Urteilsgründe verhängte [X.] entfällt.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen andeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus dem [X.]; im Übrigen hat es keinen Erfolg.
1
-
3
-
Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte am 6.
Dezem-ber 2010
100
g Marihuana an

M.

. Er händigte M.

das Mari-
huana aus und erhielt einen Teilbetrag von 340

i-chen 310

.

bei einem Treffen am 9.
Dezember 2010
(Fall
II.
1.
der Urteilsgründe). An diesem Tag fragte

M.

den Angeklagten
nach weiteren 200
g

g Marihuana der Sorte nutzten beide den [X.]. Der Angeklagte brachte ihm das Marihuana noch am 9.
Dezember 2010.

M.

be-

bezahlte er einige Tage später (Fall
II.
2. der Urteilsgründe).
Nach diesen Feststellungen ist die Tat
1 tateinheitlich mit der Tat
2 ver-wirklicht worden. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte das Geld für beide Lieferungen zusammen entgegennahm. Damit überschneiden sich die [X.] in diesem [X.], so dass eine tateinheitliche
Verknüpfung der beiden Taten vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 25.
April 2013

4
StR
418/12; Beschlüsse vom 11.
August 2004

2
StR
184/04; vom 2.
Okto-ber 2002

2
StR
294/02 und vom 23.
Juni 1993

2
StR
47/93, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
3 Konkurrenzen
5).
Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung zwei
eigenständige Taten festgestellt werden könnten, und ändert den Schuldspruch selbst. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall
II.
1. verhängten [X.] von einem Jahr vier Monaten Freiheitsstrafe. Die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden davon nicht berührt. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (einmal ein Jahr acht Monate, [X.] sieben Monate, fünfmal ein Jahr sechs Monate, einmal ein Jahr fünf Monate) kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender 2
3
4
-
4
-
rechtlicher Würdigung eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenom-men hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer

Bender
Quentin

Meta

4 StR 253/13

31.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. 4 StR 253/13 (REWIS RS 2013, 3749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3749

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