Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.08.2016, Az. 1 C 6/16

1. Senat | REWIS RS 2016, 6953

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Gegenstand

Neubeginn der Überstellungsfrist mit Ende der aufschiebenden Wirkung nach § 80b VwGO


Leitsatz

1. In Dublin-Verfahren beginnt die Überstellungsfrist mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung nach § 80b VwGO neu zu laufen.

2. Lässt das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zu, ist maßgebliches Rechtsmittel im Sinne des § 80b Abs. 1 VwGO der Antrag auf Zulassung der Berufung (wie BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 22).

3. Die rechtswidrige Ablehnung eines (Zweit-)Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kann wegen der ungünstigeren Rechtsfolgen nicht in eine (Unzulässigkeits-)Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 71a AsylG umgedeutet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - Buchholz 451.902 Europ Ausländer- u Asylrecht Nr. 78).

4. Ist ein Mitgliedstaat nach den einschlägigen Dublin-Bestimmungen für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig, kann sich der Schutzsuchende im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG jedenfalls dann auf die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats berufen, wenn die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft eines anderen (unzuständigen) Mitgliedstaats nicht positiv feststeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 - zur Vorgängerregelung in § 27a AsylG a.F.).

Tatbestand

1

Der Kläger, nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach [X.].

2

Der Kläger reiste 2013 in das [X.] ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nachdem das [X.] ([X.]) über einen Eurodac-Treffer Kenntnis davon erhielt, dass der Kläger 2009 in [X.] einen Asylantrag gestellt hat, richtete es im November 2013 ein [X.] an [X.], das nicht beantwortet wurde. Daraufhin entschied es mit Bescheid vom 21. Januar 2014, dass der Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit unzulässig ist (Ziffer 1), und ordnete die Abschiebung des [X.] nach [X.] an (Ziffer 2).

3

Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 4. März 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage an. Mit Urteil vom 28. November 2014 wies es die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. Februar 2016 den Bescheid des [X.]s aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Nach der [X.] II-Verordnung sei die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf [X.] übergegangen, weil der Kläger nicht rechtzeitig nach [X.] überstellt worden sei. Die sechsmonatige Überstellungsfrist habe nach dem [X.] vom November 2013 und der fehlenden Reaktion der [X.]er im Dezember 2013 begonnen. Mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Verwaltungsgericht sei sie im März 2014 zwar unterbrochen worden, habe mit Ende der aufschiebenden Wirkung im April 2015 aber erneut begonnen. Werde die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen, ende die aufschiebende Wirkung nach § 80b Abs. 1 VwGO drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies sei hier der innerhalb eines Monats zu stellende und zu begründende Antrag auf Zulassung der Berufung. Der rechtswidrige Bescheid bewirke auch eine Rechtsverletzung des [X.]. Das Fristenregime der [X.] II-Verordnung begründe für sich genommen zwar keine einklagbaren subjektiven Rechte. Der Kläger habe aber aus dem materiellen Recht einen Anspruch darauf, dass die unionsrechtlich zuständige Beklagte seinen Asylantrag prüfe. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats positiv feststehe. Dies sei hier nicht der Fall. Durch die (fingierte) Erklärung zur Wiederaufnahme habe [X.] nur eine Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist akzeptiert. Nach erfolgter Zuständigkeitsbestimmung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass nur der nach der [X.]-Verordnung zuständige Mitgliedstaat bereit sei, das Asylverfahren durchzuführen. Vorliegend fehlten jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass [X.] den Fristablauf und die daraus folgende Zuständigkeit der Beklagten - generell oder im Einzelfall - nicht einwende. Die [X.] könne auch nicht in eine andere rechtmäßige Entscheidung umgedeutet werden.

4

Die Beklagte macht mit der Revision insbesondere geltend, dass die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Ordne das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage an, beginne die Frist auch bei einem klagabweisenden Urteil erst mit der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung. Denn erst dann sei sichergestellt, dass die Überstellung tatsächlich erfolgen werde, und es müssten nur noch die Modalitäten geregelt werden.

5

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

6

[X.]ie Revision der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 in Verbindung mit § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 Vw[X.]O), hat keinen Erfolg.

7

[X.]as Berufungsurteil verstößt nicht gegen [X.] (§ 137 Abs. 1 Vw[X.]O). [X.]er Bescheid des [X.] für Migration und Flüchtlinge - [X.] - vom 21. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Vw[X.]O). [X.]ie Voraussetzungen, unter denen ein Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit unzulässig ist, liegen nicht vor (1.). [X.]ie (Unzulässigkeits-)Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben (2.) und verletzt den Kläger unter den hier gegebenen Umständen in eigenen Rechten (3.). [X.]amit fehlt es auch an den Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung (4.).

8

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 ([X.] I S. 1798), zuletzt geändert durch das am 6. August 2016 in [X.] getretene [X.] ([X.]) vom 31. Juli 2016 ([X.] [X.]). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerw[X.], Urteil vom 11. September 2007 - 10 [X.] 8.07 - BVerw[X.]E 129, 251 Rn. 19). [X.]a es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 [X.] regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in [X.] getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen. Mit dem [X.] hat der [X.]esetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 [X.] die möglichen [X.]ründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst ([X.]. 18/8615 [X.]), ohne dass hierdurch materiell die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit (bislang: § 27a Asyl([X.])[X.]; nunmehr: § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) in der Sache geändert worden sind.

9

1. Ungeachtet der gewählten Formulierung hat das [X.] im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1 ("[X.]er Asylantrag ist unzulässig") eine rechtsgestaltende Regelung über die Unzulässigkeit des Asylantrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit nach § 27a Asyl([X.])[X.] (inzwischen: § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) getroffen; hiergegen ist die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart (BVerw[X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 [X.] 32.14 - [X.] 451.902 Europ Ausländer- u Asylrecht Nr. 79 Rn. 13 ff.).

[X.]ie Klage ist insoweit auch begründet. [X.]ie Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.] liegen nicht vor. [X.]anach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat a) nach Maßgabe der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem [X.]rittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. [X.]) - [X.] - oder b) aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der [X.] oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die [X.]urchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

a) [X.]as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach der Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 [X.] weiterhin die Verordnung (E[X.]) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem [X.]rittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 050 S. 1) - [X.] -, maßgeblich ist, weil Asylantrag und [X.] vor dem maßgeblichen Stichtag (1. Januar 2014) gestellt worden sind.

b) Ob nach der [X.] [X.] - wie vom Berufungsgericht angenommen - zunächst [X.] (originär) zuständig war, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da die Zuständigkeit jedenfalls wegen nicht fristgerechter Überstellung auf [X.] übergegangen ist.

Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] geht die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags auf den Mitgliedstaat über, in dem der Antrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Verlängerungsmöglichkeiten nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] - nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. [X.]iese Frist beginnt nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 [X.] mit der Annahme des [X.] durch einen anderen Mitgliedstaat (erste Variante) oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (zweite Variante). Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des [X.]erichtshofs der [X.] (Eu[X.]H) zum einen die Effektivität des von den Mitgliedstaaten gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes zu wahren und der [X.]rundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zu respektieren. Zum anderen ist sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten auch bei der zweiten Variante die volle Frist zur Bewerkstelligung der Überstellung nutzen können. [X.]ie Frist beginnt bei der zweiten Variante daher erst zu laufen, wenn sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, d.h. ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die der [X.]urchführung nicht mehr entgegenstehen kann (Eu[X.]H, Urteil vom 29. Januar 2009 - [X.]-19/08 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 43 ff.).

[X.]araus folgt, dass die Überstellungsfrist grundsätzlich nach der ersten Variante mit der Annahme des ([X.] durch den ersuchten Mitgliedstaat anläuft und die zweite Variante erst greift, wenn eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde und einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf nach nationalem Recht aufschiebende Wirkung zukommt. [X.]er Übergang von der ersten auf die zweite Variante des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d [X.] setzt allerdings voraus, dass die mit der Annahme des ([X.] angelaufene Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen war, da die an den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] geknüpften Rechtsfolgen durch ein Ereignis, das eine neue Überstellungsfrist in Lauf setzt, nicht rückgängig gemacht werden können. Zugleich ergibt sich aus Sinn und Zweck der in die zweite Variante aufgenommenen Beschränkung auf einen Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung hat, dass bei dieser Variante der Beginn der Überstellungsfrist nur so lange herausgeschoben wird, wie die Überstellungsentscheidung wegen eines Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden darf. Entfällt die aufschiebende Wirkung, sind die Behörden ab diesem Zeitpunkt aus Rechtsgründen nicht länger an der [X.]urchführung der Abschiebung gehindert (vgl. BVerw[X.], Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 [X.] 22.15 - juris Rn. 21 f. zur Nachfolgeregelung in Art. 29 Abs. 1 [X.]). Folglich ist der Fristanlauf bei der zweiten Alternative nur für die [X.]auer der aufschiebenden Wirkung herausgeschoben. Endet diese vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, kann die Überstellungsentscheidung ab diesem Zeitpunkt vollzogen werden und sind nur noch die Modalitäten der Überstellung zu regeln. [X.]amit entfällt die Rechtfertigung für einen weiteren Aufschub des Fristanlaufs und ist sichergestellt, dass den Mitgliedstaaten - ausgehend von dem Ziel der Bestimmung, ihnen bei beiden Varianten die gleiche Frist von sechs Monaten zur [X.]urchführung der Überstellung einzuräumen - keine kürzere, aber auch keine längere Frist zur Regelung der Modalitäten zur Verfügung steht.

Nach nationalem Recht kommt der gegen eine Überstellungsentscheidung erhobenen Klage zwar nicht kraft [X.]esetzes aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 Vw[X.]O i.V.m. § 75 Abs. 1 [X.]). [X.]er Betroffene kann aber - innerhalb einer Frist von einer Woche (§ 34a Abs. 2 Satz 1 [X.]) - nach § 80 Abs. 5 Vw[X.]O einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung stellen. [X.]ibt das Verwaltungsgericht diesem Antrag - wie hier geschehen - statt, endet die aufschiebende Wirkung nach § 80b Abs. 1 Vw[X.]O mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels, wenn nicht das Oberverwaltungsgericht nach § 80b Abs. 2 Vw[X.]O auf Antrag die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anordnet. [X.]abei ist maßgebliches Rechtsmittel, wenn das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zulässt, der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Vw[X.]O mit der Folge, dass als Bezugspunkt für die [X.]reimonatsfrist auf den Ablauf der Frist zur [X.]arlegung der Zulassungsgründe und nicht auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung abzustellen ist (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 [X.] 1.13 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.]V[X.] Nr. 3 Rn. 22).

[X.]er Wortlaut des § 80b Abs. 1 Vw[X.]O steht dieser Auslegung nicht entgegen, auch wenn nach dem Rechtsmittelrecht das gegen ein Urteil des [X.] gegebene Rechtsmittel - auch bei der Zulassungsberufung - die Berufung selbst (§ 124 Abs. 1 Vw[X.]O) und nicht der Antrag auf Zulassung der Berufung ist und der in § 80b Abs. 1 Vw[X.]O verwendete Begriff "gesetzliche Begründungsfrist" terminologisch eher eine Verknüpfung mit der nach Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 6 Satz 1 Vw[X.]O zu wahrenden Berufungsbegründungsfrist aufweist, während es im Zulassungsverfahren einer [X.]arlegung der Zulassungsgründe bedarf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 Vw[X.]O/§ 78 Abs. 4 Satz 4 [X.]). Vor allem teleologische [X.]ründe sprechen dafür, bei der Zulassungsberufung bereits den Antrag auf Zulassung der Berufung als "Rechtsmittel" im Sinne des § 80b Abs. 1 Vw[X.]O anzusehen. [X.]enn nach Sinn und Zweck soll die Begrenzung der aufschiebenden Wirkung der missbräuchlichen Ausnutzung des [X.] entgegenwirken ([X.]. 13/3993 [X.] und 11). [X.]a das erstinstanzliche Urteil mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 Vw[X.]O), käme § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Vw[X.]O bei einem Abstellen auf die Berufungsbegründungsfrist von vornherein nur im Falle einer positiven Zulassungsentscheidung durch das Berufungsgericht zur Anwendung, also in Konstellationen, in denen ein Zulassungsgrund vorliegt und damit nicht selten auch die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 80b Abs. 2 Vw[X.]O gegeben sein dürften. Bei aussichtslosen Rechtsmitteln, auf deren Verhinderung die Bestimmung gerade zielt, würde sie hingegen leerlaufen. Zudem hinge das Ende der aufschiebenden Wirkung von der (ungewissen) [X.]auer des obergerichtlichen Zulassungsverfahrens ab und würde gerade in den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht - soweit außerhalb des gerichtlichen Asylverfahrens möglich - keine Veranlassung zur Zulassung der Berufung sieht, die aufschiebende Wirkung länger andauern als bei Zulassung der Berufung unmittelbar durch das Verwaltungsgericht. Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch die Entstehungsgeschichte der Norm. [X.]enn im [X.]esetzgebungsverfahren wurde das Fristende um drei Monate nach hinten verschoben. [X.]iese Verschiebung wurde vor allem mit einer "Parallelisierung" der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung und einer Eilentscheidung gemäß § 80b Abs. 2 Vw[X.]O begründet ([X.]. 13/5098 S. 23).

Ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung an, weist es die Klage in der Hauptsache aber ab, endet die aufschiebende Wirkung folglich - vorbehaltlich einer nach § 80b Abs. 2 Vw[X.]O möglichen Anordnung des [X.], dass die aufschiebende Wirkung fortdauert - nach § 80b Abs. 1 Vw[X.]O drei Monate nach Ablauf der Frist zur [X.]arlegung der Zulassungsgründe. In diesem Fall stellt das klageabweisende Urteil des [X.] die vom Eu[X.]H geforderte gerichtliche Entscheidung dar, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird. [X.]er [X.]urchführung der Überstellung steht nach nationalem Prozessrecht aber erst mit dem gesetzlich auf einen späteren Zeitpunkt festgelegten Ende der aufschiebenden Wirkung nichts mehr im Wege. [X.]ies hat - wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen - zur Folge, dass die Überstellungsfrist nicht schon mit der Zustellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils, sondern erst mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung beginnt, da der für die Überstellung zuständigen Behörde ansonsten nicht die mit der Regelung in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 [X.] bezweckte zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung stünde, in der nur noch die Überstellungsmodalitäten zu regeln sind.

Etwaigen Unwägbarkeiten bei der [X.]urchführung der Überstellung, die sich daraus ergeben können, dass die Überstellungsfrist mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung automatisch in [X.]ang gesetzt wird, der Kläger nach Zulassung der Berufung aber jederzeit einen Antrag nach § 80b Abs. 2 Vw[X.]O auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung stellen kann, dem das Berufungsgericht bei entsprechenden Erfolgsaussichten stattgeben wird, kann das [X.] dadurch begegnen, dass es jedenfalls in Fällen, in denen aufgrund der Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung bestehen, von sich aus nach § 80 Abs. 4 Vw[X.]O die Vollziehung der Abschiebungsanordnung bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung förmlich aussetzt. Eine derartige behördliche Entscheidung steht in ihren Wirkungen einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gleich und hat zur Folge, dass die Verfügung weiterhin nicht vollzogen werden darf (vgl. § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Vw[X.]O) und damit die Überstellungsfrist erneut unterbrochen wird. [X.] steht einem solchen Vorgehen für diese Fallkonstellation nicht entgegen. [X.]ies ergibt sich im Anwendungsbereich der [X.] aus der ausdrücklichen Ermächtigung in Art. 27 Abs. 4 [X.]. [X.]anach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die [X.]urchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. [X.]ass eine behördliche Aussetzungsentscheidung auch im [X.]eltungsbereich der [X.] zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist nach der zweiten Variante des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 [X.] führt, ergibt sich daraus, dass es sich bei dem dort verwendeten Begriff der "aufschiebenden Wirkung" um einen unionsrechtlichen Begriff handelt, der alle Fälle erfasst, in denen eine Überstellungsentscheidung nach den nationalen Vorschriften zur Ausgestaltung des [X.] nicht vollzogen werden darf (vgl. BVerw[X.], Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 [X.] 22.15 - juris Rn. 19 zur Nachfolgeregelung in Art. 29 Abs. 1 [X.]).

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass hier die zweite Variante des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 [X.] maßgeblich geworden ist. Mit der (fingierten) Annahme des [X.]s durch die [X.] Behörden im [X.]ezember 2013 begann die Überstellungsfrist zwar zunächst nach der ersten Variante. [X.]ie Beklagte hat aber noch im gleichen Monat und damit rechtzeitig vor Ablauf der Frist nach der ersten Variante die streitgegenständliche (Überstellungs-)Entscheidung getroffen. [X.]ie vom Kläger hiergegen erhobene Klage hatte zwar nicht von [X.]esetzes wegen aufschiebende Wirkung, der Kläger hat aber rechtzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 Vw[X.]O gestellt, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. März 2014 stattgegeben hat. Mit dieser Entscheidung lagen die Voraussetzungen für einen Fristbeginn nach der zweiten Alternative (Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung zukommt) vor.

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Überstellungsfrist nach der zweiten Variante zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abgelaufen war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere beginnt die Überstellungsfrist hier - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht erst mit der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung zu laufen. [X.]a das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 28. November 2014 abgewiesen und das Berufungsgericht nicht die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung angeordnet hat, endete die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80b Abs. 1 Vw[X.]O von [X.]esetzes wegen drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. [X.]abei kommt als Rechtsmittel im Anwendungsbereich des Asylgesetzes nur der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 2 bis 4 [X.] in Betracht. Für diesen Antrag waren die Zulassungsgründe aufgrund der Sonderregelung für asylgerichtliche Verfahren in § 78 Abs. 4 Satz 4 [X.] innerhalb der einmonatigen Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung darzulegen. Nachdem die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 2. [X.]ezember 2014 erfolgte, endete die aufschiebende Wirkung folglich am 2. April 2015. [X.]amit begann die sechsmonatige Überstellungsfrist und ist die Zuständigkeit jedenfalls mit ihrem Ablauf am 2. Oktober 2015 - und damit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts im Februar 2016 - auf [X.] übergegangen.

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Ziffer 1 des Bescheids auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben kann. [X.]abei kann dahinstehen, ob der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] unzulässig ist, weil es sich um einen [X.] handelt und die Voraussetzungen für die [X.]urchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a [X.] nicht vorliegen. [X.]enn bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 [X.] in Verbindung mit § 71a [X.] gestützten (Unzulässigkeits-)Entscheidung würde es sich prozessual um einen anderen Streitgegenstand mit für den Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen handeln, weil sie zur Folge hätte, dass der ([X.] des [X.] auch von keinem anderen Staat geprüft würde und er grundsätzlich in jeden zu seiner Aufnahme bereiten Staat einschließlich seines Herkunftslands abgeschoben werden könnte (BVerw[X.], Urteil vom 16. November 2015 - 1 [X.] 4.15 - [X.] 451.902 Europ Ausländer- u Asylrecht Nr. 78 Rn. 26 ff.). [X.]ie Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann auch nicht in eine andere (rechtmäßige) Entscheidung umgedeutet werden.

3. [X.]er Kläger hat unter den hier gegebenen Umständen auch einen Anspruch darauf, dass sein Asylantrag in [X.] geprüft wird. Zwar sind die Fristenregelungen in der [X.] [X.] - anders als die Regelungen in der [X.] I[X.] (vgl. Eu[X.]H, Urteile vom 7. Juni 2016 - [X.]-63/15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:409], [X.]hezelbash und [X.]-155/15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:410], [X.] - grundsätzlich nicht individualschützend. Sie dienen der zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats, ohne dem Antragsteller einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewährleisten (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 [X.] 32.14 - [X.] 451.902 Europ Ausländer- u Asylrecht Nr. 79 Rn. 17 ff. m.w.N. zur Fristenregelung für die Stellung eines Aufnahmegesuchs nach Art. 17 Abs. 1 [X.]). [X.]ies gilt auch für die Überstellungsfristen bei der ([X.] verbundenen [X.].

[X.]er nach den [X.]-Bestimmungen zuständige Mitgliedstaat darf einen Schutzsuchenden aber dann nicht auf eine Prüfung durch einen anderen (unzuständigen) Mitgliedstaat verweisen, wenn dessen ([X.] nicht positiv feststeht. [X.]ies ergibt sich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus Sinn und Zweck des [X.]-Systems und der mit ihm verwirklichten verfahrensrechtlichen [X.]imension der materiellen Rechte, die die Richtlinie 2011/95/[X.] (sog. Anerkennungsrichtlinie) Schutzsuchenden einräumt. [X.]anach kann sich ein Schutzsuchender den für die Prüfung seines Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat zwar nicht selbst aussuchen, er hat aber einen Anspruch darauf, dass ein von ihm innerhalb der [X.] gestellter Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der [X.] geprüft wird. Könnte sich der Schutzsuchende auch bei fehlender ([X.] eines anderen Mitgliedstaats nicht auf die Zuständigkeit [X.]s berufen, entstünde die Situation eines "[X.] in orbit", in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht. [X.]ies würde dem zentralen Anliegen des [X.]-Regimes zuwiderlaufen, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur [X.]ewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (Erwägungsgrund 4 der [X.] bzw. 5 der [X.]). [X.]as schließt allerdings nicht aus, dass Asylanträge aus anderen [X.]ründen, etwa wegen mangelndem Betreiben des Asylverfahrens durch den Antragsteller, ohne Sachprüfung abgelehnt werden können. [X.]as gilt nicht nur für Erstanträge, sondern gleichermaßen für [X.], auch wenn diese nur unter besonderen Voraussetzungen zur [X.]urchführung eines weiteren Asylverfahrens führen (BVerw[X.], Urteil vom 27. April 2016 - 1 [X.] 24.15 - juris Rn. 20). [X.]iese vom [X.] [X.] I[X.] entwickelten [X.]rundsätze sind dort aufgrund der Urteile des Eu[X.]H vom 7. Juni 2016 ([X.]-63/15, [X.]hezelbash und [X.]-155/15, [X.]) inzwischen zwar überholt; sie gelten aber weiterhin für Verfahren, bei denen die [X.] zur Anwendung kommt.

Vorliegend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass jegliche Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, dass [X.] den Fristablauf und die daraus folgende Zuständigkeit der Beklagten - generell oder im Einzelfall - nicht einwendet. [X.]iese den Senat bindende tatrichterliche Feststellung (§ 137 Abs. 2 Vw[X.]O) ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht insbesondere nicht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage, weil das Berufungsgericht keine eigenen Ermittlungen angestellt hat. [X.]enn es hat die Beteiligten vor seiner Entscheidung auf den Ablauf der Überstellungsfrist und die damit verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen. Bei dieser Sachlage hätte das [X.], dem aufgrund seiner Mitwirkung bei der [X.]urchführung von [X.]-Überstellungen bekannt ist, wie die einzelnen Mitgliedstaaten auf den mit dem Ablauf der Überstellungsfrist verbundenen [X.] reagieren, im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten substantiiert auf etwaige Besonderheiten speziell bei der [X.]urchführung von Überstellungen nach [X.] hinweisen können und müssen. Nachdem dies nicht geschehen war, durfte das Berufungsgericht das Schweigen des [X.]s hier auch ohne weitere Nachfrage dahin würdigen, dass dort keine weiterführenden Erkenntnisse vorliegen, aus denen sich Hinweise für eine fortbestehende ([X.] ergeben, und damit letztlich allein aus dem Verhalten des [X.]s auf die fehlende ([X.] [X.]s schließen (BVerw[X.], Urteil vom 27. April 2016 - 1 [X.] 24.15 - juris Rn. 23).

4. Hat das [X.] den Asylantrag zu Unrecht wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und ist der Bescheid deshalb insoweit aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung nach § 34a [X.] nicht vor.

5. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 Vw[X.]O. [X.]erichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. [X.]er [X.]egenstandswert ergibt sich aus § 30 RV[X.]. [X.]ründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RV[X.] liegen nicht vor.

Meta

1 C 6/16

09.08.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Februar 2016, Az: 13 A 59/15.A, Urteil

§ 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 5 AsylVfG 1992, § 34a Abs 2 S 1 AsylVfG 1992, § 71a AsylVfG 1992, § 75 Abs 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs 4 S 4 AsylVfG 1992, Art 20 Abs 1 Buchst d EGV 343/2003, Art 20 Abs 1 Buchst d S 2 EGV 343/2003, Art 20 Abs 2 S 1 EGV 343/2003, Art 20 Abs 2 S 2 EGV 343/2003, Art 27 Abs 4 EUV 604/2013, § 124 Abs 1 VwGO, § 125 Abs 1 S 1 VwGO, § 80 Abs 4 VwGO, § 80b VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.08.2016, Az. 1 C 6/16 (REWIS RS 2016, 6953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6953

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