Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2019, Az. 1 StR 98/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 7100

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Gegenstand

Einziehungsanordnung im Strafurteil: Anforderungen an die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2018 in der [X.] dahin geändert, dass

a) bezüglich der sichergestellten Betäubungsmittel die Einziehung von 50,4 Gramm Marihuana, 182,3 Gramm Amphetamin, 99,6 Gramm Haschisch und zwei LSD-Trips, eine Ecstasy-Tablette, 0,1 Gramm Methamphetamin und 0,6 Gramm Marihuana-Tabak-Gemisch und

b) gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.916,67 €

angeordnet ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es [X.] getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und – nicht näher ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) – formellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Schuld- und Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu den [X.] hat der [X.] zutreffend (zu nachfolgend b] vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 – 3 [X.] Rn. 3; vom 14. Mai 2014 – 3 [X.] Rn. 6 und vom 5. Juli 2018 – 5 [X.] Rn. 4) ausgeführt:

„a) Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Angeklagte in den Fällen 1 bis 8 jeweils 2/3 des vom gesondert verurteilten [X.]    erworbenen Amphetamins zum Grammpreis von jeweils 10,00 [X.] gewinnbringend weiterveräußert ([X.]). Insgesamt hat der Angeklagte mithin 3.166,67 [X.] eingenommen, von denen die Kammer zutreffend 250,00 [X.] in Abzug gebracht hat ([X.]). Der als Wert von Taterträgen einzuziehende Betrag beträgt daher 2.916,67 [X.].

b) Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 74 Rn. 24 mwN). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. [X.], Beschluss vom 25. August 2009 – 3 [X.], [X.], 384). Da die Urteilsgründe sämtliche Angaben über die sichergestellten Betäubungsmittel enthalten ([X.] ff.), kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung treffen, die die erforderlichen Angaben enthält.“

3

2. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt die Anwendung der Kostenvorschrift des § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Jäger     

      

Fischer     

      

Bär     

      

Leplow     

      

Pernice     

      

Meta

1 StR 98/19

21.05.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 12. Dezember 2018, Az: 805 Js 27175/17 - 4 KLs

§ 74 StGB, § 33 BtMG, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2019, Az. 1 StR 98/19 (REWIS RS 2019, 7100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7100

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

6 StR 218/20

Zitiert

3 StR 398/13

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