Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2002, Az. 1 StR 135/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2528

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[X.]/02vom2. Juli 2002in der Strafsachegegen1.2.3.wegenunerlaubten [X.]ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht [X.] des [X.] hat am 2. Juli 2002 beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2001 werden als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel zutragen.Der Senat bemerkt [X.] Die von den Revisionen der Angeklagten M. [X.] und [X.]erhobenen Verfahrensrügen, die die fehlende Möglichkeit zur Befragungder aus [X.] stammenden drei Tatopfer des [X.], sind unbegründet (Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.]). Die Verurteilung wegendieser Tat beruht weder allein noch sonst in einem wesentlichen Teil auf [X.] dieser drei Frauen, die mittelbar durch die Vernehmungen der[X.] Richterin und des [X.] Polizeibeamten in die [X.] worden sind (vgl. zum Prüfungsmaßstab für die genannte [X.], Urteil vom 20. Dezember 2001 - Nr. 33900/96 - StraFo2002, 123, 124 = [X.], 37). Die [X.] hat sich für ihre [X.] maßgeblich auf das Geständnis der Angeklagten zum äußeren [X.], auf die Aussagen der in dem Bordell in [X.] tätig gewesenen [X.] [X.]. und [X.]sowie auf die unmittelbaren Beobachtungen der- 3 -als Zeugen vernommenen [X.] Untersuchungsrichterin [X.]und des [X.] Polizeibeamten [X.]. gesttzt (vgl. [X.] ff). [X.] sie zugunsten der Angeklagten wichtige Behauptungen als wahr behandelt([X.]).2. Die von den Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.]beanstandete Ablehnung des [X.] auf Vernehmung [X.] der [X.] als Zeuge ist ebensowenig von Rechts we-gen zu beanstanden. [X.] zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltsweist der Senat darauf hin, [X.] das Telefonat des Richters mit der sodann [X.] geladenen Frau [X.]im Hinblick auf die Aufklrungspflicht der [X.] ebenso rechtsbedenkenfrei war wie die Bekanntgabe des [X.] in der [X.]uptverhandlung (vgl. auch § 251 Abs. 3 StPO).3. Die von der Revision der Angeklagten L. [X.] gerteAblehnung des [X.] auf Vernehmung der benannten Zeugin [X.]begegnet teilweise rechtlichen Bedenken; dies gilt fr den Behauptungsteil,diese Angeklagte habe hinsichtlich der Tatopfer ohne die Absicht auf einenwirtschaftlichen Vermsvorteil gehandelt und sie habe der benannten Zeu-gin mehrfach [X.], den Frauen unentgeltlich geholfen zu haben. Dem ist die[X.] nicht [X.] mit einem der in der Strafprozeûordnung vor-gesehenen [X.]. Es liegt zwar nahe, [X.] es diesenBehauptungsteil mit unbehelflicher Formulierung als aus tatschlichen Grn-den bedeutungslos behandeln wollte. Das kann jedoch offenbleiben. Auf [X.] insoweit kann das Urteil nicht beruhen. Das Landgericht hat [X.] nicht nach § 180 b Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, der voraus-setzt, [X.] auf eine andere Person des eigenen Vermsvorteils wegen [X.] wird, um sie - wie hier - etwa zur Aufnahme oder Fortsetzung der Pro-- 4 -stitution zu bestimmen. Es hat die Verurteilung vielmehr auf Absatz 2 Nr. 1 die-ser Vorschrift gesttzt. Danach wird bestraft, wer auf eine andere Person inKenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land [X.] ist, einwirkt, um dir beschriebenen Ziele zu erreichen. Auf einenvom Tter erstrebten Vermsvorteil oder sonst unentgeltliche Hilfeleistungger dem Tatopfer kommt es [X.] nicht an.[X.] Wahl [X.] [X.]

Meta

1 StR 135/02

02.07.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2002, Az. 1 StR 135/02 (REWIS RS 2002, 2528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2528

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