Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. 1 StR 545/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4464

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[X.]/01vom20. Februar 2002in der Strafsachegegen1.2.wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Februar 2002 beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2001 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil dazu getroffe-nen Feststellungen und der vom [X.] insoweit erhobe-nen Beweise geht auch der Senat in freibeweislicher Bewer-tung davon aus, daß den Telefonüberwachungsmaßnahmen,deren Ergebnisse Eingang in die Beweiswürdigung gefundenhaben, richterliche Anordnungen zugrundelagen. Er sieht kei-nen Anlaß, dem im Revisionsverfahren weiter als im [X.] dem [X.] geschehen nachzugehen. Ein [X.] scheidet danach aus. Das gilt zumal auch ange-sichts des Gegenstandes der vorliegenden Verurteilungen (vgl.[X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 100a Rdn. [X.] 100b Rdn. 7).- 3 -2. Soweit die Revision des Angeklagten [X.]eine Beeinträchti-gung des [X.]agerechts im Blick auf die gesperrten und als un-mittelbare Zeugen nicht zur Verfstehenden [X.] der Polizei ([X.]) geltend macht (Art. 6 Abs. 3Buchst. [X.]), dringt sie mit ihrer Beanstandung nicht durch.Die polizeilichen Vernehmungsbeamten dieser Vertrauensper-sonen hat die [X.] als unmittelbare Zeugen zu [X.] der [X.]'s vernommen; sie konnten befragt werden.Aus den Urteilsgrrgibt sich weiter, [X.] wenigstens hin-sichtlich einer dieser Vertrauenspersonen eine ergänzende po-lizeiliche Vernehmung auf der Grundlage eines konkreten [X.]a-genkatalogs der Verteidigung stattgefunden hat, deren Ergeb-nisse anschlieûend durch den Vernehmungsbeamten als Zeu-gen in die Hauptverhandlung eingefrt worden sind (vgl. [X.]. 28). Die Revision trägt nicht vor, [X.] solches auch hinsicht-lich der anderen Vertrauenspersonen beantragt und abgelehntoder sonst erfolglos versucht worden wäre. Sie teilt auch nichtmit, welche konkreten [X.]agen noch hätten gestellt werden [X.]. Angesichts dessen kann hier nicht festgestellt werden, [X.]das Verfahren als ganzes nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 [X.] gewesen wäre.3. [X.] des [X.]s begegnet keinendurchgreifenden rechtlichen [X.]) An die Beweisfrung sind nach der Rechtsprechung [X.] eingedenk des Grundsatzes der freienBeweiswrdigung (§ 261 StPO) besondere Anforderungen- 4 -zu stellen, wenn die Feststellungen auf die Aussage einesZeugen vom [X.] gesttzt werden, der seinerseitsAngaben einer gesperrten Vertrauensperson der [X.]. In einem solchen Falle bedarfes [X.] der Besttigung dieser Angaben durch [X.] wichtige Beweisanzeichen ([X.], 502 m.w.Nachw.). Das gilt fr die Beweisfrung beim unerlaubtenHandeltreiben mit [X.], welches eine groûeMenge von Rauschgift betrifft, die aber tatschlich nicht um-gesetzt worden ist, auch fr die den Schuldumfang mitpr-gende Mengenangabe einer solchen Vertrauensperson([X.] den Fllen 1 bis 3 der [X.] die [X.], die sich durch wechsel-seitige Verflechtung auszeichnen, vor allem durch die Aus-sage des Zeugen [X.]besttigt ([X.]). [X.] 4, der sich [X.] deutlich von den anderenFllen des unerlaubten Handeltreibens abhebt, lassen sichim Blick auf die Tat als solche besttigende Beweisanzei-chen von Gewicht in dem rwachten und aufgezeichnetenTelefongesprch vom 17. Juni 1997 finden, aber auch in derAussage des [X.]zu Einzelheiten [X.] der Verhandlungen. [X.] die groûe, nichtsichergestellte Rauschgiftmenge des zwischen der polizeili-chen Vertrauensperson " M. " und den Angeklagtenangestrebten [X.] finden sich - neben der Schilderungdieser [X.] und deren Bewertung - noch hinreichend gewich-- 5 -tige anderweitige tatschliche Umst, die die [X.] fr ihre tatrichterliche Überzeugung ins Feld frt: [X.] zwar nicht unmittelbar und konkret auf die gegen-stliche Tat bezogen die Mengenangabe der [X.] " M. ". Sie lassen in ihrer Vielfalt aber den [X.] zu, [X.] der Angeklagte S. Zugang zu [X.] der in Rede stehenden Gröûenordnung hatte. So war erzuvor in der [X.] verurteilt worden, weil er 10,5 kg He-roin in seiner Wohnung gelagert und "[X.]ogengelder" in [X.] von 112.000 [X.] [X.]anken in DM umgewechselthatte. Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt in der [X.] eingermt. Damals handelte der [X.] "auf [X.]" eines "Du. " ([X.]), zu dem [X.] nach wie vor Kontakt hat, wie das [X.]aufgrund bei ihm aufgefundener [X.] die [X.] " ausfrt ([X.]). Nach [X.] anderen polizeilichen Vertrauensperson ([X.]) hat"Du. " aus der Trkei Lieferungen von 20 kg Heroin bezo-gen ([X.]). Hinzu kommt, [X.] andere [X.]lerbei polizeilichen Vernehmungen den Angeklagten als "[X.]" (Zeuge [X.]. , [X.] f.) und alsdenjenigen ("[X.]") bezeichnet hatten, der "seit [X.] mit [X.]ogen" beliefere (Zeuge Al. , [X.]) undder "gröûere Mengen" liefere (Zeuge [X.], [X.] ist das in hohem Maûe auf Abschottung [X.] angelegte Vorgehen in Betracht zu ziehen, dasauch durch das rwachte Telefonat vom 17. Juni 1997- 6 -belegt wird. Dieses Telefonat verdeutlicht in der aus Rechts-gricht zu beanstandenden Bewertung des Landge-richts ([X.]), [X.] von einer erwarteten Lieferung 2 kg indie [X.] gebracht werden sollten. Auch das deutet [X.] darauf hin, [X.] der Angeklagte S. inder Lage war, [X.]ogengescftr Mengen der auch vom[X.] festgestellten Grûenordnung (10 kg Heroin) zuttigen. Der [X.] daher in dem hier gegebenen Fallkeine durchgreifenden Bedenken, wenn das [X.]nach den [X.] freier Beweiswrdigung (§ 261 StPO)insgesamt noch "andere wichtige Beweisanzeichen" auchhinsichtlich der von der Vertrauensperson "M. " berichte-ten Menge gesehen und alles in allem auch insoweit einetragfige Grundlage fr die Verurteilung der Angeklagtenangenommen hat.b) Soweit die [X.] bei ihrer Beweiswrdigung zur fort-dauernden Verstrickung des Angeklagten S. in den[X.]ogenhandel auch dessen [X.]eispruch in einer anderen Sa-che durch das [X.] Mchen I erwt und die [X.] des dortigen Vorsitzenden [X.] dahin be-wertet, dieser habe die [X.] den [X.]eispruch des [X.] "nicht nachvollziehbar schildern k", ver-kennt die Kammer, [X.] jener Zeuge - zumal im Blick auf [X.] dort ergangenen abgekrzten Urteils - dem Be-ratungsgeheimnis unterlag. Die Erwt im Er-gebnis allerdings deshalb keinen den Bestand des [X.] Bedenken, weil die erkennende Kammer den- 7 -Abnehmer des Angeklagten [X.]in jener Sache,[X.], selbst als Zeugen vernommen und sich in jenerAngelegenheit eine eigenstige Überzeugung gebildethat.[X.] Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 545/01

20.02.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. 1 StR 545/01 (REWIS RS 2002, 4464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4464

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