Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2020, Az. 5 AR (VS) 21/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2033

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Gegenstand

Justizverwaltungssache: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Umbuchung von Zahlungen auf eine Gerichtskostenforderung auf eine offene Geldstrafe


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Strafsenats des [X.] vom 19. Mai 2020 - 3 VAs 10/19 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Mai 2020 den Antrag des Beschwerdeführers auf Umbuchung von Zahlungen auf Gerichtskostenforderungen auf eine offene Geldstrafe als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2020 „sofortige Beschwerde“ eingelegt.

2

Das gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig.

3

Statthaftes Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] ist gemäß § 29 Abs. 1 [X.] die Rechtsbeschwerde; diese ist indes nur zulässig, wenn das [X.] sie zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR ([X.]) 46/11). Vorliegend hat das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

[X.]     

        

[X.]     

        

Köhler

        

Resch     

        

von Häfen     

   

Meta

5 AR (VS) 21/20

29.09.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 19. Mai 2020, Az: 3 VAs 10/19

§ 29 Abs 1 GVGEG, § 300 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2020, Az. 5 AR (VS) 21/20 (REWIS RS 2020, 2033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2033

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