Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2010, Az. AnwZ (B) 30/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 6802

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Gegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Nichtabschluss einer Haftpflichtversicherung durch den seine Kanzlei im Ausland betreibenden Anwalt


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] [X.] vom 6. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 69 Jahre alte Antragsteller beantragte im Jahre 2005 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht und [X.] Er beabsichtigte, seine anwaltliche Tätigkeit von seinem Wohnort in der [X.] aus zu betreiben und stellte deshalb den Antrag, ihn von der Kanzleipflicht zu befreien. Gegenüber der Antragsgegnerin vertrat er zunächst die Ansicht, weder zur [X.]estellung eines Zustellungsbevollmächtigten noch zum Abschluss einer [X.]erufshaftpflichtversicherung verpflichtet zu sein.

2

Am 12. Januar 2007 wurde der Antragsteller unter [X.]efreiung von der Kanzleipflicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, allerdings darauf hingewiesen, dass er einen Zustellungsbevollmächtigten benennen müsse. Die Aushändigung der Urkunde wurde vom Nachweis einer [X.]erufshaftpflichtversicherung abhängig gemacht. Der Antragsteller wies sodann den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bei der [X.] nach. Am 28. März 2007 wurde der Antragsteller vereidigt und erhielt die Urkunde über die Zulassung.

3

Mit Schreiben vom 8. August 2007 teilte die [X.] der Antragsgegnerin mit, der Versicherungsvertrag sei mit Wirkung vom 28. März 2007, also dem [X.], beendet worden. Der eigenen Darstellung des Antragstellers nach hatte er Versicherungsschutz erlangt, indem er den Antrag mit einem "fiktiven Domizilvermerk" versah; die Kündigung erfolgte, nachdem der Antragsteller es abgelehnt hatte, neben der Prämie auch die Versicherungssteuer zu zahlen. Der Antragsteller weigerte sich, eine neue [X.]erufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Er behauptete, dies sei ihm aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich.

4

 Mit Verfügung vom 5. September 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und ordnete den Sofortvollzug an. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen [X.]eschwerde erstrebt der Antragsteller, der weiterhin ausschließlich von der [X.] aus tätig sein möchte, die Aufhebung der Widerrufsverfügung zu erreichen.

II.

5

Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.] a.F., § 215 Abs. 3 [X.]). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.] lag im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen.

6

 1. Gemäß § 51 [X.] ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine [X.]erufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner [X.]erufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und den übrigen in § 51 [X.] aufgeführten Voraussetzungen entsprechen. Die Haftung für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen [X.] eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder [X.]üros kann ausgeschlossen sein (§ 51 Abs. 3 Nr. 2 [X.]).

7

Der Antragsteller hatte weder im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen.

8

2. Die Verpflichtung des Antragstellers entfällt nicht deshalb, weil er seine Kanzlei im Ausland - in der [X.] - betreiben will. Wie der Senat bereits ausgesprochen ([X.], 200, 203 f.) und später bestätigt hat ([X.], [X.]. v. 4. Dezember 2006 - [X.] ([X.]) 106/05), besteht die Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 51 [X.] zu unterhalten, auch im Falle einer [X.]efreiung von der Verpflichtung, eine Kanzlei in [X.] zu unterhalten. Der Antragsteller wäre im Falle seiner Zulassung trotz seines Kanzleisitzes im Ausland berechtigt, seinen [X.]eruf in [X.] auszuüben. Die Vorschrift des § 51 [X.] dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums, welches darauf soll vertrauen können, dass eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes ohne weiteres durchsetzbar sind ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Auch ein Rechtsanwalt, der ausschließlich eine Kanzlei im Ausland unterhält, kann sich im Inland schadensersatzpflichtig machen.

9

3. [X.], er könne aus Rechtsgründen keinen den Anforderungen des § 51 [X.] entsprechenden Versicherungsvertrag vorlegen, ist unbegründet. Er wird bereits dadurch widerlegt, dass - wie der Antragsteller selbst einräumt - die [X.] gegenüber der [X.]undesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihre [X.]ereitschaft erklärt hat, den früheren Vertrag zu geringeren Prämien wieder in [X.] zu setzen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller im Inland weder Wohnsitz noch Kanzlei hat. Dass dieses Versicherungsunternehmen am Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung aus aufsichtsrechtlichen Gründen gehindert wäre, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller plausibel dargetan.

[X.]                               [X.]Lohmann

                         Stüer                                                  [X.]

Meta

AnwZ (B) 30/09

10.05.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 6. Oktober 2008, Az: AGH 35/07 (II), Beschluss

§ 14 Abs 2 Nr 9 BRAO, § 51 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2010, Az. AnwZ (B) 30/09 (REWIS RS 2010, 6802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6802

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