Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. 3 StR 389/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3796

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[X.]/00vom24. Januar 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 24. Januar 2001 einstimmigbeschlossen:1.Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen den Vorsitzenden[X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.] sowie die [X.] am Bundes-gerichtshof [X.], [X.] und [X.] wird als unzulässig ver-worfen.2.Die Anträge des Verurteilten auf Neubescheidung seiner [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. [X.], hilfsweise auf Aufhebung des die Revision verwerfenden[X.]usses des [X.]s vom 17. November 2000 im Wege [X.] werden zurückgewiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällenunter Einbeziehung der Einzelstrafen eines gesamtstrafenfähigen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit [X.] vom 17. November 2000 hat der [X.] die auf zahlreiche Verfahrensrü-gen und die Sachrüge gestützte Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als (offen-sichtlich) unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat mit [X.] vom 20. Dezember 2000 beantragt, seine Revision neu zu [X.], hilfsweise den [X.]uß des [X.]s vom 17. November 2000 im- 3 -Wege der Gegenvorstellung aufzuheben. Gleichzeitig hat er die [X.], die andem [X.] beteiligt waren, wegen Besorgnis der [X.]. Er trägt dazu im wesentlichen vor, der [X.] ver-stoße gegen Artikel 1, 2, 3, 19, 20 und 103 des Grundgesetzes sowie dasgrundrechtsgleiche Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten" und sei deshalbobjektiv sachwillkürlich. Über die nicht offensichtlich unbegründete [X.] nicht durch [X.]uß entschieden werden dürfen; vielmehr hätte eineHauptverhandlung vor dem [X.] durchgeführt werden müssen,welche die Begründetheit der Revision ergeben hätte. Der [X.] habe die - vorallem wegen schwerster Verfahrensfehler - an sich begründete Revision [X.] unbegründet verworfen, weil nach Überzeugung der [X.]smit-glieder der Angeklagte zu Recht verurteilt worden sei, was er auf Grund einerunzulässigen eigenen Beweiswürdigung ermittelt habe. Außerdem habe errechtsfehlerhaft absolute Revisionsgründe wie relative einer Erheblich-keitsprüfung unterzogen. Ausführungen des [X.] habe er teil-weise nicht zur Kenntnis [X.] Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nachErlaß des [X.]usses vom 17. November 2000 und damit verspätet gestelltworden ist, § 26 a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ([X.], [X.]. vom6. August 1997 - 3 StR 337/96; [X.] in [X.]. § 25 Rdn. 5; Klein-knecht/[X.], StPO 44. Aufl. § 25 Rdn. 10).Hieran ändert der zugleich mit dem Ablehnungsgesuch gestellte [X.] Verurteilten auf "Neubescheidung" (der Revision) nichts. Auch insoweithandelt es sich der Sache nach um eine Gegenvorstellung gegen die Ent-scheidung des [X.]s vom 17. November 2000. Für das "[X.] -verfahren" ist die Ablehnung der an der Entscheidung beteiligt gewesenen[X.] aber ausgeschlossen, da es sich nicht um einen rechtsmittelähnlichenRechtsbehelf, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichenRechtsbehelf handelt ([X.] NStZ-RR 1998, 51; [X.] NStZ 1989,86). Die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren gemäߧ 33 a StPO scheidet aus, da dem [X.] nur solche Tatsachenund Erkenntnisse zugrunde gelegt worden sind, zu denen der Verurteilte so-wohl in der Revisionsbegründung als auch in der Gegenerklärung zur [X.] Stellung nehmen konnte und ein Anspruchauf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Artikel 103 Abs. 1 [X.] nicht begründet wird (vgl. [X.] 5, 9, 11; 21, 73, 77).2.Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, die Revision neu zuverbescheiden oder den [X.]uß des [X.]s vom 17. November 2000 [X.] der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben. [X.] Zusammenhang mit der Auslegung des in § 349 Abs. 2 StPO verwendetenBegriffs "offensichtlich" behaupteten [X.], die den [X.] aus-nahmsweise zu einer Änderung seiner nicht weiter anfechtbaren Entscheidungberechtigen oder verpflichten könnten (vgl. [X.] 63, 77, 78 f.), liegen nichtvor.Eine Revision kann auch dann durch [X.]uß verworfen werden, wennder jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von [X.] aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und [X.] der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicheroder rechtlicher Art erwarten läßt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel zie-hen könnten (vgl. [X.] NJW 2001, 85). Diese Auslegung ist mit dem [X.] -zeswortlaut vereinbar und entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des §349 Abs. 2 StPO, die dem Revisionsgericht den Aufwand einer Hauptverhand-lung ersparen will, wenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdeführersnicht in Gefahr geraten. Auf den Umfang des [X.] kommtes daher nicht an.Dieses Verständnis des § 349 Abs. 2 StPO liegt der Verwerfung der Revi-sion im vorliegenden Fall zugrunde, in dem sich der [X.] auf ausführlicheDarlegungen des [X.] in dessen Antragsschrift und einegefestigte Rechtsprechung zu den von der Revision aufgeworfenen [X.] stützen konnte. Soweit der [X.] zu einzelnen Revisionsrügen [X.] des [X.] nicht gefolgt ist, hat er begründet,aus welchen Gründen er die [X.] dennoch für (offensichtlich) unbegründethält und das Urteil auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern nicht beruht.Eine eigene Beweiswürdigung hat er dabei nicht vorgenommen.[X.] Miebach Schluckebier von [X.][X.]

Meta

3 StR 389/00

24.01.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. 3 StR 389/00 (REWIS RS 2001, 3796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3796

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