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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.]/01vom18. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegensexueller [X.] des [X.] hat am 18. Oktober 2001 [X.] Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Rich-terin am [X.] Dr. [X.] und die[X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] wird als unzulässig verworfen.2. Der gegen den [X.]uß des Senats vom 15. August 2001gerichtete Antrag des Verurteilten auf Neubescheidungseiner Revision gegen das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.[X.]ünde:[X.] hat mit Urteil vom 10. Oktober 2000 gegenden Verurteilten wegen sexueller Nötigung "unter Verwendung einer Waffe" aufeine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Mit [X.] 15. August 2001 hat der Senat die hiergegen eingelegte, auf zahlreicheVerfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision gemäß § 349 Abs. 2[X.] als (offensichtlich) unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat mit Schrift-satz seines Verteidigers vom 19. September 2001 beantragt, über die [X.] zu entscheiden. Gleichzeitig hat er die [X.], die an dem Verwerfungs-beschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. [X.] hat er auf seine gegen diesen [X.]uß eingelegte Verfassungs-beschwerde vom 19. September 2001 verwiesen, mit der er im [X.] -geltend macht, der Senat habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewrt, [X.] sei objektiv willkrlich ergangen und verstoûe gegen [X.]. [X.] sei er seinem gesetzlichen [X.] entzogenworden.[X.] des Verurteilten ist unzulssig, da es nach [X.] des [X.]usses vom 15. August 2001 und somit verstet gestellt [X.] (st.Rspr., vgl. [X.], 600; [X.], [X.]. vom 24. Januar 2001- 3 [X.] der vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsgesuchgestellte Antrag auf "Neubescheidung" seiner Revision nichts, da er der [X.] nur eine Gegenvorstellung gegen den [X.]uû des Senats vom15. August 2001 ist. Fr das Verfahren der Gegenvorstellung ist die [X.] an der [X.] beteiligt gewesenen [X.] aber ausge-schlossen, da es sich hierbei nicht um ein rechtsmittelliches Rechtsinstitut,sondern um einen im Gesetz nicht geregelten auûerordentlichen Rechtsbehelfhandelt (st.Rspr., vgl. [X.] [X.] etwas anderes zu gelttte, wenn das rechtliche Gehör nachzu-holen wre (vgl. [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. § 25 Rdn. 10m.w.Nachw.), kann der Senat - wie schon in seinem in NStZ 1993, 600 veröf-fentlichten [X.]uû - weiterhin offenlassen. Denn ein derartiger Fall liegt [X.] vor, weil der Verurteilte im Revisionsverfahren umfassend Stellung [X.] und sich zu allen [X.] konnte, die der [X.] Entscheidung vom 15. August 2001 zugrunde gelegt [X.] -Da dem Verurteilten rechtliches [X.] gewrt worden ist, gibt seineGegenvorstellung keine Veranlassung, die Revision neu zu verbescheiden.[X.] [X.] [X.] Pfister von [X.]
Meta
18.10.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2001, Az. 3 StR 187/01 (REWIS RS 2001, 990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 990
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