Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2001, Az. 3 StR 389/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3087

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[X.]/00vom23. März 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 23. März 2001 einstimmigbeschlossen:1.Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die [X.] am[X.] [X.], [X.] und von [X.] als unzulässig [X.] gegen den Beschluß des [X.]s vom 24. Januar 2001 ge-richteten Anträge des Verurteilten auf Neubescheidung, hilfs-weise auf Aufhebung im Wege der Gegenvorstellung [X.].Gründe:[X.] hat den Angeklagten wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällenunter Einbeziehung der Einzelstrafen eines gesamtstrafenfähigen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit [X.] vom 17. November 2000 hat der [X.] die auf zahlreiche Verfahrensrü-gen und die Sachrüge gestützte Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als (offen-sichtlich) unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat mit [X.] vom 20. Dezember 2000 beantragt, wegen mehrerer Verfassungs-verstöße über die Revision neu zu entscheiden, hilfsweise den Beschluß des[X.]s vom 17. November 2000 im Wege der Gegenvorstellung aufzuheben.Gleichzeitig hat er die [X.], die an dem [X.] beteiligt wa-- 3 -ren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluß vom 24. Ja-nuar 2001 hat der [X.] das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen unddie Gegenvorstellung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich derneue Antrag des Verurteilten vom 6. März 2001 auf Neubescheidung, [X.] auf Aufhebung im Wege der Gegenvorstellung. Außerdem lehnt er alle[X.], die an den Entscheidungen vom 17. November 2000 und 24. [X.] mitgewirkt haben, wegen Befangenheit ab.[X.] Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen den Vorsitzenden[X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.]Dr. [X.] und die [X.] am [X.] [X.], [X.] hat der [X.] bereits mit Beschluß vom 24. Januar 2001 als unzu-lässig verworfen. Auch das Ablehnungsgesuch gegen die [X.] am Bundes-gerichtshof [X.], [X.] und von [X.] ist unzulässig, da eserst nach Eintritt der Rechtskraft und somit verspätet gestellt worden ist. Hieranändert der zugleich mit dem Ablehnungsgesuch gestellte Antrag auf "Neube-scheidung" nichts, da er der Sache nach eine im Gesetz nicht geregelte Ge-genvorstellung ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der [X.] [X.] auf die ausführliche Begründung im Beschluß vom 24. Januar 2001. Überein verspätetes Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, ohne daß die ab-gelehnten [X.] ausscheiden (§ 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO).2. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, über die vom [X.] mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Dezember 2000 gestelltenAnträge nochmals zu entscheiden oder den Beschluß vom 24. Januar 2001- 4 -aufzuheben. Die behaupteten [X.], die den [X.] ausnahms-weise zu einer Änderung seiner nicht mehr anfechtbaren Entscheidung [X.] oder verpflichten könnten (vgl. [X.] 63, 77, 78 f.), liegen nichtvor.Der Verurteilte ist nicht seinem gesetzlichen [X.] entzogen worden(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der [X.] konnte über die Gegenvorstellung inanderer Besetzung als über die Revision entscheiden, da mehrere [X.]dienstlich verhindert waren und über die Gegenvorstellung der zuständige 3.Strafsenat des [X.] befunden hat (vgl. Ruß in [X.]. vor §296 Rdn. 4). Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung muß nicht zwin-gend durch dieselben [X.] erfolgen. Das Ergebnis der Beratung vom 17.November 2000 ergab sich für die neu mitwirkenden [X.] aus dem Inhalt [X.], insbesondere aus dem die Revision verwerfenden Beschluß, der gemäߧ 349 Abs. 2 StPO nur einstimmig ergehen konnte, in Verbindung mit der [X.]. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Ge-währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist schon deshalb nicht ge-geben, da der Verurteilte in der Revisionsbegründung und in einer [X.] zur Antragsschrift des [X.] zu allen Rechtsfragen [X.] auch zum Beruhen des Urteils auf den geltend gemachten Verfahrens-fehlern- 5 -Stellung nehmen konnte. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens im Schriftsatzvom 6. März 2001, das lediglich Wiederholungen enthält, verweist der [X.]auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 17. November 2000 und vom24. Januar 2001.[X.] [X.] Pfister von [X.]

Meta

3 StR 389/00

23.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2001, Az. 3 StR 389/00 (REWIS RS 2001, 3087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3087

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