Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. V ZR 22/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3769

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[X.]/00vom25. Januar 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja-----------------------------------ZPO § 554 b Abs. 3, § 100Mit der Nichtannahme der Revisionen der Parteien kann das gegen einen von meh-reren Beklagten ergangene Teilurteil, das die Kostenentscheidung dem [X.] vorbehalten hatte, durch Aufnahme einer Teilkostenentschei-dung geändert werden (im Anschluß an [X.]. v. 13. Juni 1995,[X.], [X.]R ZPO § 554 b Abs. 3, Kostenentscheidung [X.], [X.]. v. 25. Januar 2001 - [X.]LG [X.]- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Januar 2001 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Revisionen des Klägers und des Beklagten (früheren [X.] zu 2) gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 21. Dezember 1999werden nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Der Beklagte trägt die ihm selbst und dem Kläger in den Tatsa-cheninstanzen erwachsenen Kosten zur Hälfte, die Kosten [X.] in vollem Umfang (§§ 91, 92 Abs. 2, 100ZPO).Streitwert: 5.182.333,50 [X.] (zur [X.] Teilurteil, das hinsichtlich eines Streitgenossen, hier des Klägers [X.] zum Beklagten (früheren Beklagten zu 2), den Prozeß entscheidet,kann eine Teilkostenentscheidung treffen ([X.]. v. 25. November 1959,V [X.], [X.] ZPO § 301 Nr. 11). Im Hinblick auf den Umstand, daß die mit- 3 -der Revision erfolglos angegriffene Mithaftung des Beklagten die Ein-standspflicht der früheren Beklagten zu 1 aus der Mietgarantie voraussetzt, istsie auch geboten. Die Entscheidung über einen streitwerterhöhenden Hilfsan-trag gegen die frühere Beklagte zu 1 ist nicht zu erwarten. Ein dringendes In-teresse des Klägers an der Teilkostenentscheidung zu Lasten des Beklagtenist im Hinblick auf den glaubhaft dargestellten Umfang der Kostenmasse zubejahen. Die Änderung des Berufungsurteils im Kostenpunkt konnte mit derNichtannahme der Revisionen verbunden werden (vgl. [X.]. v.13. Juni 1995, [X.], [X.]R ZPO § 554 b Abs. 3, [X.]: für den Fall der unrichtigen Streitwertfestsetzung; [X.], [X.]. v.26. Juni 1997, [X.], aaO, Kostenentscheidung 4: bei Verstoß gegen§ 100 Abs. 2 ZPO).Tropf[X.]Klein LemkeGaier

Meta

V ZR 22/00

25.01.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. V ZR 22/00 (REWIS RS 2001, 3769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3769

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