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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 201/11
vom
14. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2.
auf dessen Antrag -
am 14. Juli
2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
Oktober 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Zuhälterei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einschleusen von [X.], mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzli-cher Körperverletzung, sowie des Einschleusens von Auslän-dern in zwei tateinheitlichen Fällen, des [X.] in zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung und des [X.] von falschen amtlichen Ausweisen schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat
den Angeklagten unter anderem in den Fällen II.
A.
1. und II.
A.
2. der Urteilsgründe (Fälle III.
1. und III.
2. der Anklage) we-gen des [X.] in zwei tatmehrheitlichen Fällen [X.]. Dem lag die Feststellung zugrunde, der Angeklagte habe zwei aus der 1
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Russischen Föderation stammende Frauen, die er zu seinem eigenen finanziel-len Vorteil der Prostitution habe zuführen wollen, dazu veranlasst, von ihm am 8. Januar 2004 in T.
/Dänemark organisierte Scheinehen mit [X.] Staatsangehörigen einzugehen, wobei er in der Absicht gehandelt habe, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahme-quelle von einigem Umfang zu verschaffen. Beide Frauen hätten daraufhin am 13. Januar 2004 unter Bezugnahme auf die Eheschließung eine Aufenthaltsge-nehmigung bei der Ausländerbehörde der [X.] beantragt.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen zweier tatmehr-heitlicher Fälle des [X.] nach § 92 Abs. 2 Nr.
2, §
92a Abs. 1 und 2 Nr. 1 AuslG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung nicht. Die Strafbarkeit des Angeklagten wegen täterschaftlichen Ein-schleusens von Ausländern knüpft hier daran an, dass er die beiden [X.] zu einer Straftat nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in der bis zum 31. [X.] 2004 gültigen Fassung angestiftet und ihnen zu ihren Taten Hilfe ge-leistet hat. Seine Tathandlungen stehen indes nicht im Verhältnis der Tatmehr-heit zueinander; denn fördert der Täter des [X.] rechtlich selbständige Haupttaten mehrerer Ausländer durch eine Beihilfehand-lung, so liegt nur eine Beihilfe vor (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 2010 -
3 [X.], juris, Rn. 3 mwN). Da aufgrund der Feststellungen des Landge-richts von einer einheitlichen Beihilfehandlung -
Organisation beider [X.] am selben Tag vor demselben [X.] Standesamt zur [X.] im Verwaltungsverfahren auf Erlangung einer Aufenthaltsgenehmi-gung
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auszugehen ist, liegt lediglich ein Einschleusen von Ausländern in zwei tateinheitlichen Fällen vor.
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Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den
Vorwurf tateinheitlicher [X.] nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Mit der Annahme von Tateinheit entfällt eine der vom [X.] in den Fällen II.
A.
1. und II.
A.
2. festgesetzten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten. Der [X.] kann jedoch in entsprechender Anwendung des §
354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe bestehen lassen. Das Urteil ergibt im Üb-rigen keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten. Das [X.] hat die von ihm auf drei Jahre und drei Monate festgesetzte Einsatzstrafe sowie die übrigen Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe straff zusammengezo-gen. Es ist deshalb auszuschließen, dass es bei einer richtigen Bewertung des [X.] zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Ange-klagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen auch nur teilwei-se zu entlasten. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen der [X.] (§ 473 Abs.
4 StPO).
[X.]
Pfister von Lienen
Mayer Menges
3
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5
Meta
14.07.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. 3 StR 201/11 (REWIS RS 2011, 4799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4799
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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