Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2021, Az. 5 StR 62/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2021, 5575

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Gegenstand

Einziehung von Geldwäscheobjekten: Abgrenzung der Rechtslage nach altem und nach neuem Recht


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der [X.] bemerkt ergänzend:

Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 113.500 Euro hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

Zwar hat das [X.] die Einziehung des Wertes der durch die Geldwäschehandlungen erlangten [X.] (auch) auf § 73 Abs. 1, § 73c StGB gestützt und damit verkannt, dass ein Geldwäscheobjekt nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 StGB nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte und die Wertersatzeinziehung sich daher nach § 74c StGB richtete (vgl. [X.], Beschluss vom 27. November 2018 - 5 [X.], NJW 2019, 533, 535 f.). Die Einziehungsentscheidung beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs.1 StGB).

Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass nach § 261 Abs. 10 StGB in der Fassung vom 9. März 2021 ([X.], [X.]) für die Einziehung von [X.] nunmehr vorrangig die §§ 73 ff. StGB gelten. Denn anders als die im Ermessen des Gerichts stehende Anordnung nach §§ 74, 74c StGB ist die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB zwingend vorgeschrieben. Die §§ 73 ff. StGB sind mithin nicht das mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 und 5 StGB, sodass das [X.] - mangels einer diese Regelung ausschließenden Übergangsvorschrift - gemäß § 2 Abs. 1 StGB das zur Tatzeit geltende Gesetz hätte anwenden müssen.

Auf Grundlage der Urteilsfeststellungen wäre indes eine Wertersatzeinziehung nach § 261 Abs. 7 StGB aF i.V.m. § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB ohne Weiteres zulässig gewesen. Der [X.] schließt aus, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf die Einziehung des Wertes der von dem Angeklagten durch die Geldwäschestraftaten erlangten [X.] verzichtet oder mildere als die hierfür verhängten Geldstrafen verhängt hätte.

Cirener     

        

Gericke     

        

Köhler

        

Resch     

        

von Häfen     

        

Meta

5 StR 62/21

25.05.2021

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 22. Oktober 2020, Az: 16 KLs 134 Js 7275/20

§ 2 Abs 1 StGB, § 2 Abs 3 StGB, § 2 Abs 5 StGB, §§ 73ff StGB, § 73 Abs 1 StGB, § 73c StGB, § 74 Abs 2 StGB, § 74c Abs 1 StGB, § 261 Abs 7 StGB vom 23.06.2017, § 261 Abs 10 StGB vom 09.03.2021

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2021, Az. 5 StR 62/21 (REWIS RS 2021, 5575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5575

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