Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. 4 StR 466/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4859

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[X.] StR 466/02vom16. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum schweren Raub- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 31. Juli 2002, soweit es ihnbetrifft, mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjeni-gen zum Tatgeschehen in dem Juweliergeschäft und zuder anschließenden Festnahme des [X.]- aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] zurückver-wiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Aufklärungsrüge (§ 244Abs. 2 StPO) im wesentlichen Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen stürmteder Mitangeklagte [X.]am Morgen des 19. Januar 2002 um 10.12 Uhr mitzwei Mittätern, deren Identität nicht geklärt werden konnte, in das [X.] in [X.]. Er war mit einer ungeladenen Gaspistole bewaffnet undzwang die in dem Juweliergeschäft tätigen beiden Verkäuferinnen, in die [X.] zu gehen, und drückte ihre Köpfe nach unten. Die beiden anderen Täterzertrümmerten, u.a. mit einer kleinen Axt, die Schiebetüren der Vitrinen, räum-ten Uhren und Schmuckstücke im Gesamtwert von über 54.000 Auslagen und flüchteten mit der Beute.Nach Auffassung des [X.]s hat der Angeklagte den Haupttäternzur Ausführung dieser Tat Beihilfe geleistet. Hierzu hat es im wesentlichenfestgestellt:Am Morgen des 17. Januar 2002 fuhr der Angeklagte mit dem von ihmgeführten [X.] seiner Mutter den Mitangeklagten [X.]sowie [X.]und [X.]in Kenntnis des [X.]es von [X.] nach [X.]. Der Mitange-klagte [X.]sowie [X.]und [X.] gingen während eines kurzenAufenthaltes in [X.] in die Fußgängerzone. Anschließend brachte [X.] sie zu einem Hotel in der Nähe der Autobahn und fuhr zurück nach[X.]. Dort nahm er am 18. Januar 2002 einen Termin beim [X.] wahr und reiste anschließend wieder nach [X.] ein, um zuden anderen zu stoßen. Am 19. Januar 2002 fuhr der Angeklagte mit dem[X.] zu dem in der Nähe des [X.] gelegenen [X.]weg und setzte dortzwei der an dem späteren Raubüberfall beteiligten Personen ab. Im [X.] mit der Durchführung des Raubüberfalls kam es zu einem regenAustausch von [X.] zwischen den Beteiligten an der Tat und ande-- 4 -ren unbekannt gebliebenen Personen über das Mobiltelefon, das S. dem Angeklagten am 17. Januar 2002 überlassen hatte. Über dieses [X.] hatte der Angeklagte bis zum Abend des 19. Januar 2002 "durchgehenddie Verfügungsgewalt" ([X.] Der Angeklagte hat sich demgegenüber in der Hauptverhandlung wiefolgt eingelassen:Als er am 17. Januar 2002 den Mitangeklagten [X.]sowie S. und [X.]nach [X.] gefahren habe, sei ihm nicht bekannt gewesen,daß diese ein Juweliergeschäft überfallen wollten. Er sei davon ausgegangen,daß die anderen in [X.] hätten Fahrzeuge stehlen wollen. Er sei nach[X.] zurückgefahren, um am nächsten Tage einen Termin beim Arbeitsamtwahrzunehmen. Am Morgen des 19. Januar 2002 sei er mit dem [X.] nicht in[X.] gewesen. Die anderen hätten ihn angerufen und gebeten, sie abzu-holen, weil sie Schwierigkeiten gehabt hätten. Daraufhin sei er am 19. [X.] [X.] gefahren, habe [X.], [X.]und [X.]in [X.] auf-genommen und sei mit ihnen nach [X.] gefahren.3. Das [X.] stützt seine Feststellungen zur Beteiligung des [X.] an dem Raubüberfall u.a. auf die Bekundungen eines Zeugen, [X.] um 9.30 Uhr im [X.]weg einen [X.] mit dem [X.] und dem Großbuchstaben "Z" im Kennzeichen des Fahrzeugsbeobachtet und das Aussehen des Fahrzeugs detailliert beschrieben hat. [X.] wird nach Auffassung des [X.]s die Anwesenheit des Angeklag-ten mit dem [X.] seiner Mutter in [X.] unmittelbar vor dem [X.]. Seine Überzeugung von der Kenntnis des Angeklagten von dem ge-- 5 -planten Überfall und seiner Anwesenheit in [X.] bereits am Morgen des19. Januar 2002 stützt das [X.] ferner auf die Telefonverbindungen, dienach der von dem [X.]. vorgenommenen Auswertung am [X.] des [X.]hergestellt worden sind. Da der [X.] der Überzeugung des [X.]s dieses Mobiltelefon entgegen seinerEinlassung in der Hauptverhandlung nicht erst am Abend des [X.] son-dern bereits am 17. Januar 2002 ausgehändigt bekommen und seitdem in sei-nem Besitz gehabt habe, müsse er sich bereits am Mittag des [X.] des [X.] auf der Rückreise befunden haben, als vondem Mobiltelefon des [X.]aus um 13.07 Uhr ein Telefongespräch miteiner "Ka. " geführt wurde.4. Mit der Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO beanstandet [X.] unter anderem, daß die [X.] die sich insbesondere im [X.] auf das in der Anklageschrift mitgeteilte Ergebnis der Auswertung der vonder Firma [X.] mitgeteilten Verbindungsnachweise für das Mobiltelefon des [X.]aufdrängende Verlesung der [X.] dieser Firma vom 20. und [X.] ([X.]. 334 c und 334 d d.A.) unterlassen habe. Die Verlesung dervorgenannten [X.] hätte ergeben, daß mit diesem Mobiltelefon [X.] Januar 2002 um 16:04:33 Uhr aus dem [X.] eine Telefon-verbindung hergestellt wurde.a) Die Aufklärungsrüge ist entgegen der Auffassung des [X.] zulässig erhoben. Die Revision hat, wie nach § 344 Abs. 2 Satz 2StPO erforderlich, alle die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht [X.] Tatsachen mitgeteilt, insbesondere die sich aus den beiden [X.]nergebenden Daten hinsichtlich der vorgenannten Telefonverbindung. Einer- 6 -Mitteilung des vollständigen Wortlautes der beiden [X.] bedurfte es [X.] nicht, da es hierauf für die Beweisführung nicht ankam.b) Die Revision beanstandet zu Recht, daß sich dem [X.] mitRücksicht auf die Einlassung des Angeklagten und nach dem bisherigen [X.] die genannten Beweiserhebungen über die mit dem Mobiltelefondes [X.]am 18. Januar 2002 hergestellten Verbindungen nach dem In-halt der Akten, insbesondere aber nach dem in der Anklageschrift mitgeteiltenErgebnis der Auswertung der Verbindungsnachweise, hätten aufdrängen müs-sen.Wie die Revision zutreffend vorträgt, lassen sich die Annahme des[X.]s, der Angeklagte habe am 18. Januar 2002 in [X.] einenTermin beim [X.] wahrgenommen und die Annahme, er habe dasihm von [X.]überlassene Mobiltelefon seit dem 17. Januar 2002 durch-gängig in seiner Verfügungsgewalt gehabt, nicht damit vereinbaren, daß mitdiesem Mobiltelefon am 18. Januar 2002 um 16.04 Uhr aus dem [X.] eine Telefonverbindung aufgebaut wurde. Die Fahrtstreckevon [X.] nach [X.] beträgt - was [X.] ist - rund 740 km, sodaß es [X.], daß der Angeklagte, der nach den Feststellungen am Morgendes 18. Januar 2002 einen Termin beim Arbeitsamt in [X.] wahrgenom-men hat, sich an diesem Tage bereits um 16.00 Uhr in der Nähe von [X.] inWestfalen aufgehalten hat. Die Tatsache, daß dieses Telefonat geführt wordenist, spricht daher gegen die Annahme des [X.]s, der Angeklagte [X.] an diesem Tage das Mobiltelefon im Besitz [X.] 7 -Der Senat, der die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eine ei-gene ersetzen kann, kann nicht ausschließen, daß die [X.] nach einerVerlesung der beiden [X.] der Firma [X.] hinsichtlich der Frage, ob [X.] das ihm überlassene Mobiltelefon während des gesamten [X.] vom 17. bis zum 19. Januar 2002 im Besitz gehabt hat, zu einem ande-ren Ergebnis gekommen wäre. Dies gilt auch für die Annahme des Landge-richts, der Angeklagte habe Kenntnis von dem [X.] gehabt und die an [X.] beteiligten Täter bereits am Morgen des [X.] mit seinem[X.] in den [X.]weg gebracht, da das [X.] seine Überzeugungs-bildung insoweit auch auf die Annahme stützt, daß der Angeklagte das [X.] durchgängig in seiner Verfügungsgewalt gehabt habe.5. Diese Verletzung der Aufklärungspflicht führt zur Aufhebung des [X.]. Da der Verfahrensfehler sich jedoch auf die Feststellungen zur Haupttatnicht ausgewirkt haben kann und die insoweit getroffenen Feststellungen auchsachlich-rechtlicher Nachprüfung standhalten, können die Feststellungen zudem Tatgeschehen in dem Juweliergeschäft sowie diejenigen zur Flucht desMitangeklagten [X.]und zu seiner Festnahme ([X.] bis [X.]: ..."einzelnen weiter geflüchtet waren".) bestehen bleiben.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 466/02

16.01.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. 4 StR 466/02 (REWIS RS 2003, 4859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4859

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