Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2011, Az. 5 StR 308/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3395

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5 StR 308/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. September 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. September 2011
beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]

und B.

wird das Urteil des [X.] vom 1. April 2011, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das [X.] hat die Nichtrevidentin [X.]

wegen Beihilfe zum Raub zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und die [X.] wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren und drei Monaten ([X.]

) sowie sieben Jahren und sechs Monaten (B.

) verurteilt.
Die Revisionen dieser Angeklagten haben mit den erhobenen Sachrügen Erfolg.

1. Gegenstand der Verurteilung der drei Angeklagten ist ein im Parkhaus der Filiale der [X.] in [X.] am 12.
Juli
2010 gegen Mittag ausgeführter Raubüberfall auf den Zeugen N.

, der die [X.] mehrerer Tankstellen in Höhe von über 19.000

einer Umhängetasche mit sich führte. Hierzu hat das [X.] festgestellt:

Die Mitangeklagte [X.]

fuhr den Angeklagten B.

und zwei unbekannt gebliebene Mittäter in ihrem Pkw
Mercedes der [X.] vor ein
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Anwesen in unmittelbarer [X.]. Der Angeklagte [X.]
beobachtete den Aufbruch des Zeugen N.

zum Tatort von einer nahegelegenen Tankstelle aus, an der die Mitangeklagte ihn zuvor abgesetzt hatte, und informierte [X.]

unter Nutzung eines von ihr entliehenen Mobiltelefons, dass sich B.

und seine beiden Tatgenossen
auf den Weg machen sollten. Am Tatort brachte einer der Täter den Zeugen N.

mit einem heftigen Stoß zu Boden und sprühte ihbrüllend aufgefordert, die Tasche freizugeben. Der Zeuge hielt die über seine Schulter gehängte Tasche mit dem Geld aber fest. Um ihn zum Loslassen zu zwingen, begannen die beiden anderen auf ihn einzuschlagen und einzutreten. Der Zeuge erlitt dadurch einen Nasenbeinbruch und eine Vielzahl von Prellungen am ganzen Körper. Auf die mehrmalige Aufforderung eines der Täter, die Tasche zu nehmen, wurde ihm diese schließlich

8). Die drei Täter kehrten mit der Umhängetasche des Opfers und der eingesetzten Pfefferspraydose
zum Fahrzeug der Mitangeklagten [X.]
zurück. Sie rissen die Türen auf und sprangen in das mit laufendem Motor zur Abfahrt bereite Fahrzeug. Die Mitangeklagte [X.]

fuhr

von einem Zeugen, der das
Fahrzeugkennzeichen notierte, beobachtet

sofort los und setzte die drei unmittelbaren Täter und den später wieder zugestiegenen [X.]

an verschiedenen Orten ab. Im Pkw
verblieben
die benutzte Pfefferspraydose
und drei Mobiltelefone der Mitangeklagten, darunter das an [X.]

zur Kommunikation bei Tatbegehung ausgeliehene.

2. Das [X.] hat sich allein aufgrund von Angaben der Mitangeklagten [X.]

von der Täterschaft der Angeklagten [X.]
und [X.]

überzeugt.

a) Es hat den Gang der Ermittlungen und die hierin enthaltenen Angaben der
Mitangeklagten [X.]

, die eine Kenntnis von dem geplanten und 4
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durchgeführten Raubüberfall während des gesamten Verfahrens bestritten hat,
im Wesentlichen wie folgt festgestellt:

Bei ihrer Festnahme etwa eine halbe Stunde nach der Tat
benannte

[X.]

eine Mobiltelef

dessen Wunsch am Tattage mit seinen zwei Begleitern nach [X.] hätte mitnehmen wollen. Die Verifizierung dieser Telefonnummer führte am 13.
Juli
2010 zum Erlass eines Haftbefehls gegen [X.].

Auch gegen die Mitangeklagte [X.]

erging an diesem Tag Haftbefehl. Sie hatte während ihrer Beschuldigtenvernehmung

naheliegend
auf Vorhalt ausgelesener
Daten aus ihren Mobiltelefonen

angegeben, mit dem ihr be

außerhalb ihres Fahrzeugs auf dem Parkplatz einer Drogerie vor Tatbegehung
telefoniert zu haben.
Diesen Platz habe sie, nachdem die drei Männer ausgestiegen seien, aufgrund eigenen Entschlusses verlassen und die
Männer
später
wieder
an
anderer Stelle
in ihr Fahrzeug aufgenommen.

Während einer weiteren Vernehmung am 25. August 2010 räumte sie ein, dass sie von kriminellen Geschäften des [X.]
und des B.

wisse, denen sie schon zweimal [X.] geleistet habe,
als es darum gegangen sei, etwas auszukundschaften. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um Geldeintreiberjobs

gehandelt hätte. Ferner gab sie

nach Auffassung des [X.] wahrheitswidrig

an, am Tattag um 11.00 Uhr zusammen mit [X.]

noch
einen Freier in [X.] besucht zu haben. Der Angeklagte [X.]

wurde am 10.
September 2010 in Untersuchungshaft genommen.

Während eines
Haftprüfungstermins am 17. September 2010
erklärte die
Mitangeklagte, es könne sein, dass sie nach der Übergabe des Mobiltelefons an [X.]

mehrfach mit diesem telefoniert habe. Sie erklärte ferner, dass sie [X.]

in das Fahrzeug wieder aufgenommen habe,
und 6
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beschrieb eine Handnarbe eines der ihr unbekannten Männer, die in ihrem Wagen mitgefahren waren. Sie schilderte weitere Einzelheiten der Abschnitte ihrer Fahrten vor und nach dem Raubüberfall. Sodann wurde sie
vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft
verschont.

b) Das [X.] hat sich von dem Gehilfenvorsatz der einen solchen noch in der Hauptverhandlung bestreitenden Mitangeklagten [X.]

beweiswürdigend überzeugt. Durch die Aussagen neutraler Zeugen und fünf nachgewiesene telefonische Kontakte zwischen 12.02 und 12.09 Uhr sei ihre .

itern und mit [X.]

sowie ihr Fahr-
und Parkverhalten seien zufällig gewesen. Hinsichtlich seiner Annahme, B.

und [X.]
seien Mittäter, stützt sich das [X.] auf die Angaben der Mitangeklagten [X.]

, der es eine Beutebeteiligung oder eine Kenntnis der
Verwendung des Pfeffersprays anders als dem ebenfalls bei der eigentlichen Tatbegehung abwesenden Angeklagten [X.]

nicht zurechnet. Das [X.] führt hierzu näher aus:

n der Angeklagten bewusst, dass ihre die Mitangeklagten belastenden Angaben mit großer Vorsicht zu bewerten waren. Die Angeklagte hatte durch das Nennen der Namen möglicher Tatbeteiligter Vorteile im Ermittlungsverfahren durch die Entlassung aus der U-Haft
wegen des Wegfalls der Verdunkelungsgefahr wie auch in der Hauptverhandlung, weil ihr aufgrund ihrer Angaben eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46b StGB gewährt wurde. Allein, davon hat die Angeklagte sich zur Überzeugung der Kammer nicht zur falschen Belasdass die Angeklagte im Ermittlungsverfahren und auch noch in der Hauptverhandlung zum Teil falsche Angaben gemacht hat und in der Hauptverhandlung Fragen der Mitangeklagten und ihrer Verteidiger nicht beantworten wollte, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Angeklagte hat auf diese Art und Weise nur versucht, ihren eigenen Tatbeitrag klein zu 10
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halten und insbesondere ihr Wissen von der geplanten Tat zu verschleiern, um sich selbst der Bestrafung zu ent

c) Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Mitangeklagten [X.]

sprechen, hat das [X.] wie folgt erwogen:

Soweit am 12. Juli 2010 auf dem Mobiltelefon des B.

kein von ihr bekundeter Kontakt zu [X.]

feststellbar gewesen sei, könne ein solcher Kontakt mit einem anderen Telefon hergestellt worden sein. Zwar könne der festgestellte Standort des von der Mitangeklagten nach eigenen Angaben erst kurz vor der Tat an [X.]
verliehenen Mobiltelefons am Vortag in [X.] für eine Übergabe des Telefons schon an diesem Tag sprechen;
dies beweise aber nicht die [X.] der Angabe der [X.] , weil eine vorherige Rückgabe ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass sie [X.]
und [X.]
zu Unrecht belastet haben könnte. Immerhin war zumindest [X.]
ein guter Freund von ihr. Gründe für ein Zerwürfnis mit ihm, das die Angeklagte veranlasst haben könnte, ihm durch eine Falschbeschuldigung eins 19).

3. Die Schuldsprüche gegen die [X.], die allein auf die Angaben der Mitangeklagten [X.]

gestützt sind, haben
keinen Bestand. Ihre Bekundungen vermögen in der allzu pauschalen Auswertung durch das [X.] letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2001

5 [X.], [X.], 235).

a) Allerdings geht das [X.] im Ansatz
zunächst
zu Recht davon aus, dass
in der Konstellation alleiniger Belastung im Verfahren durchweg schweigender
Angeklagter
durch einen Mitangeklagten dessen teilweise wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich seiner eigenen Mitwirkung grundsätzlich nicht dazu nötigen, eine Bestätigung dieser belastenden 12
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Bekundungen bezüglich der Angeklagten durch außerhalb der Angaben liegende Umstände zu suchen.

Bemühungen der
Mitangeklagten
[X.]

, zu ihrer Verteidigung im gesamten Verfahren unrichtige Angaben zu machen und hierdurch zu versuchen, einer Annahme ihres Vorsatzes als Raubgehilfin entgegenzuwirken,
stehen

im Gegensatz zu teilweise falsche Belastungen enthaltenden Aussagen, namentlich
von der Wahrheitspflicht unterliegenden Zeugen (vgl. [X.], Urteile vom 29. Juli 1998

1 StR 94/98

und 17. November 1998

1
StR 450/98, [X.]St 44, 153, 159 sowie 256, 257; vgl. dazu ferner Brause NStZ 2007, 505, 510 f.)

grundsätzlich in keinem untrennbaren Wertungszusammenhang mit den Angaben der Mitangeklagten zur Identität der von ihr in ihrem Pkw
beförderten Personen. Eine Falschbelastung hinsichtlich der Umstände der Haupttat steht nicht im Raum. Hierzu hat die Mitangeklagte gar keine Angaben gemacht.

b) Indes erfüllt die allein auf die Angaben
der Mitangeklagten gestützte Beweisführung hier wegen ihrer inhaltlichen Defizite dennoch nicht das im [X.] zu erfüllende Gebot rational begründeter und tatsachengestützter Beweisführung (vgl. [X.]

Kammer

NJW 2003, 2444, 2445; [X.], Urteil vom 18. September 2008

5 [X.], [X.], 3, 4).

aa) Zwischen den Beteiligten eines Verbrechens bestehen in der Regel persönliche und jedenfalls auf die Begehung der Tat gerichtete kriminelle Beziehungen. Hierzu hat das [X.] nichts Näheres festgestellt. Die Umstände der Freundschaft der nicht
vorbestraften, damals als Prostituierte und Geschäftsfrau tätigen Mitangeklagten [X.]

zu dem geringfügig mit zwei Geldstrafen vorbestraften Angeklagten [X.]

, der als Angestellter eines Fitnessstudios beschäftigt war, werden nicht erhellt. Gleiches gilt für die Angabe der [X.]

, sie kenne den

von Sozialleistungen 16
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lebenden und mit Jugendarrest und einer Geldstrafe vorbelasteten

Angeklagten B.

von einer Party und er sei ihr sympathisch gewesen. Hinsichtlich der Verwendung der [X.] nimmt das [X.]

indes ohne jeden Beleg

an, dass [X.] , [X.]
und ihre beiden Tatgenossen die Beute unter sich geteilt hätten. Eine naheliegend vereinbarte Belohnung der Mitangeklagten [X.]

oder auch nur ein Aufwendungsersatz für sie werden nicht erwogen.
Während [X.]

der gesamte Tatablauf ohne Problematisierung seiner Ortsabwesenheit ohne weiteres mittäterschaftlich zugerechnet wird, wird der Mitangeklagten [X.]

nicht einmal die geplante Verwendung der später in ihrem Fahrzeug sichergestellten Tatwaffe zugerechnet.

bb) Das [X.] hat es unterlassen, anhand der Angaben des Geschädigten und anderer Zeugen eine generelle Eignung des Angeklagten B.

als Haupttäter hinsichtlich seines Erscheinungsbildes und anderer Umstände festzustellen. Ebenso hat es versäumt
darzulegen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die [X.] zur Tatzeit an einem anderen Ort aufgehalten haben können.
Auch zu etwa identifizierungsrelevanten Spuren im Fahrzeug der Mitangeklagten,
an dem verliehenen Mobiltelefon oder dem Sprühgerät schweigt das Urteil.

cc) [X.] bleibt, dass die Mitangeklagte [X.]

die beiden weiteren von ihr zweimal transportierten Gewalttäter nicht näher beschrieben hat und dass sie sich durch [X.] einer vom [X.] als unglaubhaft bewerteten Gedächtnislücke ([X.]) geweigert hat, durch Angabe der tatbezogenen Gesprächsinhalte mit [X.]
dessen Beteiligung zu konkretisieren. Insoweit hat ihr
Streben nach eigener Entlastung eine
mögliche Aufklärung belastender Umstände verhindert.
Danach wäre
die Glaubhaftigkeit der übrigen belastenden Angaben unter dem Gesichtspunkt in Frage zu stellen gewesen, dass der Belastungssachverhalt bewusst reduziert worden ist.
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dd) Schließlich kommt hinzu, dass sich die Mitangeklagte [X.]

nach ihrer Verhaftung bezüglich ihrer dolosen Mitwirkung an dem Verbrechen in Erklärungsnot befand und ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft,
später Strafmilderung durch Aufklärungshilfe
erstrebte. Diese Interessenlage, zumal vor dem Hintergrund der bloßen sukzessiven und unvollständigen Benennung von zwei Haupttätern und des Umstands, dass sich die Mitangeklagte der konfrontativen Befragung der Verteidiger entzogen hat, hätte Anlass geben müssen zu erwägen, ob nicht doch andere Hintermänner der Tat hätten gedeckt werden sollen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 1999

5 [X.], [X.], 243, 244).

ee) Die vom [X.] zugesagte Bewertung der Angaben der Mitangeklagten [X.]

insgesamt angesichts allzu
schmaler
Tatsachenbasis des die Belastung begründenden Sachverhalts ohne ausreichende rationale Verankerung. Auf den in den Angaben zu einzelnen Fahrtabschnitten hervorgetretenen Detailreichtum geht das [X.] nicht
ein;
er wäre indes, weil jeder Tatbeteiligte Selbsterlebtes unschwer berichten kann, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben zur Identität der Mittäter von eher geringerer Bedeutung (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Februar
2007

5
StR 494/06, [X.], 284, 285 zur Aufteilung von [X.]). Bei dieser Sachlage konnte die Beweiswürdigung auch
das Gebot der Kompensation für die nicht gewährte Konfrontation nicht erfüllen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juni 2009

4 [X.], [X.]R [X.]. 6 Abs. 3
Buchstabe
d Fragerecht 7; vgl. auch [X.], Urteil vom 23. Januar 2002

5 [X.], [X.]St 47, 220, 223
f.).

4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Die Beweiswürdigungsmängel erfassen nicht die Überführung der nicht revidierenden Mitangeklagten als Gehilfin; es kommt mithin nicht etwa in Betracht, die Aufhebung nach §
357 StPO auf sie zu erstrecken. Für den 21
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keineswegs ausgeschlossenen
Fall erneuter Verurteilung der Angeklagten müsste das [X.] eine nahezu gleich hohe Bestrafung beider Angeklagter und eine deutliche
Überschreitung der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des §
250 Abs.
2 StGB weitergehend als bisher begründen.

[X.][X.]Schaal

Schneider Bellay

Meta

5 StR 308/11

13.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2011, Az. 5 StR 308/11 (REWIS RS 2011, 3395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3395

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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