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PDF anzeigen [X.][X.]/11 vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. April 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 12. Januar 2011 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen. Gründe: Die Eingabe vom 22. Januar 2011 ist als Rechtsbeschwerde zu [X.] und als solche nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. 1 [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.05.2010 - 3 IN 459/04 - [X.], Entscheidung vom 12.01.2011 - 1 [X.] -
Meta
05.04.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2011, Az. IX ZB 45/11 (REWIS RS 2011, 7971)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7971
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