Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 1 StR 648/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6286

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230817B1STR648.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 648/16

vom
23. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23.
August 2017 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22.
Juli 2016, soweit es den Ange-klagten betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, des Wohnungseinbruchdiebstahls sowie der unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;
b)
aufgehoben
aa)
in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen
I.1. bis [X.] der Urteilsgründe und
bb)
im Gesamtstrafenausspruch.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in vier Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und versuchten [X.] sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es ein sichergestelltes Päckchen Kokain ein-gezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht in der gebotenen Form ausgeführt und daher unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO).
2.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Teilaufhebung im Strafausspruch. Im Übrigen weist das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten auf.
a)
Die Urteilsfeststellungen werden von einer rechtsfehlerfreien Beweis-würdigung getragen. Aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen tragen sie auch die Verurteilung des Angeklagten wegen in Mittäterschaft
begangenen (versuchten) schweren Bandendiebstahls in den Fällen
I.1. bis I.9. der Urteilsgründe und mittäterschaftlich begangenen (ver-suchten) Wohnungseinbruchdiebstahls in den Fällen
I.10. bis [X.] der [X.].
1
2
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4
-
4
-
b)
Der Schuldspruch kann allerdings in konkurrenzrechtlicher Hinsicht nicht unverändert bestehen bleiben, weil die Annahme jeweils selbständiger, real konkurrierender [X.] rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
aa)
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tat-einheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten geson-dert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des er-brachten [X.]. Leistet ein Mittäter für alle oder einige [X.] einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten

soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt

als tatmehrheitlich begangen zuzu-rechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der [X.], durch die alle oder mehrere [X.] seiner [X.] gleichzeitig gefördert wer-den, sind ihm die gleichzeitig geförderten Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu
einer Handlung im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeu-tung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 11.
April 2017

4
StR
615/16, Rn.
4; vom 2.
Juli 2014

4
StR
176/14, [X.], 437
und
vom 30.
Juli 2013

4
StR
29/13, [X.], 641; Urteil vom 17.
Juni 2004

3
StR
344/03, [X.]St 49, 177, 182
f.).
bb)
In den Fällen
I.1. bis
[X.]., [X.] bis I.9.
sowie I.10. bis [X.] der [X.] hat das [X.] eine individuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten nicht festgestellt. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
5
6
7
-
5
-

h-verhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil ... jeweils darin, sei-ne(n) [X.] an den verschiedenen Tattagen mit dem Pkw in zur Begehung von [X.] geeignet
erscheinende
Wohngebiete zu fahren, sie (ihn) dort abzusetzen und nach Be-endigung von mehreren Einbrüchen in Wohnungen in [X.] wieder abzuholen. Die Fälle
I.1
bis [X.], [X.] bis I.9
sowie I.10
bis I.12 der Urteilsgründe, in denen die vom Angeklagten in [X.] abgesetzten und später wieder abgeholten [X.] jeweils mehrere Wohnungseinbrüche begingen, sind daher für den Angeklagten konkurrenzrechtlich jeweils zu einheitlichen Ta-ten des schweren Bandendiebstahls oder
des
Wohnungsein-bru

cc)
Da ergänzende Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
April 2017

4
StR
615/16, Rn.
6 und vom 28.
März 2017

4
StR
82/17, Rn.
7, mwN). §
265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte, der seine Tatbeteiligung bestritten hat, gegen den geänderten Schuldspruch nicht [X.] als geschehen hätte verteidigen können.
dd)
Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung
der Einzelstrafen
I.1. bis [X.] der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Demgegenüber haben die den aufgehobenen Einzelstrafaussprüchen und der Gesamtstrafe zugrundeliegenden Feststellungen, die von dem Rechtsfehler in der [X.] Beurteilung der Taten nicht betroffen sind, Bestand. Der neue
8
9
-
6
-
Tatrichter kann ergänzende, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
Graf
Jäger
Cirener

Bär
Hohoff

Meta

1 StR 648/16

23.08.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 1 StR 648/16 (REWIS RS 2017, 6286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6286

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