Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. V ZB 313/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6742

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 313/10
vom
12.
Mai 2011
in dem Zwangsversteigerungsverfahren

-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.
Mai
2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richter Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und Dr.
Roth
und
die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland
beschlossen:

Der
Senatsbeschluss
vom 31. März 2011 wird
nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend
berichtigt, dass
es im Rubrum lauten muss: M. 25, 25a, I.
und
das im Tenor genannte Datum des [X.] des [X.] (009 [X.]) richtig lautet: 18.
August
2010.

Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth

Brückner
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2010 -
9 K 37/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.11.2010 -
5 [X.] -

Meta

V ZB 313/10

12.05.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. V ZB 313/10 (REWIS RS 2011, 6742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6742

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