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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 313/10
vom
12.
Mai 2011
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.
Mai
2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richter Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und Dr.
Roth
und
die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland
beschlossen:
Der
Senatsbeschluss
vom 31. März 2011 wird
nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend
berichtigt, dass
es im Rubrum lauten muss: M. 25, 25a, I.
und
das im Tenor genannte Datum des [X.] des [X.] (009 [X.]) richtig lautet: 18.
August
2010.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2010 -
9 K 37/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 25.11.2010 -
5 [X.] -
Meta
12.05.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. V ZB 313/10 (REWIS RS 2011, 6742)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6742
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 313/10 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 213/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 228/09 (Bundesgerichtshof)
V ZB 313/10 (Bundesgerichtshof)
Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefährdung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen
VI ZB 45/09 (Bundesgerichtshof)
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