Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. V ZB 313/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8017

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V
[X.] 313/10

vom

31. März 2011

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richter Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten
zu 1 wird der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 25. November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen.

Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des [X.] vom 18.
August 2008 (009 [X.]) wird bis zur erneuten Entscheidung des [X.] über die Beschwerde der Beteiligten zu
1 gegen
den [X.] eingestellt.

Der Gegenstandswert des [X.] be-trägt für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kos-ten der Beteiligten zu
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Gründe:
I.

Die Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer für sie seit August 1989 an der Eigentumswohnung des Schuldners eingetragenen [X.]. Für die Beschwerdeführerin, die Schwester des Schuldners, ist seit Juni 2003 ein Wohnungsrecht eingetragen. Im April 2009 ist im Grundbuch vermerkt worden, dass über das Vermögen des Eigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Insolvenzverwalter ist der Beteiligte zu 2.

Am 27.
Juli 2009 hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung angeordnet. Mit einem am 11.
August 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben der Eigentümer und die Beteiligte zu
1 Voll-streckungsschutz beantragt und dies unter Vorlage eines ärztlichen Attests mit einem Angst-
und Paniksyndrom und damit verbundenen zunehmenden Sui-zidgedanken der Beteiligten zu
1 begründet. Das Vollstreckungsgericht hat in dem Versteigerungstermin am 11.
August 2010 darauf hingewiesen, dass das eingetragene Wohnungsrecht als Altenteil anzusehen sei und daher außerhalb des geringsten Gebots bestehen bleibe. Auf Antrag der Gläubigerin ist das Wohnungseigentum in der nachfolgenden Versteigerung doppelt ausgeboten worden, und zwar einerseits unter Fortbestand des Wohnungsrechts außerhalb des geringsten Gebots, andererseits unter der Bedingung des Erlöschens des Wohnungsrechts. Eine Zuzahlung für das Wohnungsrecht gemäß §§
50, 51 [X.] hat das Vollstreckungsgericht nicht festgesetzt. Auf das erste Ausgebot sind keine Gebote abgegeben worden. Meistbietende auf das zweite Ausgebot sind
die Beteiligten zu
4 und 5 geblieben.

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Mit Beschluss vom 18.
August 2010 hat das Vollstreckungsgericht den Beteiligten zu 4 und 5 den Zuschlag für 43.000

das Wohnungsrecht erlischt. Den [X.] hat es als unzu-lässig zurückgewiesen.

Das [X.] hat die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofor-tige Beschwerde der Beteiligten zu
1 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags [X.].

II.

Das Beschwerdegericht meint, das nachrangige Wohnungsrecht sei als Altenteil anzusehen und bleibe gemäß Art.
6 Abs.
2 des nordrhein-westfäli-schen Ausführungsgesetzes zum [X.] ([X.]-AG
NW) i.V.m. §
9 Abs.
1 EG[X.] außerhalb des geringsten Gebots bestehen. Das doppelte Ausgebot sei gemäß Art.
6 Abs. 2 [X.]-AG NW i.V.m. §
9 Abs. 2 EG[X.] zulässig gewesen. Ein Grund für die Versagung des Zuschlags gemäß §
83 Nr.
1 [X.] liege nicht vor, weil eine
entsprechende Anwendung der §§
50, 51 [X.] auf ein nachrangiges Altenteil ausscheide und ein Zuzahlungsbetrag daher nicht festzusetzen gewe-sen
sei.
Auch nach §
83 Nr.
6 [X.] sei der Zuschlag nicht zu versagen. Der [X.] des Eigentümers sei zwar trotz des [X.] zulässig. Er sei aber unbegründet, weil die Bewilligung von [X.] die substantiierte und glaubhaft zu machende Darlegung einer konkreten Suizidgefahr erfordere, die gerade wegen der anstehenden Zwangsversteigerung bestehe. Das vorgelegte Attest reiche zur [X.] nicht aus.

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III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
96 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere kann die Beteiligte zu 1 einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 [X.] geltend machen, obwohl sie nicht Schuldnerin im Sinne von § 765a ZPO ist und ihr eigener Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz aus diesem Grund unzulässig war. Sie ist nämlich wegen des zu ihren Gunsten eingetragenen Wohnungsrechts Beteiligte im Sinne von §
9 Nr.
1 [X.] und kann ihre Be-schwerde gemäß §
100 Abs.
1, 3 [X.] darauf stützen, dass dem Antrag ihres Bruders nicht entsprochen worden ist.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung und [X.] an das Beschwerdegericht (§
577 Abs.
4 Satz 1 ZPO).

a) Im Ergebnis ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht einen
Zu-schlagsversagungsgrund gemäß §
83 Nr.
1 [X.] verneint. Die Vorschriften über das geringste Gebot sind nicht verletzt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung der für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgeblichen Frage, ob bei ei-nem nach Art.
6 Abs.
2 [X.]-AG NW i.V.m. § 9 Abs. 1 EG[X.] zu behandeln-den Altenteil in entsprechender Anwendung der §§
50 Abs.
1, 51 [X.] ein Zu-zahlungsbetrag festzulegen ist.

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aa) Die bisherigen Feststellungen des [X.]
tragen schon nicht seine Annahme, der Beschwerdeführerin stehe ein Altenteil im Sinne von Art.
6 Abs.
2 [X.]-AG NW i.V.m. §
9 Abs.
1 EG[X.] zu. Der Charakter des Rechts als eines Altenteils muss sich entweder aus der Grundbucheintragung oder aus der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung hinreichend deutlich ergeben (RG, [X.], 104, 109
f.; Senat, Beschluss vom 3.
Februar 1994 -
V [X.], [X.], 69, 74). Eine Grundstücksübertragung wird nicht allein durch eine Wohnungsrechtsgewährung zu einem Altenteilsvertrag; es muss hinzutreten, dass ein Beteiligter dem anderen seine wirtschaftliche Le-bensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines ab-hängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbstständige Stellung erlangt (Senat, Urteil vom 25.
Oktober 2002 -
V [X.], [X.], 1483, 1485;
Urteil vom 19. Januar 2007 -
V [X.], [X.], 1884 Rn. 14 jeweils [X.]). Hier ist aus der Grundbuchein-tragung nur ein Wohnungsrecht gemäß §
1093 BGB ersichtlich. Dass sich aus der in den Akten nicht enthaltenen Eintragungsbewilligung die Vereinbarung
eines Altenteils ergibt, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Es hat aus-geführt, das Vollstreckungsgericht sei "zu Gunsten der Beschwerdeführerin"
davon ausgegangen, dass das Wohnungsrecht Altenteilscharakter habe. Wie das Vollstreckungsgericht zu dieser Auffassung gelangt ist, und warum das Be-schwerdegericht dem gefolgt ist, erschließt sich aus der Entscheidung nicht.

bb) Selbst wenn unterstellt wird, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Altenteil zustand, kann dahinstehen, ob in dem Versteigerungstermin am 11.
August 2010 ein Zuzahlungsbetrag festzusetzen gewesen wäre.

(1) Art. 6 Abs. 2 [X.]-AG NW ist durch Art. 2 Nr. 43 des [X.] Nordrhein-9
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Westfalen ([X.], [X.]) mit Wirkung zum 1.
Januar 2011 ersatzlos aufgehoben worden (vgl. [X.]. [X.] 14/9736 S. 93, 111). Übergangsvor-schriften sind nicht erlassen worden mit der Folge, dass das Gesetz auch in laufenden Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr anzuwenden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2008 -
V [X.], [X.], 884, 885). Der Ver-trauensschutz zugunsten des Altenteilsberechtigten kann eine Fortgeltung in [X.] schon deshalb nicht begründen, weil das Erlöschen des Altenteils auch nach bisherigem Recht -
wie hier
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auf Antrag des Gläubigers gemäß Art.
6 Abs. 2 [X.]-AG NW i.V.m. § 9 Abs. 2 EG[X.] als besondere [X.] bestimmt werden konnte.

(2) Infolgedessen fehlt es an einer Rechtsbeeinträchtigung der Be-schwerdeführerin im Sinne von §
84 Abs. 1 [X.]. Aufgrund der Aufhebung ihrer Privilegierung im Zwangsversteigerungsverfahren ist ein etwaiger Verstoß ge-gen §§ 50, 51 [X.] geheilt. Bei einer Aufhebung des Zuschlags schiede in ei-nem neuen Versteigerungstermin die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags von vornherein aus, weil das Altenteil als nachrangiges Recht anders als nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht auch ohne entsprechenden Antrag des Gläubigers nicht bestehen bliebe.

b) Der Beschluss hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand, so-weit das Beschwerdegericht einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr.
6 [X.] wegen der geltend gemachten Suizidgefahr abgelehnt hat. Im [X.] zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag des Eigentümers auf Gewährung von Vollstreckungsschutz, den dieser auf die Suizidgefahr der Beschwerdeführerin gestützt hat, trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zulässig angesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2008 -
V [X.] 12
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57/08, [X.], 1283, 1284 f.). Auf der Grundlage des derzeitigen [X.] lassen sich die Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht verneinen.

aa) Die Gerichte haben durch ihre Verfahrensgestaltung die erforderli-chen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden. Dies kann es er-fordern, dass [X.] des Schuldners hinsichtlich seines Vorbrin-gens, ihm oder einem nahen Angehörigen drohten schwerwiegende Gesund-heitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. [X.], [X.], 1972, 1973 [X.]). Dabei muss die Gefahr solcher Beeinträchti-gungen zwar vorgetragen sein; an die Konkretisierung dieser Gefahr sind aber im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art.
2 Abs.
2 Satz
1 GG keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Der Schuldner hat die [X.] vorzutragen, auf die er den [X.] stützt, und [X.] im Streitfall zu beweisen, wobei die Beweise, wie auch sonst im Zivilprozess, von dem Gericht zu erheben und zu würdigen sind. Eine Glaubhaftmachung (§
294 ZPO) ist im Verfahren nach §
765a ZPO weder erforderlich noch ausrei-chend. Aus diesem Grund kann die fehlende Glaubhaftmachung nicht dazu füh-ren, dass erheblicher Vortrag als unbeachtlich angesehen wird. Insbesondere ist der Schuldner weder verpflichtet, das Gericht bereits durch seinen Vortrag davon zu überzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr besteht, noch muss er diese Gefahr durch Beibringung von Attesten nachweisen (ausführlich zum Ganzen Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 -
V [X.] 124/10, [X.], 167 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 16. Dezember 2010 -
V [X.] 215/09, juris Rn. 11, insoweit in [X.], 166 nicht abgedruckt).

bb) Das Beschwerdegericht hat ausschließlich auf die fehlende Glaub-haftmachung der konkreten Suizidgefahr abgestellt. Es hat nämlich ausgeführt, 14
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der Antragssteller habe sich in seiner Antragsschrift auf depressive Zustände mit Selbstmordgedanken seiner Schwester bezogen, bei denen ein Zusam-menhang mit der Zwangsversteigerung nur gemutmaßt werde. Das vorgelegte Attest sei "jedenfalls"
zur Glaubhaftmachung nicht geeignet, weil es lediglich Aussagen und Erklärungen der Beschwerdeführerin wiedergebe und keine Aussagen zu einer Suizidgefahr enthalte. Es gebe lediglich Angaben der Be-schwerdeführerin ohne eine eigene ärztliche Diagnose wieder und beschränke sich selbst dabei auf die Angabe, die Beschwerdeführerin sei zu einer "Teil-nahme"
an der Zwangsversteigerung nicht in der Lage. Ein zeitgleich angekün-digtes umfangreicheres Attest habe die Beschwerdeführerin bis zu der Ent-scheidung des [X.] nicht vorgelegt.

cc) Aus der Begründung des [X.] ergibt sich nicht, dass es dem Vortrag des Eigentümers keine ausreichende Darlegung einer konkre-ten Suizidgefahr der Beschwerdeführerin entnommen hat. Selbst wenn das der Fall sein sollte, wäre der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft. Weil eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich war, kann der erforderlichen Darlegung nicht entgegenstehen, dass das vorgelegte Attest vom 10. August 2010 nur An-gaben der Beschwerdeführerin wiedergab. Der Antragssteller hat eine konkrete Suizidgefahr für die Beschwerdeführerin vorgetragen, die sich auf das Verfah-ren der Zwangsversteigerung insgesamt und damit auch auf den Verlust des Eigentums und das damit verbundene endgültige Erlöschen des [X.] bezog. Das war nach üblichen zivilprozessualen Maßstäben ausrei-chend.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

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Es wird nunmehr darauf ankommen, ob bei Fortsetzung
des Verfahrens auch weiterhin mit ernsthaften Gefahren für Leben und körperliche Unversehrt-heit der Beschwerdeführerin zu rechnen ist. Das hat die Beschwerdeführerin darzutun. Den Vortrag, der den übrigen Verfahrensbeteiligten zwecks Gewäh-rung rechtlichen
Gehörs zur Kenntnis zu geben ist, hat das Beschwerdegericht zunächst nach den gesamten Umständen zu würdigen (dazu Senat, Beschluss vom 30. September 2010 -
V [X.] 199/09, [X.], 122 Rn. 11; Beschluss vom 7. Oktober 2010 -
V [X.] 82/10, [X.], 915 Rn. 23 f.; Beschluss vom 16. Dezember 2010 -
V [X.] 215/09, [X.], 166 Rn. 13). Sodann hat es ge-gebenenfalls Beweis zu erheben. In diesem Fall ist das Gericht -
da es die Ernsthaftigkeit dieser Gefahr mangels eigener medizinischer Sachkunde ohne sachverständige Hilfe in aller Regel nicht beurteilen kann
-
gehalten, einem [X.] auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie er auch hier gestellt worden ist, zu entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 -
V [X.] 124/10, [X.], 167 Rn. 14; Beschluss vom 16. Dezember 2010 -
V [X.] 215/09, juris Rn. 11, insoweit in [X.], 166 nicht abgedruckt). Ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer ernsthaften Suizidgefahr auszugehen, führt dies nicht ohne weiteres zu einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens. Es wird zunächst sorgfältig zu prüfen sein, ob dieser Gefahr auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann, zum Beispiel durch eine einstweilige Unterbringung der Beschwerdeführerin (näher Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 -
V [X.] 28/07, [X.], 3719, 3720
f. [X.]). Für das in diesem Fall notwendige Verfahren zur Vermeidung einer Blockade zwischen Vollstreckungs-
und Betreuungsgericht wird auf den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 (V [X.] 1/10, [X.], 836, 837) ver-wiesen.

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4. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der [X.] vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des [X.] dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des [X.] gemäß §
575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 -
V [X.] 82/10, [X.], 117 [X.]).

[X.] Schmidt-Räntsch Roth

[X.] Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2010 -
9 K 37/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.11.2010 -
5 [X.] -

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Meta

V ZB 313/10

31.03.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. V ZB 313/10 (REWIS RS 2011, 8017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8017

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