Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. VI ZR 565/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2405

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[X.]:[X.]:BGH:2017:141117BVIZR565.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 565/16
vom

14. November 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
14.
November 2017
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die
Richterinnen von
Pentz, [X.] und [X.] Klein
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] Ober-landesgerichts in [X.] vom 29.
November 2016 wird [X.].
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: bis 110.000,00

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts erfordern (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).
Zwar hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deut-schen Gerichte rechtsfehlerhaft auf §
32 ZPO gestützt. Dieser Rechtsfehler ist 1
2
-
3
-
aber nicht entscheidungserheblich. Da die angegriffenen Inhalte in [X.] abrufbar und die Kläger hier auch bekannt sind, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für den Ausspruch der auf das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik [X.] beschränkten Unterlassungsverpflich-tung aus Art.
5 Nr.
3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Han-delssachen vom 30.
Oktober 2007 (vgl. Senatsurteil vom 25.
Oktober 2016 -
VI
ZR 678/15, [X.], 318, Rn.
15
ff.; [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2011 -
C-509/09 u.a., Slg. 2011, [X.] = GRUR 2012, 300 Rn.
42
ff. -
eDate Adver-tising).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2, 2.
Halbs. ZPO abgesehen.
Galke
[X.]
von Pentz

[X.]
Klein

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.12.2015 -
324 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.11.2016 -
7 U 3/16 -

3

Meta

VI ZR 565/16

14.11.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. VI ZR 565/16 (REWIS RS 2017, 2405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2405

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