Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2011, Az. VI ZR 111/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8192

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 29. März 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 32 [X.]ie internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte zur Entscheidung über [X.] wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im [X.] abrufbare [X.] wird nicht schon dadurch begründet, dass der Betroffene an seinem Wohnsitz im Inland die Äußerungen abgerufen hat und diese vereinzelt Geschäftspartnern bekannt geworden sind. Richten sich die in fremder Sprache und Schrift gehaltenen Berichte über Vorkommnisse im Ausland ganz überwie-gend an Adressaten im Ausland, ist der für die internationale gerichtliche [X.] maßgebliche deutliche Inlandsbezug nicht gegeben (im [X.] an das Senatsurteil [X.] 184, 313 [X.]). [X.], Urteil vom 29. März 2011 - [X.] - [X.]

LG Köln - 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: [X.]ie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 30. März 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: [X.]er im Inland wohnhafte Kläger verlangt von der [X.], die in den [X.] lebt, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Äußerungen, durch die er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht. 1 [X.]ie [X.]en, die aus [X.] stammen und dort gemeinsam zur [X.] gegangen sind, trafen sich am 29. Juni 2006 anlässlich eines Klassentreffens in der Wohnung des [X.] in [X.]. [X.]ie Beklagte verfasste nach ihrer Rückkehr in die [X.] einen Bericht "[X.] in [X.] - [X.]" und stellte diesen von dort aus in das [X.]. Sie äußerte sich darin auch über die Lebensumstände und das äußere Erscheinungsbild des [X.]. [X.]er Artikel 2 - 3 - ist auf der in [X.] Sprache und kyrillischer Schrift verfassten [X.]seite www.womanineurope.com, die von einer Firma in [X.] betrieben wird, veröffentlicht. 3 [X.]as [X.] hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. [X.]ie dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] [X.]as Berufungsgericht hält die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach der allein in Betracht kommenden Zuweisungsregel des § 32 ZPO für nicht gegeben. Eine besondere Beziehung der Sache zum Inland, die es rechtfertigen würde, von dem Grundsatz abzuweichen, dass ein Beklagter vor den Gerichten seines Wohnsitzst[X.]ts zu verklagen sei, die Beklagte also in den [X.], bestehe nicht. Allein die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte im Inland reiche hierfür nicht aus. Ließe man die bloße Abrufbarkeit allein ge-nügen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der [X.] und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtig-keit eklatant zuwiderliefe. Ein die Zuständigkeit begründender Erfolgsort sei nur anzunehmen, wenn sich der beanstandete Artikel bestimmungsgemäß an den [X.] [X.]nutzer richte. [X.]a der Kläger russisch spreche, mit der kyrilli-schen Schrift vertraut und der Gastgeber des Klassentreffens in [X.] [X.] - 4 - sen sei, stelle der Umstand, dass er die Website im Inland zur Kenntnis ge-nommen habe, noch nicht einen zur Begründung der Zuständigkeit nach § 32 ZPO hinreichenden Inlandsbezug dar. Inhaltlich werde in dem Bericht das [X.] ehemaligen Klassenkameraden in der Wohnung des [X.] in [X.] geschildert, ohne dass ersichtlich der Kläger als Veranstalter bzw. Teilnehmer des Klassentreffens unmittelbar angespro-chen werde. Zwar habe er zu dem Klassentreffen in seine damalige [X.]er Wohnung eingeladen, jedoch sei für die Kenntnis der [X.] vom Wohnsitz des [X.] in [X.] nichts dargetan. Auch für einen Handlungsort in [X.] spreche nichts. [X.]er Autor der Informationen handle dort, wo diese in das Netz eingespeist würden; das sei im Streitfall in den [X.] geschehen. [X.]a nahezu von jedem Ort weltweit auf den Server zugegriffen wer-den könne und über das [X.] die Verbreitung weltweit erfolge, könne allein der Serverstandort eine internationale Zuständigkeit nicht begründen. I[X.] [X.]ie Revision bleibt erfolglos. [X.]ie internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte ist für den Streitfall nicht gegeben. 5 1. a) [X.]ie internationale Zuständigkeit des angerufenen [X.] [X.]s ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senat, Urteile vom 2. März 2010 - [X.] ZR 23/09, [X.] 184, 313 Rn. 7; vom 23. März 2010 - [X.] ZR 57/09, [X.], 910 Rn. 8 und vom 29. Juni 2010 - [X.] ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554; [X.], Urteil vom 28. November 2002 - [X.], [X.] 153, 82, 84 ff.). Zutreffend hat das Berufungsgericht, da eine vorrangige internationale Gerichtsstandsregelung nicht eingreift, die Regelung des [X.] - 5 - deren Gerichtsstands für die unerlaubte Handlung nach § 32 ZPO herangezo-gen. [X.]ie Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mit-telbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit [X.] und aus-ländischer Gerichte (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - [X.] ZR 23/09, [X.]O, mwN). 7 b) Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das [X.] zuständig, in dessen Bezirk die Handlung "begangen" ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf de-ren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (Senat, Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.] ZR 122/09, [X.]O; [X.], Urteile vom 24. September 1986 - [X.]II ZR 320/85, [X.] 98, 263, 273; vom 25. November 1993 - [X.], [X.] 124, 237, 240 f.; vom 28. Februar 1996 - [X.], [X.] 132, 105, 110). Begehungsort der deliktischen Handlung ist [X.] sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (Senat, Urteil vom 2. März 2010 - [X.] ZR 23/09, [X.]O Rn. 8; [X.], Urteil vom 28. Februar 1996 - [X.], [X.]O). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 1994 - I ZR 304/91, [X.], 288, 290; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 32 Rn. 14, 16; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 32 Rn. 23). § 32 ZPO setzt nicht voraus, dass eine Rechtsgutsverletzung eingetreten ist. Es genügt, wenn eine solche droht, so dass auch vorbeugende Klagen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. c) Nach den vom erkennenden Senat im Urteil vom 2. März 2010 ([X.] ZR 23/09, [X.] 184, 313 Rn. 20 mwN) aufgestellten Grundsätzen sind die deut-schen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen [X.] - 6 - trächtigungen durch im [X.] abrufbare Veröffentlichungen international zu-ständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des [X.] an der Achtung seines [X.] einerseits, Interesse des [X.] an der Gestaltung seines [X.]auftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den [X.] des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Mel-dung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. [X.]ies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es auf-grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnis von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde. [X.]iese Grundsätze haben in Teilen der Literatur Zustimmung erfahren (zustimmend vgl. etwa Adena, [X.] 2010, 868, 870; Weller, [X.], 305128; differenzierend [X.], [X.] 2011, 131, 132 f.). [X.]ie dagegen geäußerten Bedenken (vgl. [X.]amm, GRUR 2010, 891, 892 f.; [X.], [X.], 341, 342; [X.], [X.] 8/2010 [X.]. 2 unter [X.]; [X.], [X.], 340, 346) geben dem erkennenden Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. In der Tendenz neigt auch der [X.] Zivilsenat für Kennzeichenverletzungen im An-wendungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dazu, den Gerichtsstand [X.] einzugrenzen, dass im Bereich des angerufenen Gerichts eine Interes-senkollision tatsächlich eingetreten sein kann ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2004 - [X.], [X.], 431, 432; ähnlich [X.], Persönlichkeits-verletzungen im [X.], [X.] ff., 88; [X.], [X.]ie internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen im [X.], [X.] ff.). [X.] Erwägungen liegen auch der Entscheidung des 1. Strafsenats des [X.] vom 12. [X.]ezember 2000 (1 [X.], [X.]St 46, 212, 221 f.) zugrunde. 9 - 7 - [X.]anach tritt dann, wenn ein Ausländer von ihm verfasste Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, auf einem ausländischen Server in das [X.] einstellt, der [X.]nutzern in [X.] zugänglich ist, ein zum Tatbestand gehörender Erfolg im Inland ein, wenn die Äußerungen konkret zur [X.] im Inland geeignet sind. 10 Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der Charakter des § 32 ZPO als Ausnahme zum allgemeinen Grundsatz, dass die Klage am Gerichtsstand des [X.] zu erheben ist (actor sequitur forum rei; vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2010 - [X.] ZR 23/09, [X.]O Rn. 17), es gebietet, die [X.] für das Eingreifen der Gerichtsstandsregelung unter den zustän-digkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuer-barkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit zu bestimmen. [X.]ies ist auch im Hinblick darauf unverzichtbar, dass die Annahme der örtlichen und damit inter-nationalen Zuständigkeit zugleich über die Anwendung des [X.] materiel-len Rechts entscheidet, weil nach Art. 40 ff. EGBGB auch das [X.]eliktstatut re-gelmäßig an den Handlungs- bzw. Erfolgsort anknüpft. Es erscheint jedenfalls nicht völlig unbedenklich, würden ausländische Sachverhalte in ausufernder Weise ohne hinreichenden Inlandsbezug den im [X.] Recht für die [X.] entwickelten Rechtsregeln unterworfen und in der Sache ein ausländischer Tatbestand [X.] Recht unterstellt wer-den, ohne dass der Schädiger im Einzelfall damit rechnen müsste (vgl. zur [X.] vergleichbaren Problematik bei der Verbreitung von [X.]ruckerzeugnissen Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - [X.] ZR 24/75, NJW 1977, 1590, 1591). 2. [X.]anach ist im Streitfall die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nicht gegeben. 11 - 8 - a) Aus dem Inhalt der angegriffenen Äußerung lässt sich der für die [X.] maßgebende deutliche Inlandsbezug nicht herleiten. [X.]ie in [X.] und kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung schildert ein privates Zusammentreffen der [X.]en und ihrer ehemaligen Mitschüler in [X.]. [X.]ie beschriebenen Umstände aus dem privaten Bereich des [X.] sind in erster Linie für die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Soweit die Revision auf Vortrag des [X.] hinweist, wonach vereinzelt [X.] Ge-schäftspartner davon Kenntnis erhalten hätten, wird ein dadurch gegebener deutlicher Inlandsbezug nicht aufgezeigt. 12 [X.]) [X.]er maßgebliche deutliche Inlandsbezug lässt sich auch nicht schon daraus herleiten, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2010 - [X.] ZR 23/09, [X.]O Rn. 18). [X.]ie Rechtfertigung für den Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung liegt in der durch den Handlungs- oder Erfolgsort begründeten besonderen Bezie-hung der Streitigkeit zum Forum und in der geringeren Schutzwürdigkeit des Interesses des deliktisch handelnden Schuldners, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - [X.] ZR 24/75, [X.]O; Zöl-ler/Vollkommer, [X.]O, § 32 Rn. 1). Zweck der Vorschrift des § 32 ZPO ist es, einen Gerichtsstand dort zu eröffnen, wo die sachliche Aufklärung und Beweis-erhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit den geringsten Kosten erfolgen kann (Senat, Urteil vom 3. Mai 1977 - [X.] ZR 24/75, [X.]O; ebenso für die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ [X.], Urteil vom 7. März 1995 - Rs. [X.]/93 [X.], NJW 1995, 1881 Rn. 19). Zutreffend weist die Revisionserwide-rung darauf hin, dass im Streitfall eine solche Sachnähe der [X.] Gerichte zu den Vorgängen in [X.] fehlt. 13 bb) Würde der inländische Wohnsitz des [X.] als möglicher Scha-densort ausreichen, um einen Gerichtsstand im Inland zu begründen, wäre der 14 - 9 - Gerichtsstand der unerlaubten Handlung schon nach deren schlüssiger Be-hauptung in allen Ländern eröffnet, in denen jemand - möglicherweise sogar zeitlich erst nach dem die Haftung begründenden Vorfall - einen Wohnsitz [X.]. Es käme - in ähnlicher Weise wie bei der abzulehnenden Anknüpfung an die bloße Abrufbarkeit im [X.] (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 2. März 2010 - [X.] ZR 23/09, [X.]O Rn. 17) - zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflich-tigkeit des [X.]. [X.]er Gerichtsstand wäre zufällig und beliebig (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 1995 - Rs. [X.], Slg. 1995 [X.] Rn. 13 f.; [X.] in Hoeren/[X.], Handbuch Multimedia-Recht, 2010, Rn. 198). [X.]) Gegen einen deutlichen Inlandsbezug spricht schließlich, dass die angegriffenen Äußerungen in [X.] Sprache und in kyrillischer Schrift ab-gefasst sind und über eine Website in [X.] Sprache verbreitet werden. Auch wenn die von der Revision behaupteten [X.]n Sprachkenntnisse in der Bevölkerung [X.]s vorhanden sind, wird dadurch nicht ein [X.] Interesse an der Kenntnisnahme von dem Reisebericht in [X.] begründet. [X.]er Bericht wendet sich ganz offensichtlich an die [X.]n Schulkameraden, die nach der darin aufgestellten Behauptung der [X.] alle bis auf zwei, die ausgewandert sind, in [X.] leben. 15 b) Zutreffend verneint das Berufungsgericht auch den Handlungsort im Inland. Nach dem Vortrag des [X.] hat die Beklagte in den Vereinigten St[X.]-ten den Bericht abgefasst und ins [X.] gestellt. Aus dem Standort des [X.] in [X.] lässt sich eine bis ins Inland wirkende Handlung der [X.] aufgrund der Nutzung ihres Rechners, einschließlich des [X.], der [X.]atenleitung und der Übertragungssoftware des [X.]s zur phy-sikalischen Beförderung der [X.]ateien ins Inland nicht herleiten (vgl. hierzu Pich-ler, Internationale Zuständigkeit im Zeitalter globaler Vernetzung, Rn. 782 ff.). 16 - 10 - Eine solche die Zuständigkeit begründende Anknüpfung hinge von zufälligen technischen Umständen ab, die zu einer Ubiquität des Gerichtsstandes für An-sprüche wegen rechtsverletzender Äußerungen im [X.] führen würde (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 12. [X.]ezember 2000 - 1 [X.], [X.]St 46, 212, 224 f.). Allein die Zufälligkeit einer solchen Anknüpfung bedingt ihre Unge-eignetheit zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit (vgl. [X.], [X.] 1998, 179, 183 f.; [X.], Persönlichkeitsverletzungen im [X.], [X.] ff.; [X.] in Hoeren/[X.], [X.]O, [X.]. 25 Rn. 189 f., 194; [X.], [X.]ie in-ternationale Zuständigkeit [X.] Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen im [X.], S. 196 f.; [X.] in Festschrift für Erwin [X.]eutsch zum 80. Ge-burtstag, S. 925, 937 mwN). Für die beklagte [X.] wäre nicht absehbar, an welchen Orten sie gerichtlich in Anspruch genommen werden könnte und wel-chen materiellen Ansprüchen sie dort ausgesetzt wäre. [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.08.2009 - 28 O 478/08 - [X.], Entscheidung vom 30.03.2010 - 15 U 148/09 -

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VI ZR 111/10

29.03.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2011, Az. VI ZR 111/10 (REWIS RS 2011, 8192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8192

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