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PDF anzeigen[X.]/99vom31. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Mai 2000 durch [X.] Richter [X.] und die Richter [X.], [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des12. Zivilsenats des [X.] vom23. Dezember 1999 wird auf Kosten der [X.] zu 1 und zu [X.].[X.]: 300.000 DM.Gründe:[X.] [X.] zu 1 und 3 wurden - zusammen mit den weiteren Beklag-ten zu 2 und 4 - durch Urteil des [X.] vom 20. August 1999 zur [X.] und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Besitzes verurteilt. Das Urteilwurde den [X.] zu 1 und 3 zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten,Rechtsanwalt W. , am 31. August 1999 zugestellt. Die Zustellung an [X.] zu 2 und 4 erfolgte an deren Prozeßbevollmächtigten, [X.], am 2. September 1999.Zunächst erteilten die [X.] zu 2 und 4 Rechtsanwalt [X.][X.], Berufung einzulegen. Am 29. September 1999 wandte sich der Be-- 3 -klagte zu 1 an Rechtsanwalt [X.], um für sich und die Beklagte zu 3 eben-falls Rechtsmittel einlegen zu lassen. Ihm war von Rechtsanwalt W. der auf den 30. September 1999 fallende Ablauf der Berufungsfrist genanntworden, worüber er auch Rechtsanwalt [X.]informierte.An diesem Tage des [X.] übermittelte eine Büroangestellte vonRechtsanwalt [X.] dem Büro von Rechtsanwalt [X.]telefonisch [X.] der [X.] zu 1 und 3. Rechtsanwalt [X.] hat miteinem am 4. Oktober 1999 (Montag) beim [X.] eingegangenenSchriftsatz Berufung für alle [X.] eingelegt.Telefonisch am 21. Oktober 1999 auf die Verspätung des [X.], haben die [X.] zu 1 und 3 mit einem am 4. November 1999bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Standunter Nachholung der Berufungseinlegung beantragt und dazu vorgetragen:Die Angestellte von Rechtsanwalt [X.]habe den [X.] nicht per Fax und unter Hinweis auf den Fristablauf an das [X.] von Rechtsanwalt [X.]übermittelt, sondern nur telefonisch und ohneweitere Hinweise zur Berufungsfrist. Sie habe sich den Auftrag - ebenfalls [X.] - auch nicht per Fax bestätigen lassen.Im Büro von Rechtsanwalt [X.]sei dessen amtlich bestellte Vertrete-rin von dem Auftrag sofort unterrichtet worden. Diese habe die stets zuverläs-sig arbeitende Rechtsanwaltsgehilfin [X.]angewiesen, beim erstinstanzli-chen Gericht das Datum der Urteilszustellung zu erfragen und den Ablauf [X.] zu notieren. Diese habe das jedoch unterlassen, nachdem sie- 4 -aus der Akte ersehen habe, daß sie (für die [X.] zu 2 und 4) bereits am27. September 1999 Rückfrage gehalten und das Fristende auf den 4. [X.] hatte. Irrtümlich sei sie davon ausgegangen, daß dies auch für die [X.] zu 1 und 3 gelte.Das [X.] hat die Berufungen der [X.] zu 1 und 3 alsunzulässig verworfen und in den Gründen die Wiedereinsetzung in den [X.] abgelehnt. Gegen diesen ihnen am 29. November 1999 zugestellten [X.] richtet sich die am 30. Dezember 1999 eingegangene sofortige Be-schwerde.[X.] Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die [X.] der [X.] zu 1 und 3 zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalbder gesetzlichen Frist eingegangen sind und weil die beantragte Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Diese setzt nach § 233ZPO voraus, daß die [X.] ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumteFrist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigtendem Verschulden der [X.] gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier ist die Fristversäu-mung dem Prozeßbevollmächtigten der [X.] zu 1 und 3 anzulasten.Es kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt [X.] ein den Beklag-ten zu 1 und 3 zuzurechnender Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen ist, der fürdie Versäumung der Berufungsfrist mitursächlich war. Jedenfalls beruht [X.] auf einem Verschulden der amtlich bestellten Vertreterin vonRechtsanwalt [X.]. Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf ver-- 5 -trauen, daß eine sonst zuverlässige Bürokraft seine Weisungen befolgen undnicht eigenmächtig ohne erneute Nachfrage von ihnen abweichen wird (vgl.[X.], Urt. v. 6. Oktober 1987, [X.], [X.], 185, 186). [X.] aber, daß die [X.] klar und präzise gefaßt ist (vgl. [X.], [X.]. v.19. Februar 1991, [X.], [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 16). [X.] es.Wie konkret eine Weisung sein muß, hängt von den Umständen [X.] ab. Je komplizierter und fehlerträchtiger die [X.] ist, destoklarer und präziser muß die an das Büropersonal erteilte Weisung zur [X.] der Sache sein. Gemessen daran genügt die hier erteilte Weisungnicht den Anforderungen. Nach den übereinstimmenden eidesstattlichen Versi-cherungen der amtlich bestellten Vertreterin von Rechtsanwalt [X.]und derRechtsanwaltsgehilfin [X.]ging die Weisung lediglich dahin, das [X.] anzurufen und die Urteilszustellung für die [X.] zu 1 und 3 zu erfra-gen, um die Berufungsfrist berechnen zu können. Sie trug damit den Beson-derheiten des von der Rechtsanwältin zu Recht als ungewöhnlich eingestuftenSachverhalts nicht ausreichend Rechnung. Sie ließ unberücksichtigt, daß [X.] für die [X.] zu 1 und 3 anders verlaufen könnte als für [X.] zu 2 und 4, weil die beiden [X.]gruppen erstinstanzlich vonverschiedenen Rechtsanwälten vertreten wurden. Dadurch bestand ein erhöh-tes Risiko, daß durch eine Verwechselung der Zustellungsdaten oder durchschlichte Nichtbeachtung dieser Besonderheit die früher endende Frist ver-säumt werden könnte. Die Rechtsanwältin war daher gehalten, auf diese Um-stände besonders hinzuweisen, einmal, um jedes - nicht fernliegende - [X.] auszuräumen, daß von einem Gleichlauf der Fristen ausgegangenwerden könne, und zum anderen deswegen, weil auch beim Erfragen des [X.] -stellungsdatums eine erhöhte Fehlergefahr bestand. Eine eindeutige Weisungerforderte einen Hinweis auf diese wichtigen Punkte und die damit verbunde-nen Fehlerquellen. Fehlte es daran, lag es auch für eine ansonsten zuverlässigarbeitende Rechtsanwaltsgehilfin nicht allzu fern, auf eine "erneute" [X.] Anfrage bei dem [X.] - trotz Weisung - abzusehen, wenn sie dochvermeintlich bereits getätigt und in den Akten festgehalten worden war. Daraufnahm die Weisung nicht Bedacht.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel VogtLambert-Lang [X.] Krüger
Meta
31.05.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2000, Az. V ZB 57/99 (REWIS RS 2000, 2057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2057
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