Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.03.1996, Az. 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90

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Gegenstand

Rentenrechtliche Bewertung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit Zeiten, für die Beiträge entrichtet worden sind


[X.]

- 1 BvR 609/90 -

- 1 BvR 692/90 -

IM NAMEN [X.]

In den Verfahren

über

die [X.]

[X.] 

der Frau R ...,

- Bevollmä[X.]htigte: Re[X.]htsanwälte [X.] und [X.], Langer Steinweg 3, [X.] -

1. gegen 

a) 

das Urteil des [X.] vom 19. April 1990 - 1 RA 83/88 -,

b) 

das Urteil des Landessozialgeri[X.]hts für das Land [X.] vom 29. Juni 1988 - L 8 An 220/87 -,

[X.]) 

das Urteil des [X.] vom 29. September 1987 - [X.] An 37/87 -,

d) 

den Bes[X.]heid der [X.]esversi[X.]herungsanstalt für Angestellte vom 7. Oktober 1986 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 12. Februar 1987 -,

2. 

mittelbar gegen § 32 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Angestelltenversi[X.]herungsgesetzes in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des [X.] sowie zur Anerkennung von [X.] in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ([X.] - [X.]) vom 11. Juli 1985 ([X.])

- 1 BvR 609/90 -,

I[X.] 

der Frau Dr. U ...,

- Bevollmä[X.]htigte:

Re[X.]htsanwältinnen Beate Dörrfuß Petra Braun, Emil-Münz-Straße 21,  [X.] -

1. gegen 

a) 

den Bes[X.]hluß des [X.] vom 19. April 1990 - 1 BA 243/88 -,

b) 

das Urteil des [X.] vom 10. November 1988 - L 5 A 105/87 -,

2. 

mittelbar gegen § 32 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Angestelltenversi[X.]herungsgesetzes in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 des [X.] sowie zur Anerkennung von [X.] in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ([X.] - [X.]) vom 11. Juli 1985 ([X.])

- 1 BvR 692/90 -

hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten [X.],

[X.],

Kühling,

der Ri[X.]hterinnen [X.],

[X.],

[X.]

und der Ri[X.]hter Hömig,

[X.]

am 12. März 1996 ents[X.]hieden:

  1. § 32 a Absatz 5 Satz 2 und § 32 Absatz 6 a Satz 2 des Angestelltenversi[X.]herungsgesetzes, § 1255 a Absatz 5 Satz 2 und § 1255 Absatz 6 a Satz 2 der [X.], § 54 a Absatz 5 Satz 2 und § 54 Absatz 6 a Satz 2 des Rei[X.]hsknapps[X.]haftsgesetzes - jeweils in der Fassung des [X.]es vom 11. Juli 1985 ([X.] I Seite 1450) - sowie § 70 Absatz 2 und § 83 Absatz 1 des [X.] in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 ([X.] I Seite 2261) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit dana[X.]h beim Zusammentreffen von Beitrags- und [X.] der monatli[X.]he Wert nur in dem Maße erhöht wird, wie der Wert der beitragsbelegten [X.]en 6,25 Werteinheiten (0,0625 Entgeltpunkte) in der [X.] und Angestellten sowie 4,63 Werteinheiten (0,0468 Entgeltpunkte) in der knapps[X.]haftli[X.]hen Rentenversi[X.]herung unters[X.]heidet.
  1. Der Gesetzgeber ist verpfli[X.]htet, die verfassungswidrige Regelung spätestens bis zum 30. Juni 1998 dur[X.]h eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.
  1. a) Die Urteile des [X.] vom 19. April 1990 - 1 RA 83/88 -, des Landessozialgeri[X.]hts für das Land [X.] vom 29. Juni 1988 - L 8 An 220/87 - und des [X.] vom 29. September 1987 - [X.] An 37/87 - verletzen die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.] in ihrem Grundre[X.]ht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sa[X.]he wird an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.
  1. Der Bes[X.]hluß des [X.] vom 19. April 1990 - 1 BA 243/88 - und das Urteil des [X.] vom 10. November 1988 - L 5 A 105/87 - verletzen die Bes[X.]hwerdeführerin zu I[X.] in ihrem Grundre[X.]ht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sa[X.]he wird an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.
  1. Die [X.] hat den Bes[X.]hwerdeführerinnen die notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :

A.
[X.]

Die [X.] betreffen die Frage, ob die rentenre[X.]htli[X.]he Bewertung von [X.] vor dem 1. Januar 1986 für Versi[X.]herte, die na[X.]h dem 31. Dezember 1920 geboren sind, au[X.]h dann auf 6,25 Werteinheiten je Kalendermonat begrenzt werden darf, wenn diese [X.]en bereits aufgrund sonstiger Beitragszeiten bewertet sind.

1. a) Am 1. Januar 1986 trat das [X.] sowie zur Anerkennung von [X.] in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ([X.] - [X.]) vom 11. Juli 1985 ([X.] 1450) in [X.]. Damit trug der Gesetzgeber dem Urteil des [X.]s vom 12. März 1975 ([X.] 39, 169) Re[X.]hnung. Das [X.] führte neben einer Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung die rentenbegründende und rentensteigernde Anre[X.]hnung von [X.] ein. Es traf allerdings nur eine Regelung für Mütter und Väter, die na[X.]h dem 31. Dezember 1920 geboren sind und damit frühestens mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1986 das 65. Lebensjahr vollendeten und hinsi[X.]htli[X.]h ihres Alters die Voraussetzungen für das reguläre [X.] erfüllten. Die [X.] der in der öffentli[X.]hen Diskussion häufig als "Trümmerfrauen" bezei[X.]hneten Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 wurden erst mit dem Gesetz über Leistungen der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 ([X.] - [X.]) vom 12. Juli 1987 ([X.] 1585) geregelt, das Vors[X.]hriften über besondere Kindererziehungsleistungen in die jeweiligen [X.] einfügte (vgl. hierzu [X.] 87, 1).

b) Das - inzwis[X.]hen dur[X.]h eine Neuregelung (vgl. unten [X.]) abgelöste - [X.] differenziert dana[X.]h, ob die Kindererziehung vor oder na[X.]h Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1986 liegt. Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsberei[X.]h dieses Gesetzes in der [X.] ab 1. Januar 1986 erziehen und si[X.]h mit ihm dort gewöhnli[X.]h aufhalten, sind in den ersten zwölf Kalendermonaten na[X.]h Ablauf des Monats der Geburt ihres Kindes versi[X.]hert; erziehen sie in diesem [X.]raum mehrere Kinder, verlängert si[X.]h die [X.] der Versi[X.]herung für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen glei[X.]hzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind (§ 1227 a Abs. 1 [X.], § 2 a Abs. 1 [X.], § 29 a Abs. 1 [X.], jeweils in der Fassung des [X.]). Die Beiträge gelten als dur[X.]h den [X.] entri[X.]htet (§ 1385 Abs. 6 [X.], § 112 Abs. 6 [X.], § 130 Abs. 9 [X.]) und gehen wie Beiträge aufgrund einer versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung in die Bere[X.]hnung der Rente ein, und zwar sowohl "rentenbegründend" bei der Ermittlung der erforderli[X.]hen Wartezeit als au[X.]h "rentensteigernd" bei der Rentenhöhe.

[X.] vor dem 1. Januar 1986 sind bei den na[X.]h dem 31. Dezember 1920 geborenen Vätern und Müttern ni[X.]ht als Pfli[X.]htbeitragszeiten, sondern als Versi[X.]herungszeiten "eigener Art" behandelt worden (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs der [X.]esregierung, BTDru[X.]ks 10/2677 [X.] 30 unter [X.] a). Wie [X.]en der Kindererziehung na[X.]h dem 31. Dezember 1985 haben au[X.]h diese [X.]en rentenbegründende und rentensteigernde Wirkung. Sie sind auf die für eine Rente erforderli[X.]he Wartezeit anzure[X.]hnen und werden bei den für die Höhe der Rente maßgebli[X.]hen Versi[X.]herungsjahren mitgezählt (§ 1250 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.], § 27 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.], § 50 Abs. 2 [X.]).

[X.]) Die vorgenannten Regelungen sind mit Wirkung vom 1. Januar 1992 von den Vors[X.]hriften des Se[X.]hsten Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h ([X.]) abgelöst worden (vgl. Art. 6 [X.]4, Art. 83 Nr. 1, [X.] und [X.] in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung <Rentenreformgesetz 1992 - [X.] 1992 -> vom 18. Dezember 1989, [X.] 2261). Die früher unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der [X.] je na[X.]hdem, ob sie na[X.]h dem 31. Dezember 1985 oder vor dem 1. Januar 1986 zurü[X.]kgelegt wurden, ist ni[X.]ht beibehalten worden. Vielmehr sind au[X.]h die vor dem 1. Januar 1986 liegenden [X.] der na[X.]h dem 31. Dezember 1920 geborenen Mütter und Väter Pfli[X.]htbeitragszeiten, für die Pfli[X.]htbeiträge als gezahlt gelten (§ 55 Satz 2 [X.]), sofern die Rente na[X.]h den Vors[X.]hriften des [X.] zu bere[X.]hnen ist. Die [X.] für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet weiterhin zwölf Kalendermonate na[X.]h Ablauf des Monats der Geburt (§ 249 Abs. 1 [X.]), während für ein na[X.]h dem Inkrafttreten des [X.] 1992 geborenes Kind drei Jahre [X.] angere[X.]hnet werden und für [X.]en der Erziehung sol[X.]her Kinder in deren ersten drei Lebensjahren Pfli[X.]htbeiträge als entri[X.]htet gelten (vgl. § 56 Abs. 1 [X.]). Die Versi[X.]herungspfli[X.]ht wegen Kindererziehung ergibt si[X.]h nunmehr aus § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V[X.]

Für Versi[X.]herte, deren Rente bereits vor Inkrafttreten des [X.] 1992 am 1. Januar 1992 gezahlt wurde, wie dies bei den Bes[X.]hwerdeführerinnen der Fall ist, bleibt es bei den eins[X.]hlägigen Vors[X.]hriften in der Fassung des [X.], so daß deren Renten weiterhin na[X.]h altem Re[X.]ht zu bere[X.]hnen sind (vgl. § 300 Abs. 2 [X.]; sogenanntes Leistungsbeginnprinzip).

2. a) Die für die Bewertung von [X.] maßgebli[X.]hen Bestimmungen der [X.] und des [X.] lauten in der Fassung des [X.]:

§ 1255 Abs. 6 a [X.],

§ 32 Abs. 6 a [X.]

Bei [X.]en der Kindererziehung na[X.]h dem 31. Dezember 1985, die ni[X.]ht mit bewerteten Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zure[X.]hnungszeiten zusammentreffen, ist von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat dem Wert 6,25 entspri[X.]ht. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zure[X.]hnungszeiten, die mit [X.]en der Kindererziehung na[X.]h dem 31. Dezember 1985 zusammentreffen, sind auf den Wert 6,25 anzuheben.

§ 1255 a Abs. 5 Sätze 1 und 2 [X.],

§ 32 a Abs. 5 Sätze 1 und 2 [X.]

Für [X.]en der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986, die ni[X.]ht mit bewerteten Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zure[X.]hnungszeiten zusammentreffen, ist der Wert 6,25 zugrunde zu legen. Die Werte für Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zure[X.]hnungszeiten, die mit [X.]en der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 zusammentreffen, sind auf den Wert 6,25 anzuheben.

Die entspre[X.]henden Regelungen im Knapps[X.]haftsre[X.]ht sind in § 54 Abs. 6 a und § 54 a Abs. 5 [X.] enthalten.

b) Die in der Regel rentensteigernde Wirkung von [X.] ergibt si[X.]h daraus, daß ihnen sogenannte Werteinheiten und für die [X.] seit Inkrafttreten des [X.] sogenannte Entgeltpunkte zugeordnet werden. Dabei entspre[X.]hen 100 Werteinheiten alten Re[X.]hts einem (1) Entgeltpunkt neuen Rentenre[X.]hts. Jeder Kalendermonat der [X.] wird mit 6,25 Werteinheiten (oder nunmehr 0,0625 Entgeltpunkten) bewertet. [X.] [X.] ergibt somit eine Rentenanwarts[X.]haft in Höhe von (12 x 6,25 =) 75 Werteinheiten (= 0,75 Entgeltpunkte). Die [X.] wird damit so bewertet und bei der Rentenbere[X.]hnung berü[X.]ksi[X.]htigt, als habe der erziehende Elternteil ein (beitragspfli[X.]htiges) Arbeitsentgelt erzielt, das 75 vom Hundert des (beitragspfli[X.]htigen) Dur[X.]hs[X.]hnittsentgelts sämtli[X.]her Versi[X.]herten in diesem [X.]raum entspri[X.]ht. [X.] steigerte beispielsweise eine [X.] die Rente um monatli[X.]h 34,50 DM in den alten und um 26,59 DM in den neuen [X.]esländern. Dem Rentenkonto des Versi[X.]herten werden [X.]en der Kindererziehung jedo[X.]h nur dann im vollen Umfang von 6,25 Werteinheiten je Kalendermonat gutges[X.]hrieben, wenn der entspre[X.]hende Kalendermonat ni[X.]ht bereits mit Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zure[X.]hnungszeiten belegt ist und folgli[X.]h no[X.]h keine anre[X.]henbaren Werteinheiten vorhanden sind. Fallen [X.] dagegen mit Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zure[X.]hnungszeiten zusammen, werden die aufgrund der genannten [X.]en bereits erworbenen Werteinheiten ledigli[X.]h auf den Wert von 6,25 angehoben. Haben sie diesen Wert bereits errei[X.]ht, wirkt si[X.]h die [X.] ni[X.]ht aus. Es findet keine Anhebung um den Wert 6,25 - also keine "additive" Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] - statt.

In der Begründung des Gesetzentwurfs ist hierzu ausgeführt (BTDru[X.]ks 10/2677 [X.] 30 unter III Nr. 1 e):

Übt der wegen Kindererziehung versi[X.]herte Ehegatte glei[X.]hzeitig eine versi[X.]herungspfli[X.]htige Bes[X.]häftigung oder Tätigkeit aus, so bedeutet dies keinen Hinderungsgrund für die Anerkennung dieser [X.] au[X.]h als [X.] der Versi[X.]herungspfli[X.]ht wegen Kindererziehung. Na[X.]h der allgemeinen Systematik des Rentenre[X.]hts zählen diese Monate für die Begründung der Wartezeit jedo[X.]h nur einmal, genau wie dies der Fall ist, wenn der Versi[X.]herte mehrere versi[X.]herungspfli[X.]htige Bes[X.]häftigungen nebeneinander ausübt (sog. Mehrfa[X.]hbes[X.]häftigung). Für die Höhe der Bewertung dieser [X.] gilt, daß eine Aufsto[X.]kung der dur[X.]h die versi[X.]herungspfli[X.]htige Bes[X.]häftigung oder Tätigkeit errei[X.]hten Werte auf 75 vom Hundert des Dur[X.]hs[X.]hnittsentgelts aller Versi[X.]herten erfolgt; diese Regelung trägt dem Gedanken Re[X.]hnung, daß diese Elternteile dur[X.]h die versi[X.]herungspfli[X.]htige Bes[X.]häftigung oder Tätigkeit bereits eine [X.] Absi[X.]herung haben.

An diesem Prinzip hat au[X.]h das [X.] 1992 festgehalten. § 70 Abs. 2 SGB VI bestimmt, daß [X.] für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte erhalten, mindestens jedo[X.]h die aufgrund eigener Beitragszahlung erre[X.]hneten Entgeltpunkte.

I[X.]

1. [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 609/90

a) Die am 28. April 1923 geborene Bes[X.]hwerdeführerin entri[X.]htete im [X.]raum von 1938 bis 1957 Pfli[X.]htbeiträge zur Angestelltenversi[X.]herung. Während der Erziehung ihrer 1958 und 1959 geborenen Kinder war sie ni[X.]ht berufstätig. Na[X.]h Eintritt in das Ges[X.]häft ihres Ehemannes als Mitgesells[X.]hafterin einer Gesells[X.]haft Bürgerli[X.]hen Re[X.]hts entri[X.]htete sie ab Dezember 1974 wieder Beiträge zur Angestelltenversi[X.]herung als Pfli[X.]htversi[X.]herte kraft Antrags. 1975 ma[X.]hte sie von der dur[X.]h das Rentenreformgesetz 1972 eröffneten Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h, für die [X.] von Juli 1957 bis Ende 1967 freiwillige Beiträge na[X.]hzuentri[X.]hten. Seit 26. Mai 1984 bezieht sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; diese Rente wurde mit Bes[X.]heid der [X.]esversi[X.]herungsanstalt für Angestellte ([X.]) vom 7. Oktober 1986 in ein [X.] umgewandelt. Im Versi[X.]herungsverlauf der Bes[X.]hwerdeführerin ist die [X.] vom 1. April 1958 bis 31. März 1959 und vom 1. September 1959 bis 31. August 1960 zwar als [X.] ausgewiesen, do[X.]h sind aufgrund ihrer na[X.]hentri[X.]hteten freiwilligen Beiträge innerhalb dieses [X.]raums die Kalendermonate des Jahres 1958 bereits mit jeweils 11,26, die Kalendermonate des Jahres 1959 mit jeweils 14,28 und die Kalendermonate des Jahres 1960 mit jeweils 13,11 Werteinheiten bewertet.

Unter Hinweis auf § 32 a Abs. 5 [X.] lehnte es die [X.] ab, diese [X.]en bei der Rentenbere[X.]hnung mit höheren als den bereits aufgrund freiwilliger Beitragszahlung errei[X.]hten Werteinheiten zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Widerspru[X.]h, Klage und Berufung der Bes[X.]hwerdeführerin sind ohne Erfolg geblieben. Das [X.]essozialgeri[X.]ht hat die vom Landessozialgeri[X.]ht zugelassene Revision der Bes[X.]hwerdeführerin zurü[X.]kgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentli[X.]hen ausgeführt: [X.] seien nur subsidiär im Sinne einer Auffüllung der Rentenanwarts[X.]haft anzure[X.]hnen, soweit der Versi[X.]herungsverlauf in der [X.] der Kindererziehung während des ersten Lebensjahres des Kindes den Wert von 6,25 je Kalendermonat ni[X.]ht errei[X.]he. Beitragszeiten im Sinne des § 32 a Abs. 5 [X.] seien au[X.]h [X.]en, in denen freiwillige Beiträge geleistet wurden. § 32 a Abs. 5 [X.] verstoße ni[X.]ht gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Materielles Differenzierungskriterium für die volle oder teilweise Anre[X.]hnung, aber au[X.]h für die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] vor dem 1. Januar 1986 sei, ob der erziehende Elternteil während des ersten Lebensjahres na[X.]h der Geburt des Kindes Lü[X.]ken im Aufbau einer Rentenanwarts[X.]haft bis zur Obergrenze von 6,25 Werteinheiten habe. Dieses Kriterium sei ni[X.]ht willkürli[X.]h. Es halte si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Gesetzeszwe[X.]ks und der Notwendigkeit generalisierender und typisierender Regelungen im Rahmen des dem Gesetzgeber im Berei[X.]h der gewährenden Staatstätigkeit zustehenden, besonders weiten Gestaltungsspielraums. Die Eigentumsgarantie sei ebenfalls ni[X.]ht verletzt, weil jedenfalls dur[X.]h die rü[X.]kwirkende Anerkennung und Bewertung von [X.] vor dem 1. Januar 1986 ni[X.]ht in eine bereits erworbene individuelle Re[X.]htsposition oder in die Institutsgarantie des Eigentums belastend eingegriffen werde. Vielmehr liege eine eigentumsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]he, auss[X.]hließli[X.]h begünstigende Inhaltsregelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Au[X.]h das Sozialstaatsprinzip sei ni[X.]ht verletzt, da öffentli[X.]he Mittel na[X.]h dem Grad der S[X.]hutzbedürftigkeit nur dorthin gelenkt werden dürften, wo im Einzelfall Bedarf bestehe.

b) Mit ihrer [X.]bes[X.]hwerde rügt die Bes[X.]hwerdeführerin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Sie trägt im wesentli[X.]hen vor, § 32 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 [X.] treffe keine sozial ausgewogene Regelung. Ziel des [X.] sei es gewesen, Erziehungsleistungen rentenbegründend und rentensteigernd zu berü[X.]ksi[X.]htigen, damit die dur[X.]h den Verzi[X.]ht auf eine Erwerbstätigkeit entstandenen Na[X.]hteile ausgegli[X.]hen würden. Dieses Ziel werde für wesentli[X.]he Bevölkerungsgruppen, nämli[X.]h die ohnehin sozial bena[X.]hteiligten, ni[X.]ht errei[X.]ht, so zum Beispiel für Alleinerziehende, die unmittelbar na[X.]h Auslaufen der Mutters[X.]hutzfrist zur Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit gezwungen gewesen seien. Es werde aber au[X.]h für Familien verfehlt, in denen es aus wirts[X.]haftli[X.]hen Gründen ni[X.]ht mögli[X.]h sei, auf das Einkommen eines Ehegatten ganz oder teilweise zu verzi[X.]hten. Andererseits kämen jene Bevölkerungss[X.]hi[X.]hten voll in den Genuß der rentenre[X.]htli[X.]hen Absi[X.]herung, die sozial und wirts[X.]haftli[X.]h bessergestellt und ni[X.]ht auf eine Berufstätigkeit des erziehenden Elternteils angewiesen seien. Unerträgli[X.]h sei es, wenn Frauen - wie in ihrem Fall - mit Unterstützung eines s[X.]hwerkriegsbes[X.]hädigten Ehemannes zur Erlangung einer eigenen Altersversorgung na[X.]hträgli[X.]h freiwillige Beiträge gezahlt und die Mittel hierfür aus dem Familieneinkommen aufgebra[X.]ht hätten, ni[X.]ht in den Genuß der Begünstigung kämen.

2. [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 692/90

a) Die am 19. Mai 1922 geborene Bes[X.]hwerdeführerin ist Diplom[X.]hemikerin. Sie war zu keinem [X.]punkt in der Rentenversi[X.]herung versi[X.]herungspfli[X.]htig bes[X.]häftigt. Na[X.]h Abs[X.]hluß ihres Studiums im Juli 1949 und der Geburt ihrer vier zwis[X.]hen 1950 und 1962 geborenen Kinder war sie Hausfrau. Im Jahre 1973 ma[X.]hte sie von der dur[X.]h das Rentenreformgesetz 1972 eröffneten Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h, für die [X.] vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1972 freiwillige Beiträge na[X.]hzuentri[X.]hten. Seit Juni 1987 bezieht sie von der [X.] ein [X.]. Dabei wurden neben ihren na[X.]hentri[X.]hteten freiwilligen Beiträgen au[X.]h [X.] für die ersten drei Kinder berü[X.]ksi[X.]htigt. Für ihr 1962 geborenes Kind ist eine [X.] im Versi[X.]herungsverlauf zwar vorgemerkt (1. August 1962 bis 31. Juli 1963); die Rente wird dur[X.]h die zuletzt genannte [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht erhöht, weil dieser [X.]raum - anders als die übrigen [X.] - bereits aufgrund der 1973 na[X.]hentri[X.]hteten freiwilligen Beiträge mit Werteinheiten von monatli[X.]h über 6,25 belegt ist.

Die Bes[X.]hwerdeführerin erhob gegen den Rentenbes[X.]heid Sprungklage zum Sozialgeri[X.]ht. Sie beantragte, die [X.] zur Zahlung einer höheren Rente zu verurteilen. Zusätzli[X.]h zu den wegen ihrer freiwilligen Beiträge für die [X.] von August bis Dezember 1962 berü[X.]ksi[X.]htigten 10,92 Werteinheiten und für die [X.] von Januar bis Juli 1963 berü[X.]ksi[X.]htigten 12,86 Werteinheiten je Kalendermonat seien monatli[X.]h weitere 6,25 Werteinheiten als [X.] anzuerkennen und zu den vorhandenen Werteinheiten zu addieren. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei ihr na[X.]h § 32 a Abs. 5 [X.] wegen bereits vorhandener freiwilliger Beiträge eine weitere rentensteigernde Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] auss[X.]heide. Die Mittel für die Na[X.]hentri[X.]htung freiwilliger Beiträge seien bei ihr aus dem Familieneinkommen abgezweigt worden. Sie habe fest darauf vertraut, diese Beiträge würden ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h dadur[X.]h entwertet, daß sie zu einem Auss[X.]hluß von Ansprü[X.]hen führten, die verglei[X.]hbaren Frauen mit [X.] ohne Beitragsna[X.]hentri[X.]htung zuerkannt würden.

Klage und Berufung der Bes[X.]hwerdeführerin sind ohne Erfolg geblieben. Gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgeri[X.]hts hat sie Bes[X.]hwerde zum [X.]essozialgeri[X.]ht eingelegt, die zurü[X.]kgewiesen worden ist. Zur Begründung wird auf das Revisionsurteil vom selben Tag verwiesen, das Gegenstand der [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 609/90 (vgl. oben II a) ist.

b) Die Bes[X.]hwerdeführerin rügt mit ihrer [X.]bes[X.]hwerde eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Sie trägt vor, die Bedeutung der Erziehungsleistung für die Allgemeinheit bestehe darin, daß die na[X.]hwa[X.]hsende Kindergeneration für die Alterssi[X.]herung der Eltern- und Großelterngeneration aufkomme. Dieser Beitrag für die Allgemeinheit werde von allen Müttern dur[X.]h die Erziehung ihrer Kinder geleistet, ni[X.]ht nur von jenen, die in den ersten zwölf Monaten na[X.]h der Geburt ihres Kindes keine mit entspre[X.]hender Beitragsentri[X.]htung verbundene Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten. Kindererziehung als Leistung zugunsten des sogenannten [X.]es werde ni[X.]ht dadur[X.]h zur "Ni[X.]htleistung", daß die Mutter in der [X.] der Kindererziehung erwerbstätig geblieben sei und wegen der s[X.]hle[X.]hten wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse ihrer Familie oder wegen Fehlens eines unterhaltspfli[X.]htigen Partners habe erwerbstätig bleiben müssen. Glei[X.]hes treffe zu, wenn dur[X.]h die Entri[X.]htung freiwilliger Beiträge Maßnahmen der Eigenvorsorge getroffen würden. Denn au[X.]h die Kinder dieser Mütter würden später als Erwerbstätige zur Finanzierung der Rentenversi[X.]herung herangezogen, ni[X.]ht anders als die Kinder jener Mütter, denen das [X.] "etwas bringe". Die na[X.]h dem 31. Dezember 1920 geborenen Mütter würden von der "Gegenleistung" für ihre Kindererziehung ausges[X.]hlossen und damit gegenüber den vor dem 1. Januar 1921 geborenen Müttern bena[X.]hteiligt. Eine Bena[X.]hteiligung liege au[X.]h gegenüber jenen Müttern vor, die neben der Kindererziehung keine zusätzli[X.]hen Leistungen (etwa in Form der Entri[X.]htung freiwilliger Beiträge) zugunsten der Rentenversi[X.]herung erbra[X.]ht hätten. Im Rentenre[X.]ht gelte der Grundsatz, daß bei einer Mehrfa[X.]hbes[X.]häftigung für den glei[X.]hen [X.]raum entri[X.]htete Beiträge in ihrer Gesamtheit zu berü[X.]ksi[X.]htigen seien. Wenn es in der Begründung zum [X.] heiße, es könnten für den glei[X.]hen [X.]raum mehrere erbra[X.]hte Leistungen bei der Rentenbere[X.]hnung ni[X.]ht glei[X.]hzeitig berü[X.]ksi[X.]htigt werden, sei dies unri[X.]htig. Da für [X.] Beiträge als entri[X.]htet gälten, müsse die Rente der Summe der Beiträge für [X.] und freiwilligen Beiträgen oder Pfli[X.]htbeiträgen entspre[X.]hen. Ihre freiwilligen Beiträge seien entwertet; sie sei in ihrem Vertrauen, mit der Entri[X.]htung von freiwilligen Beiträgen für ihr Alter vorzusorgen, enttäus[X.]ht worden. Zudem werde sie gegenüber jenen Müttern unglei[X.]h behandelt, die si[X.]h etwa aus Anlaß der Ehes[X.]hließung oder der Rü[X.]kkehr in ein "Ni[X.]ht-EG-Land" die Beiträge hätten erstatten lassen.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG sei darin zu sehen, daß [X.] nur mit 75 vom Hundert des Dur[X.]hs[X.]hnittseinkommens aller Versi[X.]herten bewertet würden. Mit dem Anre[X.]hnungsmodell werde im übrigen das Ziel verfolgt, Mütter vom Arbeitsmarkt zu verdrängen. Dies verletze Art. 6 Abs. 4 GG und das Sozialstaatsprinzip, zumal Kinder heute mehr als jeder andere Sa[X.]hverhalt ein sozial gesi[X.]hertes Alter ihrer Mütter gefährdeten und der [X.] zu "einer Art Enteignung" der Mütter führe. Au[X.]h habe die aktive Generation zugunsten der Rentnergeneration steigende Anteile ihres Einkommens im Umlageverfahren abzuführen; es sinke die Bereits[X.]haft zu zusätzli[X.]hen Unterhaltsleistungen, und es wa[X.]hse die Hemmung der Mütter, von ihren Kindern Unterhaltsleistungen einzufordern.

II[X.]

Zu den [X.] haben der [X.]esminister für Arbeit und [X.] namens der [X.]esregierung sowie der Verband Deuts[X.]her Rentenversi[X.]herungsträger ([X.]) und der Deuts[X.]he Juristinnenbund e. V. Stellung genommen.

1. Der [X.]esminister hält die [X.] für unbegründet.

Die angegriffene Regelung folge dem sogenannten Lü[X.]kens[X.]hließungsprinzip und sei für die Rentenversi[X.]herung typis[X.]h. Dieses Prinzip sei im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein zulässiges Differenzierungskriterium. Au[X.]h Anre[X.]hnungszeiten (früher: Ausfallzeiten) wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit würden nur gewährt, wenn dur[X.]h diese Tatbestände eine versi[X.]herte Bes[X.]häftigung oder selbständige Tätigkeit unterbro[X.]hen worden sei. Trotz ihrer Ausgestaltung als Pfli[X.]htversi[X.]herungszeiten seien [X.] einer eigenen Beitragszahlung ni[X.]ht äquivalent, Kindererziehung und Beitragszahlung ni[X.]ht glei[X.]hartig. Bei jenen, die während der [X.] eine eigenständige [X.] Si[X.]herung oberhalb von 75 vom Hundert des Dur[X.]hs[X.]hnittseinkommens aufgebaut hätten, bestehe keine rentenbiographis[X.]he Lü[X.]ke, die im Rahmen von Maßnahmen des [X.]n Ausglei[X.]hs ges[X.]hlossen werden müsse. Eine Aufsto[X.]kung von Rentenanwarts[X.]haften s[X.]heide beim Zusammentreffen von Pfli[X.]htbeitragszeiten mit [X.] aus. Dies gelte erst re[X.]ht für ein Zusammentreffen von [X.] mit [X.]en freiwilliger Beitragszahlung.

Eine verfassungswidrige Bena[X.]hteiligung der Bes[X.]hwerdeführerinnen gegenüber den vor 1921 geborenen Müttern liege ni[X.]ht vor. Bei den Leistungen na[X.]h dem [X.] und dem [X.] handle es si[X.]h um unters[X.]hiedli[X.]he Regelungsberei[X.]he, au[X.]h wenn beide Gesetze das glei[X.]he Ziel, nämli[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.] in der Rentenversi[X.]herung, verfolgten. Eine Unglei[X.]hbehandlung der Bes[X.]hwerdeführerinnen mit Müttern oder Vätern, bei denen Erziehungszeiten na[X.]h dem 1. Januar 1986 lägen, finde ebenfalls ni[X.]ht statt, da es seit dem 1. Januar 1986 ni[X.]ht mehr zu einem Zusammentreffen von [X.] mit freiwilligen Beiträgen kommen könne. Voraussetzung der Entri[X.]htung freiwilliger Beiträge sei seither, daß die betreffende Person ni[X.]ht versi[X.]herungspfli[X.]htig ist; [X.] seien aber seit 1. Januar 1986 Pfli[X.]htbeitragszeiten.

Die Bewertung der [X.] mit 75 vom Hundert des Dur[X.]hs[X.]hnittsverdienstes sei sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, weil damit Erwerbstätigkeit und Kindererziehung auf dem Niveau des Dur[X.]hs[X.]hnittsverdienstes von Frauen typisierend glei[X.]hgestellt würden. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Bewertung von verglei[X.]hbaren anderen gesells[X.]haftli[X.]h relevanten Sa[X.]hverhalten, zum Beispiel Wehr- und Zivildienst, sei die Bewertung der [X.] ni[X.]ht unangemessen. Der behauptete Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG liege ni[X.]ht vor, da zum [X.]punkt der Rentengewährung die Erziehung eines Kindes normalerweise abges[X.]hlossen sei. S[X.]hließli[X.]h sei au[X.]h das Re[X.]htsstaatsprinzip ni[X.]ht verletzt, weil das Vertrauen der Bes[X.]hwerdeführerinnen, mit der Entri[X.]htung freiwilliger Beiträge für ihr Alter vorzusorgen, ni[X.]ht enttäus[X.]ht worden sei. Dur[X.]h die Einführung von [X.] seien ihre freiwilligen Beitragsleistungen ni[X.]ht berührt worden. Ledigli[X.]h der Zuwa[X.]hs bei der Rentenhöhe sei dur[X.]h die Einführung der [X.] als Maßnahme des [X.]n Ausglei[X.]hs auf der Grundlage des Lü[X.]kens[X.]hließungsprinzips einges[X.]hränkt.

2. Au[X.]h der [X.] hält die [X.] für unbegründet. Er teilt im wesentli[X.]hen die Auffassung der [X.]esregierung und trägt ergänzend vor:

Mit den angegriffenen Anre[X.]hnungsmodalitäten des [X.] werde ni[X.]ht in Re[X.]htspositionen eingegriffen, die dur[X.]h Art. 14 Abs. 1 GG ges[X.]hützt sind, weil vor Erlaß des [X.] keine individuellen Re[X.]htspositionen hinsi[X.]htli[X.]h der Anre[X.]hnung von [X.] vorhanden gewesen seien. Das [X.] habe diese Re[X.]htspositionen erst ges[X.]haffen. Eine Entwertung bereits gutges[X.]hriebener Beitragszahlungen habe bei den Bes[X.]hwerdeführerinnen ni[X.]ht stattgefunden. Eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips liege ebenfalls ni[X.]ht vor, da dieses Prinzip beim Einsatz öffentli[X.]her Mittel, wozu au[X.]h die aufgrund von [X.] erbra[X.]hten Rentenleistungen gehörten, eine Differenzierung na[X.]h dem Grad der [X.]n S[X.]hutzbedürftigkeit zulasse. Diejenigen Mütter und Väter, deren rentenre[X.]htli[X.]he Absi[X.]herung während der [X.] ihrer Kindererziehung au[X.]h ohne dafür vorgesehene zusätzli[X.]he staatli[X.]he Leistungen gewährleistet werde, seien in diesem Sinne sozial weniger s[X.]hutzbedürftig.

Falls si[X.]h der Gesetzgeber für eine additive Anre[X.]hnung von [X.] au[X.]h bei den bereits gezahlten Renten ents[X.]heiden sollte, würde dies für die Rentenversi[X.]herungsträger einen erhebli[X.]hen, in ihrer derzeitigen und in ihrer mittelfristig absehbaren Arbeitssituation ni[X.]ht zu bewältigenden zusätzli[X.]hen Arbeitsaufwand bedeuten; denn jedenfalls für [X.] sei dann eine Neufestsetzung der Rente na[X.]h § 300 [X.] und eine erneute Kontenklärung mit vorhergehender Ermittlung eventuell vorhandener Berü[X.]ksi[X.]htigungszeiten erforderli[X.]h. Zudem entstünden bei der Einbeziehung der seit 1. Januar 1986 erfolgten Rentenzugänge in eine additive Anre[X.]hnung von [X.] erhebli[X.]he Mehraufwendungen, nämli[X.]h 1995 in Höhe von (ges[X.]hätzt) 646 Millionen DM, im Jahre 2000 von 1.155 Millionen DM und im Jahre 2015 von 3.347 Millionen DM. Dabei sei no[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, daß bei einer Aufgabe des Lü[X.]kens[X.]hließungsprinzips au[X.]h den Familienangehörigen von [X.] vermehrt [X.] angere[X.]hnet werden müßten.

3. Der Deuts[X.]he Juristinnenbund hält die [X.] für begründet.

Im [X.] fänden si[X.]h für die Erziehenden der Geburtsjahrgänge ab 1921 Differenzierungen, die sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt seien. Die Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] sei keine gewährende Staatstätigkeit, die in das Belieben des Gesetzgebers gestellt sei. Vielmehr sei dessen Gestaltungsrahmen dur[X.]h Art. 6 Abs. 1 GG eingeengt. Lü[X.]ken in der Rentenbiographie bildeten keinen zulässigen Anknüpfungspunkt für die Bewertung von [X.]. Denn dem Gesetzgeber sei es ni[X.]ht um eine Lü[X.]kens[X.]hließung für [X.]en der Kindererziehung gegangen; andernfalls hätte es nämli[X.]h der Definition dieser Lü[X.]ken bedurft. Bei ri[X.]htiger Betra[X.]htungsweise seien Leistungen für Erziehungszeiten eine Honorierung der Erziehungsleistung. Diese werde au[X.]h von Müttern und Vätern erbra[X.]ht, die niemals oder nur in sehr geringem Umfang der Rentenversi[X.]herung angehört hätten. Werde aber die Erziehungsleistung honoriert, gebe es keinen Grund, die Honorierung auf jene Personen zu bes[X.]hränken, die in dem vom Gesetzgeber herausgegriffenen ersten Lebensjahr des Kindes keiner Erwerbstätigkeit na[X.]hgegangen sind oder die ein Entgelt von weniger als 75 vom Hundert des Dur[X.]hs[X.]hnittsentgelts erzielt haben. Vielmehr sei in sol[X.]hen Fällen eine Kumulierung der [X.] mit bereits anderweitig erworbenen Anwarts[X.]haften geboten.

Es könne au[X.]h keineswegs als zulässige Typisierung angesehen werden, wenn si[X.]h der Lü[X.]kentatbestand auf das erste Lebensjahr des Kindes bes[X.]hränke, denn gerade in der Vergangenheit (vor Einführung des auf se[X.]hs Monate erweiterten Mutters[X.]haftsurlaubs und des [X.]) sei eine Erwerbstätigkeit vielfa[X.]h erst bei Eintritt des Kindes in die S[X.]hule unterbro[X.]hen worden. Erst seitdem Erziehungsgeld und [X.] in der Rentenversi[X.]herung parallel ausgebaut worden seien, gebe es eine Kongruenz zwis[X.]hen Rentenre[X.]ht und familiärem Verhalten.

Dur[X.]h die Entri[X.]htung freiwilliger Beiträge au[X.]h während der [X.] der Kindererziehung hätten gerade Versi[X.]herte wie die Bes[X.]hwerdeführerinnen ihre Verbundenheit mit der Rentenversi[X.]herung dokumentiert. Freiwillige Beiträge seien von Frauen vornehmli[X.]h zur Anwarts[X.]haftserhaltung bezahlt worden oder weil sie auf eine eigenständige [X.] Alterssi[X.]herung angewiesen seien. Die Aufwendungen hierfür hätten, ohne daß ein Arbeitgeber [X.] getragen habe, aus dem Familieneinkommen aufgebra[X.]ht werden müssen.

Das Gesetz begünstige gerade jene, die keine oder nur eine s[X.]hwa[X.]he Beziehung zur gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung aufzuweisen hätten, indem bei ihnen [X.] in größerem Umfang angere[X.]hnet würden als bei jenen, die si[X.]h von Anfang an bemüht hätten, Versi[X.]herungslü[X.]ken dur[X.]h die (zeitnahe) Entri[X.]htung freiwilliger Beiträge zu vermeiden oder im Wege der Na[X.]hentri[X.]htung freiwilliger Beiträge bei si[X.]h bietender Gelegenheit na[X.]hträgli[X.]h zu s[X.]hließen. Diese Differenzierung sei sa[X.]hwidrig und könne ni[X.]ht damit begründet werden, daß die hierdur[X.]h Begünstigten die besonders Bedürftigen seien, weil aus niedrigen Versi[X.]herten- oder Hinterbliebenenrenten ni[X.]ht auf das Gesamteinkommen des jeweiligen Rentners und auf seine wirts[X.]haftli[X.]he Situation ges[X.]hlossen werden könne. Zudem sei zu vermeiden, daß gerade diejenigen, die mit ihren Beiträgen zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Rentenversi[X.]herungssystems beigetragen hätten, bei der Einführung neuer anwarts[X.]haftsbegründender Sa[X.]hverhalte grundsätzli[X.]h s[X.]hle[X.]hter gestellt würden als jene, die keine oder weniger Beiträge gezahlt hätten.

Mit einer Begrenzung der [X.] auf 75 vom Hundert des Dur[X.]hs[X.]hnittsentgelts aller Versi[X.]herten habe der Gesetzgeber diese [X.]en s[X.]hle[X.]hter behandelt als [X.]en der Berufsausbildung, die mit 0,075 und ni[X.]ht nur mit 0,0625 Entgeltpunkten bewertet werden. Dafür gebe es keinen sa[X.]hli[X.]hen Grund.

B.

Das [X.] ents[X.]heidet über die [X.] unter Mitwirkung aller Mitglieder des [X.]. Die Ri[X.]hterin [X.] hat zwar zu einem [X.]punkt, in dem sie diesem no[X.]h ni[X.]ht angehörte, die Stellungnahme des Deuts[X.]hen Juristinnenbundes (vgl. oben [X.]) mit unterzei[X.]hnet. Sie ist jedo[X.]h dadur[X.]h ni[X.]ht an der Ausübung ihres Ri[X.]hteramtes in den vorliegenden Verfahren der [X.] gehindert.

1. Die Ri[X.]hterin [X.] ist ni[X.]ht kraft Gesetzes ausges[X.]hlossen. Keiner der Auss[X.]hließungsgründe des § 18 Abs. 1 [X.] liegt vor. Sie ist ni[X.]ht an der vorliegenden Sa[X.]he im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] beteiligt. Wer an einer Äußerung mitwirkt, die das [X.] auf der Grundlage des § 22 Abs. 5 GOBVerfG (früher § 22 Abs. 4) einholt, ist ni[X.]ht Verfahrensbeteiligter im Sinne der gesetzli[X.]hen Regelung. Die Ri[X.]hterin [X.] ist aber au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] von der Ausübung ihres Ri[X.]hteramtes ausges[X.]hlossen. Äußert si[X.]h jemand für eine Vereinigung des Privatre[X.]hts, die wegen ihrer besonderen Erfahrung oder Sa[X.]hkunde vom [X.] um eine Stellungnahme ersu[X.]ht wird, so wird er ni[X.]ht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] "von Amts oder Berufs wegen" in dieser Sa[X.]he tätig. Dies gilt au[X.]h dann, wenn der Stellungnahme Sa[X.]h- und Re[X.]htskenntnisse zugrunde liegen, die - zumindest au[X.]h - in einem Beruf erworben worden sind. Der vorliegende Sa[X.]hverhalt ist keiner der drei Fallgruppen zuzuordnen, die na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s von § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfaßt werden (vgl. [X.] 78, 331 <337>).

2. Ein re[X.]htli[X.]hes Hindernis für die Mitwirkung der Ri[X.]hterin [X.] in den vorliegenden Verfahren der [X.] ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus § 19 [X.] (vgl. [X.] 30, 149 <154>; 78, 331 <336>). Der Vorsitzende des Senats hat die Beteiligten des jeweiligen Ausgangsverfahrens und den [X.]esminister für Arbeit und [X.] auf die Mitwirkung der Ri[X.]hterin [X.] an der Stellungnahme des Deuts[X.]hen Juristinnenbundes hingewiesen und Gelegenheit gegeben, si[X.]h zu äußern, ob aus ihrer Si[X.]ht und aus dem Gesi[X.]htspunkt des § 19 [X.] re[X.]htli[X.]he Bedenken gegen die Ausübung des Ri[X.]hteramtes dur[X.]h Ri[X.]hterin [X.] in den vorliegenden Verfahren bestehen. Die Bes[X.]hwerdeführerinnen haben keine Bedenken geäußert. Die [X.]esregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen. Glei[X.]hes gilt für die [X.] als Beklagte der Ausgangsverfahren. Eine Besorgnis der Befangenheit der Ri[X.]hterin [X.] na[X.]h § 19 [X.] wurde demna[X.]h im verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren von keiner Seite geltend gema[X.]ht. Au[X.]h hat si[X.]h die Ri[X.]hterin [X.] ni[X.]ht selbst für befangen erklärt (§ 19 Abs. 3 [X.]).

Die Ents[X.]heidung zu dieser Frage ist ohne Mitwirkung der Ri[X.]hterin [X.] ergangen.

C.

Die [X.] sind begründet. Die Vors[X.]hrift des § 32 a Abs. 5 Satz 2 des Angestelltenversi[X.]herungsgesetzes in der Fassung des [X.]es, auf der die angegriffenen Ents[X.]heidungen beruhen, ist mit dem Grundgesetz ni[X.]ht vereinbar. Der mit den [X.] ebenfalls angegriffenen Vors[X.]hrift des § 32 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] kommt daneben keine selbständige re[X.]htli[X.]he Bedeutung zu.

[X.]

Mit der mittelbar angegriffenen Regelung hat der Gesetzgeber allerdings ni[X.]ht in dur[X.]h Art. 14 Abs. 1 GG ges[X.]hützte Re[X.]htspositionen eingegriffen, denn das [X.] hat diese Re[X.]htsposition erst ges[X.]haffen (vgl. [X.] 87, 1 <42>). Ebensowenig liegt ein Eingriff in den Bestand derjenigen Re[X.]htspositionen vor, die die Bes[X.]hwerdeführerinnen dur[X.]h die Entri[X.]htung freiwilliger Beiträge bei Inkrafttreten des [X.] bereits erworben hatten. Diese Beiträge werden bei der Bere[X.]hnung ihrer Renten in vollem Umfang berü[X.]ksi[X.]htigt; eine Minderung der hieraus resultierenden Werteinheiten ist mit dem [X.] ni[X.]ht verbunden. Glei[X.]hes gilt für Versi[X.]herte, die während der [X.] der Kindererziehung Pfli[X.]htbeiträge entri[X.]htet haben. Die bloße Erwartung oder Hoffnung, bei der Einführung neuartiger (Sozial-)Leistungen oder der Regelung rentenre[X.]htli[X.]her Tatbestände begünstigt zu werden, wird dur[X.]h Art. 14 Abs. 1 GG ni[X.]ht ges[X.]hützt.

I[X.]

Der Gesetzgeber hat au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h gegen das Gebot des Vertrauenss[X.]hutzes verstoßen, daß er mit der Ausgestaltung der [X.] im [X.] ni[X.]ht allen Versi[X.]herten eine rü[X.]kwirkende versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Besserstellung zugute kommen ließ.

Zu den wesentli[X.]hen Elementen des Re[X.]htsstaatsprinzips zählen Re[X.]htssi[X.]herheit und Vertrauenss[X.]hutz. Dur[X.]h das Grundgesetz ist aber nur das Vertrauen der Bürger darauf ges[X.]hützt, daß Re[X.]htspositionen, die ihnen gesetzli[X.]h eingeräumt worden sind, ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h vers[X.]hle[X.]htert werden: Der Einzelne soll si[X.]h grundsätzli[X.]h darauf verlassen können, daß der Gesetzgeber an abges[X.]hlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft als sie im [X.]punkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar waren (sogenannte e[X.]hte Rü[X.]kwirkung; vgl. [X.] 13, 261 <271>; stRspr). Au[X.]h kann unter bestimmten Umständen das Vertrauen des Bürgers S[X.]hutz dagegen begründen, daß seine Re[X.]htsposition ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h dur[X.]h Vors[X.]hriften entwertet wird, die auf gegenwärtige, no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossene Sa[X.]hverhalte für die Zukunft einwirken (sogenannte une[X.]hte Rü[X.]kwirkung; vgl. [X.] 14, 288 <297 f.>; 74, 129 <155>; stRspr).

Die re[X.]htli[X.]he Situation der Bes[X.]hwerdeführerinnen wurde ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h in dem Sinne vers[X.]hle[X.]htert, daß an die von ihnen erfüllten Tatbestände ungünstigere Folgen geknüpft wurden als na[X.]h der Re[X.]htslage, von der sie bei ihren Dispositionen (Entri[X.]htung freiwilliger Beiträge) ausgehen durften. Ebensowenig wurde eine von ihnen erlangte Re[X.]htsposition na[X.]hträgli[X.]h entwertet. Die Beitragszeiten der Bes[X.]hwerdeführerinnen werden seit dem Inkrafttreten des [X.] ni[X.]ht geringer bewertet, als dies ohne die Regelungen des [X.] der Fall gewesen wäre.

II[X.]

Art. 6 Abs. 4 GG s[X.]heidet als Prüfungsmaßstab aus. Ob diese Norm Müttern über die [X.] der S[X.]hwangers[X.]haft und über die ersten Monate na[X.]h der Geburt hinaus S[X.]hutz gewährt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls können aus ihr für Sa[X.]hverhalte, die ni[X.]ht allein Mütter betreffen, keine besonderen Re[X.]hte hergeleitet werden ([X.] 87, 1 <41 f.>). Ein sol[X.]her Fall liegt hier vor, da § 32 a Abs. 5 [X.] für Väter und Mütter glei[X.]hermaßen gilt. Zwar wirkt si[X.]h eine unzurei[X.]hende Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung tatsä[X.]hli[X.]h vor allem zu Lasten der Mütter aus, weil diese au[X.]h heute no[X.]h überwiegend die Kindererziehung übernehmen und deshalb ihre Berufstätigkeit eins[X.]hränken, unterbre[X.]hen oder ganz aufgeben. Diese Folgen berühren jedo[X.]h ni[X.]ht den S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 6 Abs. 4 GG. Die deutli[X.]h höhere Betroffenheit von Frauen löst vielmehr die aus Art. 3 Abs. 2 GG folgende Pfli[X.]ht des Gesetzgebers aus, auf eine Anglei[X.]hung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken (vgl. [X.] 87, 1 <42> unter Hinweis auf [X.] 85, 191 <207>).

IV.

Die angegriffene Vors[X.]hrift verstößt jedo[X.]h gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Mens[X.]hen vor dem Gesetz glei[X.]h zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings ni[X.]ht jede Differenzierung verwehrt. Der Glei[X.]hheitssatz will vielmehr auss[X.]hließen, daß eine Gruppe von Normadressaten im Verglei[X.]h zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, daß sie die unglei[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen könnten. Die re[X.]htli[X.]he Unters[X.]heidung muß also in sa[X.]hli[X.]hen Unters[X.]hieden eine ausrei[X.]hende Stütze finden. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlangt den Verglei[X.]h von Lebenssa[X.]hverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen glei[X.]hen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Gesetzgebers zu ents[X.]heiden, wel[X.]he von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Glei[X.]h- oder Unglei[X.]hbehandlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewi[X.]ht der tatsä[X.]hli[X.]hen Unters[X.]hiede sa[X.]hwidrig außer a[X.]ht zu lassen. Innerhalb dieser Grenzen ist er in seiner Ents[X.]heidung frei. Allerdings kann si[X.]h eine weitergehende Eins[X.]hränkung aus anderen [X.]normen ergeben ([X.] 87, 1 <36 f.> m.w.[X.]).

2. Mit der angegriffenen Vors[X.]hrift des § 32 a Abs. 5 Satz 2 [X.] hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die zu einer unglei[X.]hen Behandlung vers[X.]hiedener Personengruppen insoweit führt, als si[X.]h [X.] ni[X.]ht bei allen Versi[X.]herten in glei[X.]her Weise günstig auf die Rente auswirken. Sie bena[X.]hteiligt insbesondere jene Versi[X.]herten, die au[X.]h während der ersten Lebensphase ihres Kindes die Solidargemeins[X.]haft dur[X.]h die Entri[X.]htung von Rentenversi[X.]herungsbeiträgen unterstützt und für ihr Alter eigenständig Vorsorge getroffen haben.

a) Bei Personen, die für die [X.] der Kindererziehung keine Beiträge aufgrund einer Pfli[X.]htversi[X.]herung oder freiwilligen Versi[X.]herung entri[X.]htet haben, werden [X.] mit 6,25 Werteinheiten bewertet. Dies gilt selbst für Personen, die zu keinem [X.]punkt der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung angehört haben und nur mit [X.] oder zusätzli[X.]h entri[X.]hteten freiwilligen Beiträgen die Wartezeit für ein [X.] erfüllen. Insoweit setzt die Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] keine "Lü[X.]ke" oder "Si[X.]herungslü[X.]ke" in der Versi[X.]herungsbiographie im eigentli[X.]hen Sinne voraus, wie dies etwa bei der rentenre[X.]htli[X.]hen Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.]en der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit der Fall ist.

b) Demgegenüber wirken si[X.]h [X.] bei Personen, die während der [X.] versi[X.]herungspfli[X.]htig bes[X.]häftigt waren, ni[X.]ht oder nur in geringerem Umfang aus. Die [X.] bleiben ganz ohne rentensteigernde Wirkung, wenn aufgrund der versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung bereits 6,25 Werteinheiten oder mehr errei[X.]ht sind. [X.] wirken si[X.]h gegenüber der oben unter 2. a) genannten Personengruppe nur in geringerem Umfang aus, wenn aufgrund der Bes[X.]häftigung Werteinheiten von weniger als 6,25 erworben wurden. In diesem Falle findet nur eine Aufsto[X.]kung der vorhandenen Werteinheiten dur[X.]h [X.] auf den Wert 6,25 (und ni[X.]ht um den Wert 6,25) statt. Es handelt si[X.]h hierbei vorwiegend um den Personenkreis der alleinerziehenden Elternteile oder um Familien aus einkommenss[X.]hwa[X.]hen Bevölkerungss[X.]hi[X.]hten, bei denen das Erwerbseinkommen nur eines Ehepartners für den Familienunterhalt ni[X.]ht ausgerei[X.]ht hätte und der erziehende Elternteil deshalb gezwungen war, zumindest einer versi[X.]herungspfli[X.]htigen Teilzeitbes[X.]häftigung na[X.]hzugehen (vgl. zur Entwi[X.]klung der Frauenerwerbstätigkeit: [X.], Guta[X.]hten zum 60. Deuts[X.]hen Juristentag, 1994, [X.] ff.).

[X.]) [X.] wirken si[X.]h ni[X.]ht oder nur in einem gegenüber der oben unter 2. a) genannten Personengruppe geringeren Umfang au[X.]h bei Personen aus, die zwar während der [X.] ni[X.]ht versi[X.]herungspfli[X.]htig bes[X.]häftigt waren, die aber während der [X.] freiwillige Beiträge entri[X.]htet haben (zeitnahe Entri[X.]htung freiwilliger Beiträge). In der [X.] bis zur Rentenreform von 1957 waren dies insbesondere Frauen, die si[X.]h bei der Heirat die bis dahin entri[X.]hteten Beiträge ni[X.]ht hatten erstatten lassen und erworbene Rentenanwarts[X.]haften nur dur[X.]h Zahlung anwarts[X.]haftserhaltender freiwilliger Beiträge aufre[X.]hterhalten konnten. In der Folgezeit handelte es si[X.]h vorwiegend um Personen, die freiwillige Beiträge mit dem Ziel entri[X.]hteten, eine eigenständige, vom Ehepartner unabhängige Altersversorgung aufzubauen.

d) Dieser Personengruppe stehen hinsi[X.]htli[X.]h der Auswirkungen von [X.] Versi[X.]herte glei[X.]h, die freiwillige Beiträge ni[X.]ht zeitnah, also in und während der [X.] der Kindererziehung entri[X.]htet haben, sondern die - wie die Bes[X.]hwerdeführerinnen - erst von der dur[X.]h das Rentenreformgesetz 1972 eröffneten Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h gema[X.]ht haben, für die Vergangenheit freiwillige Beiträge na[X.]hzuentri[X.]hten.

3. Für die aufgezeigte Unglei[X.]hbehandlung fehlt es an einem re[X.]htfertigenden Grund.

a) Sie läßt si[X.]h ni[X.]ht in einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Weise mit dem sogenannten Lü[X.]kens[X.]hließungsprinzip begründen. Dieses Prinzip lag der früheren Berü[X.]ksi[X.]htigung von Ersatz- und Ausfallzeiten zugrunde, die dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet waren, daß dem Versi[X.]herten für die Bere[X.]hnung der Rente [X.]en angere[X.]hnet wurden, ohne daß er dafür Beiträge bezahlt hatte (vgl. [X.] 58, 81 <112>). Einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h setzte diese Anre[X.]hnung - wie au[X.]h heute no[X.]h na[X.]h § 58 Abs. 2 [X.] - voraus, daß der Versi[X.]herte in das System der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung integriert war und in der Regel vor und na[X.]h der "beitragsfreien" Lü[X.]ke der Beitragspfli[X.]ht zur Rentenversi[X.]herung unterlag. Dieses Prinzip wurde jedo[X.]h bei Einführung der [X.] gerade ni[X.]ht verfolgt. Das ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den [X.] keinen Tatbestand der Versi[X.]herungslü[X.]ke im Sinne einer Unterbre[X.]hung der Versi[X.]herungsbiographie definiert hat (vgl. S[X.]hulin/Karuth, [X.] 1996, [X.] 273 <279>). Er hat vielmehr [X.] au[X.]h Versi[X.]herten zugute kommen lassen, die niemals der Solidargemeins[X.]haft angehörten. Selbst bei großzügiger Interpretation kann deshalb ni[X.]ht mehr von einer Lü[X.]ke im Versi[X.]herungsverlauf die Rede sein. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Anre[X.]hnung von [X.] gegenüber anderen, bereits vorhandenen [X.]en subsidiär ausgestaltet und in sol[X.]hen Fällen ein entspre[X.]hendes (weitergehendes) Si[X.]herungsbedürfnis verneint (vgl. BTDru[X.]ks 10/2677 [X.] 30).

b) Die Unglei[X.]hbehandlung läßt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit dem Sozialstaatsprinzip re[X.]htfertigen. Dieses verpfli[X.]htet den Staat, für eine gere[X.]hte [X.] zu sorgen (vgl. etwa [X.] 5, 85 <198>; 22, 180 <204>; 27, 253 <283>). Angesi[X.]hts der Weite und Unbestimmtheit dieses Grundsatzes läßt si[X.]h daraus jedo[X.]h regelmäßig kein Gebot entnehmen, [X.] Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (vgl. [X.] 18, 257 <273>; 29, 221 <235>; 59, 231 <263>; 69, 272 <314>; 82, 60 <80>). Dem Sozialstaatsprinzip mag es am besten entspre[X.]hen, [X.] Ausglei[X.]hsleistungen nur dorthin zu lenken, wo im Einzelfall ein Bedarf festgestellt wird (vgl. [X.] 17, 1 <11>; 26, 16 <37>). Im Rahmen des gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herungssystems, das ni[X.]ht an konkrete Bedarfslagen anknüpft, rei[X.]ht jedo[X.]h der Bedarfsgesi[X.]htspunkt für si[X.]h allein ni[X.]ht als [X.] aus. Das Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG könnte die bes[X.]hriebene Subsidiarität der [X.] und die daraus resultierende Unglei[X.]hbehandlung allenfalls dann re[X.]htfertigen, wenn es si[X.]h hierbei um Leistungen handelte, die der Behebung einer Notlage oder eines konkreten Si[X.]herungsdefizits dienten. Dies ist bei [X.] angesi[X.]hts der Eigenart des zu regelnden Sa[X.]hberei[X.]hs und der Motive des Gesetzgebers des [X.] aber gerade ni[X.]ht der Fall (vgl. [X.] 87, 1). Die Erziehung von Kindern dient der Si[X.]herung des Rentensystems und hat unter der Geltung eines vom sogenannten [X.] getragenen Umlageverfahrens für die Rentenversi[X.]herung Garantiefunktion; dabei kann verna[X.]hlässigt werden, daß ni[X.]ht alle Kinder in ihrer späteren [X.] in der Lage oder willens sein werden, selbst als Beitragszahler zur Finanzierung der Renten beizutragen. Als weiteres Element muß stets au[X.]h die Zahlung von Rentenversi[X.]herungsbeiträgen hinzutreten: Kindererziehung ist - wie das [X.] ausgeführt hat - (nur) eine "der beiden Leistungen für das Rentensystem" (vgl. [X.] 87, 1 <40>). Dem steht ni[X.]ht entgegen, daß der Fortbestand der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und das Funktionieren des Gemeinwesens darüber hinaus von weiteren, ni[X.]ht weniger bedeutsamen Faktoren abhängen, wie etwa vom Vorhandensein einer ausrei[X.]henden Anzahl produktiver Arbeitsplätze (vgl. hierzu Hase, [X.] 1992, [X.] 612, 614).

Zwar ist es verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht geboten, [X.] und Beitragszahlung angesi[X.]hts ihrer Vers[X.]hiedenartigkeit glei[X.]h zu behandeln. Der Gesetzgeber hat mit dem [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt, daß der in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit und für die Rentenversi[X.]herung ni[X.]ht davon abhängt, ob der erziehende Elternteil auf eine entspre[X.]hende Bewertung seiner [X.] angewiesen ist oder in dieser [X.] auf seiten der [X.] ein Si[X.]herungsdefizit bestimmten Umfangs wegen der Entri[X.]htung eigener Beiträge ni[X.]ht vorliegt. Der Wert der Kindererziehung für die Rentenversi[X.]herung wird ni[X.]ht dadur[X.]h ges[X.]hmälert oder gar aufgehoben, daß die [X.] während der [X.] der ersten Lebensphase des Kindes einer versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung na[X.]hgegangen ist oder na[X.]hgeht. Es vermindert den Wert der Kindererziehung im rentenre[X.]htli[X.]hen Zusammenhang aber au[X.]h ni[X.]ht, wenn während oder für die [X.] der Kindererziehung freiwillige Beiträge zeitnah oder na[X.]hträgli[X.]h entri[X.]htet wurden, zum Beispiel aus dem Familieneinkommen des alleinverdienenden Ehemannes einer zeitweilig ni[X.]ht berufstätigen und ihre Kinder erziehenden Frau.

4. Die Vors[X.]hrift des § 32 a Abs. 5 Satz 2 [X.] verstößt na[X.]h alledem gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ob sie au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt von Art. 3 Abs. 2 GG Bedenken begegnet, bedarf keiner Prüfung mehr, weil si[X.]h daraus keine weitergehenden Re[X.]htsfolgen ergeben könnten.

5. Dem Gesetzgeber stehen mehrere Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung, innerhalb der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung Na[X.]hteile auszuglei[X.]hen, die si[X.]h daraus ergeben, daß Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typis[X.]herweise Si[X.]herungslü[X.]ken in der Rentenbiographie hinterläßt (vgl. [X.] 87, 1 <39>). Sol[X.]he Mögli[X.]hkeiten werden seit langem in der Fa[X.]höffentli[X.]hkeit diskutiert (vgl. etwa Verband Deuts[X.]her Rentenversi[X.]herungsträger <Hrsg.>, Verbesserung der [X.]n Si[X.]herung der Frauen - Stellungnahme der Kommission des [X.] zur Reform der [X.], 1993, [X.] 21 ff. sowie die Na[X.]hweise bei S[X.]hulin/Karuth, [X.] 1996, [X.] 273 <276 ff.>). Sie waren au[X.]h wiederholt Gegenstand von Gesetzentwürfen und von Beratungen im parlamentaris[X.]hen Raum (vgl. zum Beispiel Gesetzentwurf der [X.]esregierung zur weiteren Reform der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung, BTDru[X.]ks VI/2916 [X.] 5, 41 zu § 1260 [X.] des Entwurfs; BTDru[X.]ks VI/3767 [X.] 6, 14 zu § 1258 Abs. 3 des geänderten Entwurfs; Gesetzentwurf der Fraktion der [X.] zur Reform der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung <Rentenreformgesetz 1985 - [X.] 1985>, BTDru[X.]ks 10/2608 [X.] 84 zu § 736 des Entwurfs; Ents[X.]hließungsantrag der Fraktion DIE GRÜNEN, BTDru[X.]ks 11/4964). Das Grundgesetz legt den Gesetzgeber ni[X.]ht auf eine bestimmte Lösung fest. Er ist insbesondere von [X.] wegen ni[X.]ht gehalten, [X.] auf der Grundlage des additiven Modells zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Ob und auf wel[X.]he Weise der Gesetzgeber das Ziel, die [X.] und wirts[X.]haftli[X.]he Lage kindererziehender Mütter und Väter bedarfsorientiert zu verbessern, außerhalb des Systems der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung im Einklang mit dem Grundgesetz hätte errei[X.]hen können, hat das [X.] hier ni[X.]ht zu ents[X.]heiden.

D.
[X.]

1. Bei Verstößen gegen den Glei[X.]hheitssatz bes[X.]hränkt si[X.]h das [X.] darauf, die Unvereinbarkeit der verfassungswidrigen gesetzli[X.]hen Regelung mit dem Grundgesetz festzustellen, und sieht von einer Ni[X.]htigerklärung ab (vgl. [X.] 87, 114 <135 f.>). Die Vors[X.]hrift des § 32 a Abs. 5 Satz 2 [X.] ist dana[X.]h in dem aus der Ents[X.]heidungsformel ersi[X.]htli[X.]hen Umfang für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar zu erklären. Na[X.]h § 78 Satz 2 [X.], der im Verfahren der [X.]bes[X.]hwerde entspre[X.]hend anwendbar ist, sind im Interesse der Re[X.]htsklarheit au[X.]h die in der Arbeiter- und Angestelltenrentenversi[X.]herung maßgebli[X.]h gewesenen § 1255 a Abs. 5 Satz 2, § 1255 Abs. 6 a Satz 2 [X.] und § 32 Abs. 6 a Satz 2 [X.], jeweils in der Fassung des [X.], sowie die Na[X.]hfolgevors[X.]hrift des § 70 Abs. 2 [X.], die keine inhaltli[X.]he Änderung gegenüber § 32 a Abs. 5 Satz 2 [X.] aufweist, in diesem Umfang für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar zu erklären (vgl. [X.] 61, 319 <356>; 92, 53 <73>, jeweils m.w.[X.]). Glei[X.]hes gilt für die in der Rei[X.]hsknapps[X.]haftsversi[X.]herung maßgebli[X.]h gewesenen § 54 a Abs. 5 Satz 2 und § 54 Abs. 6 a Satz 2 [X.], jeweils in der Fassung des [X.], sowie die Na[X.]hfolgevors[X.]hrift des § 83 Abs. 1 SGB V[X.]

2. Der Gesetzgeber ist verpfli[X.]htet, die verfassungswidrige Regelung dur[X.]h eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen. Für die in diesem Zusammenhang erforderli[X.]hen Ents[X.]heidungen und deren Verwirkli[X.]hung im Gesetzgebungsverfahren ers[X.]heint ein [X.]raum bis zum 30. Juni 1998 angemessen. Dabei hat der Gesetzgeber grundsätzli[X.]h au[X.]h Vorsorge dafür zu treffen, daß in Fällen, in denen die Verwaltung erstmals na[X.]h Bekanntgabe des vorliegenden Bes[X.]hlusses au[X.]h über die Frage der Berü[X.]ksi[X.]htigung von mit beitragsbelegten [X.]en zusammentreffenden [X.] ents[X.]heidet, die von ihm vorgenommene Neuregelung (gegebenenfalls au[X.]h rü[X.]kwirkend) wirksam wird. Nur unter besonderen Voraussetzungen kann der Gesetzgeber davon absehen, in diesen Fällen der Bes[X.]hwer abzuhelfen, etwa wenn diese Abhilfe nur unter unverhältnismäßig großer Beeinträ[X.]htigung anderer s[X.]hutzwürdiger Belange, etwa finanzwirts[X.]haftli[X.]her Art, mögli[X.]h wäre (vgl. [X.] 87, 114 <137>).

Bei seiner gesetzli[X.]hen Neuregelung hat der Gesetzgeber au[X.]h zu prüfen, ob er an einer Begrenzung der rentenre[X.]htli[X.]hen Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] auf den Wert von 75 vom Hundert des Dur[X.]hs[X.]hnittseinkommens festhält (vgl. [X.] 87, 1 <40>).

I[X.]

Rentenbes[X.]heide, die im [X.]punkt der Bekanntgabe dieser Ents[X.]heidung bereits bestandskräftig sind, bleiben von ihr unberührt. Dies entspri[X.]ht dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.], der au[X.]h zur Anwendung kommt, wenn das [X.] eine Vors[X.]hrift als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (vgl. [X.] 81, 363 <384>). Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Ents[X.]heidung eine andere Regelung zu treffen. Er kann die gesetzli[X.]he Neuregelung des Zusammentreffens von [X.] mit beitragsbelegten [X.]en auf re[X.]hts- oder bestandskräftig gewordene Ents[X.]heidungen und zurü[X.]kliegende Sa[X.]hverhalte erstre[X.]ken; von [X.] wegen verpfli[X.]htet ist er hierzu ni[X.]ht.

II[X.]

1. Die fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Urteile und Bes[X.]hlüsse, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vors[X.]hrift beruhen und mit den vorliegenden [X.] angegriffen sind, werden aufgehoben. Die zugrundeliegenden Verfahren sind auszusetzen, damit den Bes[X.]hwerdeführerinnen die Mögli[X.]hkeit offengehalten wird, aus der vom Gesetzgeber zu erlassenden und für sie mögli[X.]herweise günstigeren Neuregelung Nutzen zu ziehen. Von einer Aufhebung des im Verfahren 1 BvR 609/90 ebenfalls angegriffenen Rentenbes[X.]heides in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides sieht der Senat ab. Sie ist im vorliegenden Fall ni[X.]ht sa[X.]hdienli[X.]h.

2. Soweit Rentenbes[X.]heide, die auf der für verfassungswidrig erklärten Norm beruhen, im [X.]punkt der Bekanntgabe der Ents[X.]heidung des [X.]s no[X.]h keine Bestandskraft erlangt haben, sind anhängige Geri[X.]htsverfahren bis zur Neuregelung dur[X.]h den Gesetzgeber auszusetzen. Rentenbes[X.]heiden, die na[X.]h Bekanntgabe des vorliegenden Bes[X.]hlusses des [X.]s erlassen werden, ist zunä[X.]hst das bisher geltende Re[X.]ht zugrunde zu legen, jedo[X.]h unter dem Vorbehalt der Anpassung an die künftige Neuregelung.

[X.] [X.] Kühling
Die Ri[X.]hterin
[X.] ist an der
Unters[X.]hrift gehindert.

[X.]
[X.] [X.]
Hömig [X.]

Meta

1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90

12.03.1996

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.03.1996, Az. 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 (REWIS RS 1996, 607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 1996, 607 BVerfGE 94, 241-267 REWIS RS 1996, 607

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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