Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2003, Az. V ZR 2/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2100

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Juli 2003KanikJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________EG[X.] Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4Der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EG[X.] stehtdem Eigentümer auch gegen denjenigen Nutzer zu, der ein Besitzrecht aufgrundnach Art. 233 § 3 EG[X.] fortgeltenden Nutzungsrechts hat, das nach §§ 291 ff.ZGB begründet wurde.[X.], Urteil vom 25. Juli 2003 - [X.] - [X.]AG [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der [X.] vom 12. Dezember 2002 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2001 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Beklagten.Von Rechts [X.]:Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in Z. , an dem [X.] von der LPG Pflanzenproduktion "V. " A. im Jahre 1981- 3 -ein unbefristetes Nutzungsrecht zugewiesen wurde. Sie bebauten das [X.] mit einem Einfamilienhaus.In einem Rechtsstreit, in dem der Kläger u.a. [X.] bis 1997 gegen die Beklagten geltend [X.] hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Beklagten zahlten [X.] des Nutzungsgeldanspruchs 2.839,05 DM, und der Kläger verkaufteden Beklagten das Grundstück.Mit der vorliegenden Klage verlangt er eine Nutzungsentschädigung fürdie [X.] vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994. Das Amtsgericht hatder auf Zahlung von 2.058,06 DM nebst Zinsen gerichteten Klage bis auf einengeringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Das [X.] hat sie [X.]. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amts-gerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, der Geltendmachung des Anspruchs steheder im Vorprozeß geschlossene Vergleich nicht entgegen, da es dort um [X.] [X.]räume gegangen und keine Generalabrechnung gewollt gewesen sei.Der Anspruch scheitere jedoch daran, daß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EG[X.]als allein in Betracht zu ziehende Norm an einen Fall des [X.] anknüpfe, wie es in Art. 233 § 2 a EG[X.] geregelt sei. Ein [X.] Besitzrecht werde aber nur in ungeklärten oder sog. hängenden Fällengewährt, in denen der Gesetzgeber zum Schutze des Nutzers und im Vorfeldeiner beabsichtigten sachenrechtlichen Bereinigung ein vorläufiges Besitzrechtgeschaffen habe. Eine Konstellation dieser Art sei hier nicht gegeben. [X.] Beklagten hätten das Grundstück aufgrund des ihnen verliehenen [X.]n Nutzungsrechts besessen. Diese Berechtigung schließe einen Rück-griff auf Art. 233 § 2 a EG[X.] aus.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.1. Die Revision greift die ihr günstige Auslegung des Berufungsgerichts,daß der Vergleich der Parteien im Vorprozeß die Geltendmachung des [X.] nicht ausschließe, nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht er-sichtlich.2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit,als es die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EG[X.] verneint.Diese Norm gewährt dem Eigentümer gegen den nach Abs. 1 Satz 1 [X.] berechtigten Nutzer für den hier geltend gemachten [X.]raum [X.] in Höhe des nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 43, 45SachenRBerG zu zahlenden [X.]) Daß die Beklagten das ihnen von der LPG überlassene, im [X.] [X.] stehende Grundstück in seinerzeit den Rechtsvorschriften [X.] -sprechender Weise oder jedenfalls mit Billigung staatlicher Stellen vor dem2. Oktober 1990 mit einem Gebäude bebaut haben, steht außer Streit. Sie [X.] daher in der fraglichen [X.] nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 a EG[X.]zum Besitz berechtigt.Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht deswegen geboten, weil die Beklagten außerdem auf ein unbe-fristetes und unentgeltliches Nutzungsrecht nach §§ 291 ff. ZGB verweisenkonnten, das ihnen von der LPG Pflanzenproduktion "V. " A. 1981zugewiesen worden war und das gemäß Art. 233 § 3 EG[X.] bis zur sachen-rechtlichen Bereinigung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a und b SachenRBerG) als [X.] Recht zunächst fortbestand. Zwar ist es richtig, daß Art. 233 § 2 aEG[X.] vor allem in den Fällen eine einstweilige Sicherung des [X.], in denen die Rechtslage unklar war, eine sachenrechtliche Be-reinigung nach Sachlage aber in Betracht kam (vgl. Amtl. Begründung, BT-Drucks. 12/2695 i.V.m. BT-Drucks. 12/2480 S. 77; [X.]/[X.], [X.][1996], Art. 233 § 2 a EG[X.] Rdn. 3). Auf solche ungeklärten Fälle, in denendie Nutzungsberechtigung zu DDR-[X.]en nicht den Vorschriften entsprechendabgesichert ("hängende" Fälle) worden oder jedenfalls zweifelhaft war, ist [X.] jedoch nicht beschränkt. Das ergibt sich aus dem [X.]. Die Norm gewährt in Abs. 1 Satz 1 das Besitzrecht "unbeschadet beste-hender Nutzungsrechte und günstigerer Vereinbarungen und Regelungen".Das bedeutet, es tritt neben diese etwa bestehenden Nutzungsrechte, wie [X.] 6 Satz 1 noch einmal ausdrücklich festlegt: "Bestehende Rechte ... wer-den nicht berührt" ([X.]/[X.], aaO Rdn. 70; [X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 233 § 2 a EG[X.] Rdn. 17; [X.]/[X.],[X.], 62. Aufl., Art. 233 § 2 a EG[X.] Rdn. 12). Dafür spricht aber auch der- 6 -Regelungszusammenhang mit der Sachenrechtsbereinigung. Die Fälle nachArt. 233 § 3 EG[X.] übergeleiteter Nutzungsrechte unterliegen der [X.]. Sie werden damit jedenfalls für die [X.] nach Ablauf des [X.] am 31. Dezember 1994 dem Besitzrecht des Art. 233 § 2 a Abs. 1EG[X.] unterstellt. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz die Moratoriumstatbestände authentisch interpretiert. In [X.], in dem der Besitzer von dem Eigentümer nach dem [X.] des Eigentums oder Belastung des Grundstücks verlangen kann,ist er auch, bis zum Abschluß der Bereinigung, zum Besitz berechtigt (Senat,[X.]Z 136, 212, 214 ff; vgl. auch schon Senat, Urt. v. 22. Dezember 1995,V ZR 334/94, [X.], 730; Urt. v. 27. September 1996, [X.], WM1997, 121, 122). Dann aber ist es naheliegend - wenngleich der Gesetzgebermit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auch neue Besitztatbeständeschaffen konnte (vgl. Senat, [X.]Z 136, 212, 215) -, daß auch das vorläufigeBesitzmoratorim seinem Wortlaut und seiner Zielrichtung gemäß, möglichst [X.] eine Sachenrechtsbereinigung in Betracht kommenden Fälle zu regeln (vgl.Senat, [X.]Z 125, 125, 134), auch den Fall erfaßte, in dem der Nutzer außer-dem durch ein zu DDR-[X.]en begründetes und fortbestehendes dinglichesNutzungsrecht gesichert war. Dies verkennt die von den Beklagten vorgelegteStellungnahme aus dem [X.] vom 17. Dezember2001.b) Infolgedessen steht dem Kläger gegenüber den nach Art . 233 § 2 aAbs. 1 EG[X.] zum Besitz berechtigten Beklagten der Anspruch auf [X.] nach Satz 4 der Norm zu.- 7 -Dagegen läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichteinwenden, der Kläger müsse sich an der "vorrangigen Vereinbarung" aus demJahr 1981, also an der unentgeltlichen Zuweisung des Nutzungsrechts, fest-halten lassen. Zwar erlaubt Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EG[X.] dem Nutzer,sich auf bestehende Nutzungsrechte und "günstigere Vereinbarungen und Re-gelungen" zu berufen. Sie werden von dem gesetzlichen Moratorium nicht aus-gehebelt (vgl. Abs. 6 Satz 2 der Norm). Doch sind darunter nur Vereinbarungenmit dem Eigentümer zu verstehen. Daran muß dieser sich festhalten lassen,nicht aber an "Vereinbarungen" mit der Behörde, von der der Nutzer sein [X.]. 1 Satz 1 geschütztes Recht ableitet ([X.]/[X.], aaO Rdn. 71;vgl. auch [X.]/[X.], aaO Rdn. 30). Nichts anderes gilthier, wenn der Nutzer auf ein gesetzliches, zu DDR-[X.]en begründetes, nichtmit dem Eigentümer vereinbartes Nutzungsverhältnis verweisen kann.Dem steht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nichtentgegen, daß die Altrechte mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergeben-den Inhalt bestehen geblieben sind (Art. 233 § 3 EG[X.]). Unabhängig davon,ob zum Inhalt des Rechts auch die Verpflichtung zur Zahlung eines [X.] - wie hier - die Entgeltlosigkeit gehört (vgl. [X.]/von [X.] Aufl., Ergänzungsband, Art. 233 § 4 Rdn. 31), so hindert dies den [X.] nicht, [X.] einzugreifen und ab einem bestimmten [X.]punkt ein [X.] festzulegen. Davon hat er in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EG[X.]- wie auch bereits in der Vorgängernorm - Gebrauch gemacht.c) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts folgt die von ihm ver-tretene Auffassung auch nicht aus der Entscheidung des [X.] vom 30. April 1998 (NJW 1998, 3033) die dazu geführt hat, daß der- 8 -Gesetzgeber in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EG[X.] den vorliegend geltendgemachten Nutzungsentgeltanspruch in das Gesetz eingefügt hat.Das [X.] hatte die frühere Regelung als nicht mitArt. 14 Abs. 1 GG vereinbar angesehen, die dem Eigentümer erst ab 1995 [X.] gewährte, und eine gesetzliche Grundlage für einen entspre-chenden Anspruch bereits ab dem 22. Juli 1992 verlangt. Es hat dabei auf [X.] hingewiesen, die der Eigentümer nach Art. 233 § 2 a EG[X.]ohnehin hinzunehmen habe, und dargelegt, daß darüber hinaus eine [X.] Überlassung auch für die [X.] nach dem 22. Juli 1992 die Nutzer dervon dem Sachenrechtsmoratorium betroffenen Grundstücke einseitig bevorzu-ge und gegenüber den Eigentümern von [X.] wegen nicht zu [X.] sei. Diese Gründe gelten in gleicher Weise - worauf die Revision [X.] hinweist - für solche Nutzer, bei denen die rechtliche Grundlage für [X.] vor Inkrafttreten des Moratoriums unklar oder zweifelhaft war, wie fürdie Nutzer, die sich - wie hier - auf ein zu DDR-[X.]en begründetes Nutzungs-recht stützen konnten. Zum einen hat der Gesetzgeber auch ihre Nutzungsbe-rechtigung nicht als dauerhaft nur unter den bisherigen Bedingungen verän-derbar eingestuft, sondern nach Art. 233 § 3 EG[X.] nur vorläufig als [X.] Recht fortgelten lassen, im übrigen aber der [X.]. Die Gründe, die zu einer gestuften Nutzungsregelung bis zurDurchführung der Bereinigung geführt haben (vgl. Art. 233 § 2 a Abs. 1 Sätze 4und 5 EG[X.]), gelten in gleicher Weise für solche Rechtsverhältnisse, die erstdurch das Moratorium eine verläßliche Grundlage erhalten haben, wie auch fürdie, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des [X.] sind. Zum anderen ist auch die Beschränkung der Eigentümerrechtequalitativ in beiden Fällen gleich. Der Eigentümer muß das Besitzrecht bis zur- 9 -Durchführung der Sachenrechtsbereinigung dulden. Er darf sein Grundstücknicht mit Rechten belasten, es sei denn, er ist dazu gesetzlich oder kraft be-hördlicher Entscheidung verpflichtet (Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 2 EG[X.]).Und er konnte bis zum Eingreifen des [X.]s Ersatz fürgezogene Nutzungen bis Ende 1994 nur auf einvernehmlicher Grundlage ver-langen. Angesichts dessen liegt es fern - und ergibt sich auch nicht aus [X.] des [X.]s -, einen Entgeltanspruch nurdem Eigentümer zuzubilligen, dessen Grundstück der Nutzer allein aufgrunddes nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 EG[X.] gewährten Moratoriums besitzt, undnicht demjenigen, dem ein zu DDR-[X.]en begründetes Nutzungsrecht entge-gengehalten werden kann, auf dessen Bedingungen er keinen Einfluß hatte.Ein Verständnis der Norm, die dieses Ergebnis hätte, wäre verfassungsrecht-lich nicht weniger bedenklich als die vom [X.] gerügtefrühere Gesetzeslage. Eine solche Regelung kann dem Gesetzgeber nicht un-terstellt werden.3. Der Höhe nach ist der Anspruch nicht im Streit, so daß es bei [X.] dem Amtsgericht zugesprochenen Betrag verbleibt.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf Krüger- 10 - [X.]

Meta

V ZR 2/03

25.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2003, Az. V ZR 2/03 (REWIS RS 2003, 2100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2100

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