Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2008, Az. V ZR 89/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 250

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. Dezember 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 6 Die Vereinbarung eines vertraglichen Rechts zum Besitz eines Grundstücks, das ne-ben das Recht zum Besitz aus dem Moratorium tritt, führt dazu, dass das Besitzrecht aus dem Moratorium unter die auflösende Bedingung gestellt wird, dass das [X.] von dem Nutzer gekündigt wird. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2008 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2008 durch [X.] Lemke, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-lich der Kosten der Streithilfe. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist seit September 2000 Eigentümerin eines Grundstücks in [X.]([X.]). Auf dem früher [X.]gehörenden Grundstück wurden 1978/1979 zwei Hallen errichtet. Mit [X.] vermietete [X.]die für die Nutzung der Hallen benötigten und weitere [X.] des Grundstücks bis zum 31. Dezember 2001 an die [X.] Trans-port- und Handelsunternehmen [X.] ([X.] ), die von drei [X.] im Januar 1991 gegründet worden war. Nach § 4 Abs. 2 des Mietvertrags sollte sich das Vertragsverhältnis ab dem 1. Januar 2002 um jeweils ein Jahr verlängern, sofern es nicht [X.] sechs Monate zuvor gekündigt sei. 1 Am 3. Dezember 1992 wurde [X.]in das [X.]. Mit Notarvertrag vom 30. November 1994 verpflichtete sich die [X.] 3 - betriebliche Einrichtung [X.] und Trockenwerk S. i.[X.] ([X.]), ihr Vermögen auf [X.]zu übertragen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 stellte der Präsident der [X.] [X.] von [X.] an den Hallen fest. Dementsprechend wurde das [X.]grundbuch angelegt. Wegen Verzugs von [X.]mit der Zahlung der vereinbarten Miete kündigte [X.] am 31. Mai 1999 den [X.] fristlos. [X.] setzte die Nutzung des Grundstücks trotz der Kündigung fort. Zur Er-füllung des [X.] ließ [X.] am 9. Juli 1999 das [X.]eigentum der [X.]auf. Am 1. November 1999 veräußerte [X.] das Grundstück an die Klägerin. 3 Mit Vertrag vom 16. November 1999 vermietete [X.] die [X.] an [X.], den Streithelfer der [X.]. Am 4. März 2000 wurde [X.]

in das Gebäudegrundbuch eingetragen; am 29. September 2000 wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Am 31. Mai 2001 kündigte die Klägerin den [X.] zum Ablauf des 31. Dezember 2001. 4 Am 17. September 2001 veräußerte [X.]

das Gebäudeeigentum an [X.]. Am 24. Januar 2002 wurde [X.] in das Gebäudegrundbuch eingetragen. Die Klägerin nahm [X.] vor dem [X.]auf Zahlung von rückständigem Mietzins in Anspruch. In dem auf den 28. Januar 2002 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung erklärten die Bevoll-mächtigten der Klägerin und von [X.] übereinstimmend, der Mietvertrag vom 4. September 2001 sei seit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendet. 5 Im Mai 2002 schränkte die Klägerin den Zugang zu den Hallen ein. Der Streithelfer erwirkte daraufhin gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung, 6 - 4 - die der Klägerin dies verbot. Am 6. und 12. Juli 2002 kündigte die Klägerin "eventuell bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse" gegenüber [X.]. und for-derte ihn auf, die Hallen bis zum 15. bzw. 17. Juli 2002 zu räumen und heraus-zugeben. [X.]. kam der Aufforderung nicht nach. Mit Notarvertrag vom 29. Oktober 2002 verkaufte er die Hallen der [X.]. Am 30. Januar 2003 einigten sich der Streithelfer und die Klägerin in dem Verfügungsverfahren, dass der Streithelfer die [X.] einstweilen weiterhin nutzen dürfe und die [X.] geschuldete Miete für die Klägerin, die [X.] und [X.]. als mögliche Be-rechtigte hinterlege. Am 9. Mai 2003 wurde die [X.] in das [X.] eingetragen. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Gebäudeeigentum an den Hallen der [X.] kein Recht zum Besitz des Grundstücks gewähre, die [X.] zu verurteilen, die Gebäudegrundfläche der [X.]I und die zugehöri-ge [X.], hilfsweise beider Hallen, zu räumen und herauszugeben und die Auskehr der für die Nutzung der [X.] von dem Streithelfer hinterleg-ten oder zu hinterlegenden Beträge an sie zuzustimmen. Die [X.] hat [X.] beantragt, die Klägerin zu verurteilen, der Freigabe der von dem Streithelfer hinterlegten oder zu hinterlegenden Beträge an sie zuzustimmen. 7 Das [X.] hat die beantragte Feststellung getroffen, die [X.] antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die [X.] des landgerichtlichen Urteils. 8 - 5 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Heraus-gabe des Grundstücks und bejaht den von der [X.] mit der Widerklage geltend gemachten Freigabeanspruch. Es meint, die [X.] sei als Gebäude-eigentümerin gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1, 3 EGBGB zum Besitz des Grundstücks berechtigt, soweit dieses für die Bebauung mit den Hallen und de-ren Nutzung in Anspruch genommen worden sei bzw. werde. [X.]habe das Grundstück 1959 in die LPG "[X.]" eingebracht. Das damit entstandene genossenschaftliche Nutzungsrecht habe die Bebauung des Grundstücks mit den Hallen ermöglicht. An den Hallen sei Gebäudeeigentum entstanden, das schließlich auf [X.], eine [X.] Einrichtung mehrerer Landwirt-schaftlicher Produktionsgenossenschaften, übergegangen sei. Als Gebäudeei-gentümerin habe [X.] den Ankauf der für die Hallen in Anspruch genommenen Flächen des Grundstücks einschließlich der notwendigen [X.]n oder die Bestellung eines entsprechenden Er[X.]aurechts verlangen können. 9 [X.] sei von den Trägerbetrieben von [X.] gegründet worden, um die [X.] Einrichtung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung umzuwandeln. Dies sei gescheitert und habe dazu geführt, dass [X.] die Hallen bei Inkrafttreten des Zweiten [X.] am 22. Juli 1992 genutzt habe, ohne Gebäudeeigentümerin zu sein. Im Sinne des Moratoriums von Art. 233 § 2a EGBGB stehe der Besitz von [X.] am Stichtag einem Besitz von [X.] jedoch gleich. Der Abschluss des Mietvertrags vom 4. September 1992 habe das von dem Moratorium gewährte Besitzrecht von [X.] unberührt gelassen. Dieses Recht habe [X.] später mit der Übertra-10 - 6 - gung des [X.] auf [X.] übertragen. Von dieser sei es auf [X.]. und schließlich auf die [X.] übergegangen. Eine Kündigung des Mietvertrags vom 4. September 1992, die zu dessen Beendigung geführt habe, sei erst dadurch erfolgt, dass die Klägerin im Jahre 2004 gegen [X.]Klage auf Herausgabe des Grundstücks erhoben habe. Die damit bewirkte Beendigung des vertraglichen [X.] von [X.] habe das gesetzliche Besitzrecht der [X.] nicht berührt, weil dieses Recht schon zuvor auf die [X.] übertragen gewesen sei. Ein arglistiges Zusammenwirken zwischen der [X.] , [X.]. und der [X.] zum Nachteil der Klägerin sei nicht festzustellen. Da die [X.] den Besitz an der [X.] dem Streithelfer als berechtigte Besitzerin überlassen habe, stehe der von [X.] hinterlegte bzw. zu hinterlegende Mietzins im Verhältnis der Parteien zu-einander der [X.] zu. 11 I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 12 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Räumung und Herausgabe besteht nicht. 13 a) Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin hierauf scheidet schon [X.] aus, weil die Übertragung des [X.] von [X.] auf [X.]. und von diesem auf die [X.] nicht dazu geführt hat, dass [X.]. oder die [X.] anstelle von [X.] als Mieter in den [X.] eingetreten wären. Ein weiteres vertragliches Nutzungsverhältnis besteht nicht. Die Kündigungen der Klägerin gegenüber [X.]. vom 6. und 12. Juli 2002 gingen ins Leere. 14 - 7 - b) Den allein in Betracht kommenden Ansprüchen der Klägerin gegen die [X.] aus dem Eigentum an dem Grundstück, §§ 985, 1004 BGB, steht ent-gegen, dass die [X.] gemäß Art. 233 § 2a Abs.1 Satz 1, 3 EGBGB zum Besitz der Hallen und der zugehörigen [X.]n berechtigt ist. 15 aa) Das von dem Präsidenten der [X.] festgestellte [X.]eigentum an den Hallen stand bis zu dessen Übertragung auf [X.] [X.] zu. Es berechtigte [X.] nach § 4 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Sa-chenRBerG, den Ankauf des Grundstücks oder die Bestellung eines Er[X.]au-rechts an diesem zu verlangen. Folge hiervon war, dass [X.] nach Art. 233 § 2a Abs.1 Satz 3 EGBGB über den 31. Dezember 1994 hinaus zum Besitz des Grundstücks berechtigt blieb. Aus der Tatsache, dass nicht [X.], sondern [X.] am 22. Juli 1992 die Hallen und das Grundstück nutzte, folgt, wie das Be-rufungsgericht zutreffend ausführt, nichts anderes. 16 Der Besitz eines Unternehmens, in das eine Landwirtschaftliche Produk-tionsgenossenschaft umgewandelt werden soll, steht, wenn die Umwandlung scheitert, im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1, 3 EGBGB dem Besitz der Genossenschaft gleich, weil nur so das von dem Gesetzgeber mit dem [X.] verfolgte Ziel erreicht werden kann, die Nutzung des nach der Aufhebung des LPG-Gesetzes nutzungsrechtslosen [X.] der [X.] durch die Genossenschaften oder deren Rechtsnachfolger und damit den Rechtsfrieden bis zur Überführung des [X.] in eine Rechtsform des Bürgerlichen Rechts zu sichern (Senat, Urt. v. 19. Oktober 2007, [X.], [X.] 2008, 23, 28 f.). 17 Für das Scheitern der Umwandlung einer [X.]n Einrich-tung gilt nichts anderes. Diese Einrichtungen waren ebenso wie die [X.] nach dem Recht der [X.] [X.] - hig. Sie wurden im Wege der Kooperation von den [X.] als Trägerunternehmen errichtet. Die Zwischenbe-trieblichen Einrichtungen waren wie die Genossenschaften Eigentümer der [X.], die auf den in die Genossenschaften eingebrachten Grundstücken von ihnen selbst errichtet wurden oder von den Trägerunternehmen in die [X.]n Einrichtungen eingebracht worden waren. So verhält es sich hier. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei [X.] um eine [X.] Einrichtung, deren Träger die Gründerinnen von [X.] wa-ren. Die Umwandlung von [X.] war das Ziel der Gründung von [X.] Auf dem hierzu eingeschlagenen Weg einer Bargründung konnte die beabsich-tigte Umwandlung nicht erreicht werden und scheiterte. 19 [X.]) [X.] verlor das Recht zum Besitz des Grundstücks nicht dadurch, dass [X.] das Grundstück mit [X.] von S.

[X.] mietete. 20 (1) Ob Gebäudeeigentum der [X.] und [X.]n Einrichtungen nach der Aufhebung des LPG-Gesetzes und des aus diesem folgenden genossenschaftlichen Nutzungs-rechts ein Recht zum Besitz gewährte, war nach der [X.] unsicher. Aus diesem Grund hatte ein Teil der Nutzer von [X.]n, die während des Bestehens der [X.] auf fremden Grundstücken er-richtet worden waren, mit den Eigentümern der in Anspruch genommenen Grundstücke Miet- oder Pachtverträge geschlossen. Die damit erreichte Siche-rung des Besitzes war indessen unzureichend und konnte nicht gegen den [X.] herbeigeführt werden. Dem half Art. 233 § 2a EGBGB dadurch ab, dass den Gebäudenutzern bis zu einer abschließenden 21 - 9 - Regelung der rechtlichen Situation kraft Gesetzes das Recht zum Besitz der betroffenen Grundstücke gewährt wurde. Das - befristete - Recht zum Besitz sollte dabei nach der Absicht des Gesetzgebers bis zum 31. Dezember 1994 nicht zu entgelten sein. (2) Soweit bei Inkrafttreten des Moratoriums am 22. Juli 1992 ein vertrag-lich vereinbartes Recht zum Besitz zwischen dem Nutzer und dem [X.] bestand, trat das gesetzlich begründete Besitzrecht neben das vertraglich vereinbarte Recht ([X.]/[X.], BGB [2003], Art. 233 § 2a EGBGB Rdn. 138). Dies nahm ein Teil der Nutzer zum Anlass, die von ihnen geschlossenen Miet- und Pachtverträge zu kündigen, dem Herausgabe-anspruch aus dem Eigentum das gesetzliche Recht zum Besitz aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1, 3 EGBGB entgegen zu halten und sich so der für die [X.] vereinbarten Gegenleistung zu entziehen. Diese Praxis zu beenden, war Ziel der Ergänzung von Art. 233 § 2a Abs. 6 EGBGB um die Regelung von Satz 6 der Vorschrift durch das [X.] (BT-Drucks. 12/2944 [X.]). 22 Art. 233 § 2a Abs. 6 Satz 6 EGBGB bewirkte eine Verschränkung des gesetzlich begründeten mit dem vertraglichen Recht zum Besitz: Kündigt der Nutzer das vertraglich vereinbarte Recht, endet auch das neben diesem beste-hende aus dem Moratorium folgende Besitzrecht ([X.]/[X.], aaO, Rdn. 138). Der Nutzer darf mithin das vertraglich begründete Recht zum Besitz nicht aufgeben, andernfalls verliert er auch das gesetzlich begründete Recht zum Besitz ([X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 233 EGBGB Rdn. 18). Die Vereinbarung des vertraglichen Rechts zum Besitz führt dazu, dass das Besitzrecht aus dem Moratorium unter die auflösende Bedingung gestellt wird, dass das Vertragsverhältnis von dem Nutzer, oder, was gleichzustellen ist, von dem Grundstückseigentümer aufgrund des Verzugs des Nutzers mit der [X.] - 10 - lung des vereinbarten Entgelts außerordentlich gekündigt wird (hierzu [X.], Urt. v. 8. Juli 1998, [X.], [X.] 1998, 579, 580). (3) Der Aufgabe des vertraglich vereinbarten Rechts zum Besitz steht entgegen der Meinung der Revision die Vereinbarung eines befristeten oder kündbaren Rechts zum Besitz nicht gleich. Eine solche Gleichstellung verbietet sich schon deshalb, weil der Abschluss eines Vertrags nicht allein von dem Wil-len einer Vertragspartei abhängt. Darüber hinaus fehlt der Vereinbarung eines befristeten Rechts das Moment missbräuchlichen Verhaltens, dem Art. 233 § 2a Abs. 6 EGBGB in der Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgeset-zes entgegen wirken soll (vgl. [X.]/[X.], aaO, Rdn. 18; [X.]/[X.], aaO, Rdn. 137). 24 (4) Um eine nach Art. 233 § 2a Abs. 6 Satz 3 EGBGB "in allen Fällen – mögliche" Vereinbarung handelt es sich bei dem am 4. September 1992 zwi-schen [X.] und [X.] abgeschlossenen Mietvertrag. Durch diesen [X.] trat das bis zum 31. Dezember 2001 zwischen [X.] und [X.] grundsätzlich unkündbar vereinbarte Recht von [X.] , das Grundstück - in dem weiter gehenden Umfang der vertraglichen Vereinbarung - nutzen zu [X.], neben das gesetzlich begründete Besitzrecht von [X.], soweit das [X.] für die Bebauung und für die Nutzung der Hallen in Anspruch genommen worden war bzw. wird. 25 cc) Das vertraglich vereinbarte Recht von [X.] zur Nutzung des Grundstücks endete nicht dadurch, dass [X.] am 31. Mai 1999 den Mietver-trag außerordentlich kündigte. Die am 31. Mai 1999 von [X.] erklärte [X.] vom 4. September 1992 führte gemäß § 568 BGB a.F. nicht zu dessen Beendigung. Das folgt aus einer Verweisung des Berufungsgerichts auf sein in einem weiteren von der Klägerin gegen [X.]anhängig [X.] - 11 - ten Rechtsstreit ergangenes Urteil vom 10. Februar 2006. Insoweit erhebt die Revision keine [X.]; Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. [X.]) Das Recht zum Besitz aus dem Moratorium von [X.] ist mit dem Vollzug der Auflassung vom 9. Juli 1999 am 1. März 2000 von [X.] auf [X.] übergegangen. Der [X.] ist nach Art. 233 § 2a Abs. 3 Satz 2 EGBGB übertragbar. Seit dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsge-setzes geht das Recht zum Besitz aus dem Moratorium mit dem Übergang der Rechtsstellung des Nutzers aus diesem Gesetz auf den Rechtsnachfolger über, ohne dass es einer besonderen Abrede bedarf, Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB i.V.m. §§ 3, 4, 9 SachenRBerG. Für die Wirksamkeit des Übergangs gegen den Eigentümer des Grundstücks ist seither daher ohne Bedeutung, ob der Übergang von dem Veräußerer dem Eigentümer angezeigt worden ist, wie es Art. 233 § 2a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EGBGB vorsieht (Senat, Urt. v. 19. November 1999, [X.] 241/98, [X.] 2000, 157, 158). Die Übertragung des [X.] auf [X.] bewirkte mithin, dass neben das Besitzrecht von [X.] aus dem [X.] das - aufgrund des [X.]es auflösend bedingte - von dem Moratorium gewährte Recht zum Besitz trat. 27 ee) Mit dem Erwerb des Eigentum an dem Grundstück am 29. September 2000 trat die Klägerin gemäß §§ 578 Abs. 1, 566 Abs.1 BGB als Vermieterin anstelle von [X.] in den [X.] vom 4. September 1992 ein. Daneben wirkte das von dem Moratorium gewährte Recht von [X.] zum Besitz fortan gegen die Klägerin, Art. 233 § 2a Abs. 2 Satz 1, 3 EGBGB. 28 ff) Die Verschränkung des vertraglichen Rechts von [X.] zum Besitz mit dem Besitzrecht aus dem Moratorium wurde dadurch aufgehoben, dass die Klägerin am 31. Mai 2001 den [X.] zum Ablauf des 29 - 12 - 31. Dezember 2001 kündigte. Die Kündigung erfolgte unter Bezugnahme auf § 4 des Vertrags zu dem im Vertrag vorgesehenen Ablauf. Sie bedeutete nicht die Ausübung eines Rechts zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungs-verzugs von [X.]. Die Fortsetzung der Nutzung des Grundstücks durch [X.] führte nicht zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses auf [X.], weil die [X.] von [X.] und der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2001 in dem vor dem [X.] von der Klägerin gegen [X.] anhängig gemachten Zahlungs-rechtsstreit übereinstimmend erklärten, das Vertragsverhältnis sei mit Ablauf des 31. Dezember 2001 beendet. Damit war die Bedingung, unter die das Besitzrecht aus dem Moratorium durch den Abschluss des [X.] gestellt worden war, aufgehoben. [X.] war fortan in der Lage, das Besitzrecht aus dem Moratorium auf [X.]. zu übertragen, ohne ihre Pflichten aus dem [X.] zur Erhaltung des [X.] aus dem [X.] erfüllen zu müssen oder der Klägerin den Eintritt von [X.]. in den [X.] an ihrer Stelle anzutragen. 30 Der Übergang des [X.] erfolgte mit der Eintragung von [X.]. in das Gebäudegrundbuch am 24. Januar 2002. Von ihm ging es mit der Eintra-gung der [X.] in das Grundbuch am 9. Mai 2003 auf diese über. 31 2. Die [X.] ist mithin zum Besitz der Hallen und der zugehörigen [X.]n auf dem Grundstück der Klägerin berechtigt. Herausgabe und Räumung schuldet sie nicht. Die von der Klägerin beantragte Feststellung kann nicht getroffen werden. Der von dem Streithelfer hinterlegte oder zu hinterle-gende Mietzins steht im Verhältnis der Parteien zueinander der [X.] zu, die Klägerin schuldet die Zustimmung zu dessen Freigabe an die [X.]. 32 - 13 - II[X.] [X.] folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. 33 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.12.2006 - 7 O 791/06 - [X.], Entscheidung vom 24.04.2008 - 10 U 2350/06 -

Meta

V ZR 89/08

12.12.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2008, Az. V ZR 89/08 (REWIS RS 2008, 250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 250

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