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PDF anzeigen[X.] vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2006 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, dass die Einzel-strafen für die Fälle [X.] bis 35 der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des [X.] mit jeweils neunzig [X.] zu je 1 • festgesetzt werden. Das [X.] hat zu al-len Taten [X.] angestellt und sie - mit Ausnahme des Falles II. 5 der Urteilsgründe - als schwere Fälle des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet. Die Festsetzung von Einzelstrafen in den Fällen [X.] bis 35 der [X.] hat es ersichtlich versehentlich unterlassen. Der [X.] holt dies - in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe fest (§§ 243 Abs. 1, 47 Abs. 2 StGB). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Otten Rothfuß Roggenbuck Appl
Meta
09.05.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. 2 StR 142/07 (REWIS RS 2007, 3901)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3901
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