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PDF anzeigen [X.] vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] am 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Ur-teil des [X.] vom 16. November 2006 - soweit es ihn betrifft - im Fall II. 5 der Urteilsgründe im Schuldspruch da-hin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen [X.] Handlungen entfällt. 2. Seine weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das oben [X.] wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; [X.] wird klargestellt, dass der Angeklagte [X.]wegen [X.] in Tateinheit mit zweifachem Diebstahl verurteilt ist und dass der ausgeurteilte [X.] - entgegen [X.] - auch den Vorwurf der Verabredung zu einem Bankraub (Fall 9 der Anklage) mitumfasst. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte [X.]darüber hinaus die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: 1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten M. we-gen exhibitionistischer Handlungen im Fall II. 5 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil sich der Angeklagte nach den Feststellungen hinter der [X.] stehend entblößte und dieser einen Faustschlag versetzte, als sie sich umdrehen wollte. Danach fehlt es einem für die Verwirklichung des § 183 StGB erforderlichen Vorzeigens des entblößten Geschlechtsteils. Der Angeklagte ist somit im Fall II. 5 der Urteilsgründe nur einer vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig. 1 [X.] kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt anhand der Urteilsgründe aus, dass das [X.], welches die Strafe dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB entnommen hat, auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine noch mildere Freiheitsstrafe als eine solche von zwei Jahren und sechs Mona-ten verhängt hätte. 2 2. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]
geht das [X.] zwar zu-treffend davon aus, dass dieser beim Diebstahl des Pkw das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat; die Kennzeichnung als "besonders schwerer Fall" des Diebstahls in der Urteilsformel hat jedoch zu unterbleiben, da es sich insoweit - anders als bei Qualifikationen - nicht um einen eigenen Straftatbestand sondern um eine Strafzumessungsregel handelt. 3 Entgegen der Auffassung des [X.]s umfasst der [X.] des Angeklagten [X.] auch den Vorwurf der Verabredung zu einem [X.] (Fall 9 der Anklage). Dieser war - ebenso wie der Diebstahl des Pkw, der Diebstahl der Nummernschilder und das Anbringen der Nummernschilder an dem Fluchtfahrzeug (Fälle 6-8 der Anklage) - als rechtlich selbständige Tat an-4 - 4 - geklagt und von der Kammer auch so zugelassen worden. Obwohl die Kammer - was rechtlich kaum begründbar ist, den Angeklagten aber nicht beschwert - ausweislich der Urteilsgründe nunmehr hinsichtlich der Fälle 6-9 der Anklage von einer natürlichen Handlungseinheit ausgeht, ist der Angeklagte gleichwohl vom Vorwurf der [X.] (Fall 9 der Anklage), den die [X.] nicht für erwiesen hält, freizusprechen, um insoweit Anklage und [X.] zu erschöpfen (BGHSt 44, 197, 202). [X.] [X.] Roggenbuck Appl
Meta
20.06.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. 2 StR 181/07 (REWIS RS 2007, 3333)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3333
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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