Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. 2 ARs 375/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2200

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 375/14
2 AR 220/14

vom
14. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

[X.].:
62 [X.] Js 15822/14 (120/14) Amtsgericht [X.]
[X.].:
58 KLs 2011 Js 44579/14 (2/14) [X.]
[X.].:
Ws 387/14 Staatsanwaltschaft bei dem [X.]
Oberlandesgericht

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14.
Oktober 2014
beschlossen:
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] wird das bei dem Amtsgericht [X.] rechtshängige Verfahren 62
[X.]
Js 15822/14 (120/14) mit dem bei dem [X.] rechtshängigen Verfahren 58 KLs 2011 Js 44579/14 (2/14) verbunden.

Gründe:
I.
Gegen den Angeklagten sind bei dem Amtsgericht [X.] -
Strafrichter

-
ein Verfahren wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges ([X.].: 62
[X.]
Js 15822/14) und bei dem [X.] ein Verfahren wegen schweren Raubs ([X.].:
58 KLs 2011 Js 44579/14) anhängig. Er befindet sich aufgrund ei-nes Haftbefehls des [X.] vom 2.
Juni 2014 seit dem 4.
Juni 2014 in Untersuchungshaft.
Das [X.] hat durch Beschluss vom 22.
September 2014 das Hauptverfahren eröffnet und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Es hat eine Hauptverhandlung angeordnet, die am 16.
Oktober 2014 beginnen soll.
Das Amtsgericht [X.] hat mit Beschluss vom 3.
Juli 2014 das [X.] eröffnet. Wegen Ankündigung der Staatsanwaltschaft, die Sache dem 1
2
3
-
3
-
[X.] zur Verbindung seines Verfahrens mit dem bei dem [X.] rechtshängigen Verfahren vorzulegen, hat es einen bereits be-stimmten Termin zur Hauptverhandlung aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft [X.] hat einer Anregung der Verteidigung zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, das bei dem Amtsgericht [X.] rechtshängig ist, nicht zugestimmt. Sie hat die Sache dem [X.] zur Verbindung der beiden Verfahren vorgelegt.
Der Vorgang ist dem in beiden Verfahren als Verteidiger tätigen [X.] bekannt.
II.
1. Der [X.] ist als das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß §
4 Abs.
2 Satz
2 StPO zur Entscheidung über die Verbindung der [X.] zuständig. Das rechtliche Gehör ist gewahrt (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
April 1989 -
1 StR 632/88, NJW 1989, 2403, 2407 f., insoweit in [X.]St 36, 175, 192 nicht abgedruckt).
2. Das bei dem Amtsgericht -
Strafrichter
-
[X.] rechtshängige [X.] 62 [X.] Js 15822/14 ist gemäß §
2 Abs.
1 Satz
1 in Verbindung mit §
3 Abs.
1 StPO mit dem bei dem [X.] rechtshängigen Verfahren 58 KLs 2011 Js 44579/14 zu verbinden, da ein Zusammenhang im Sinne von §
3 StPO besteht.
In
dem Verfahren vor dem Amtsgericht [X.] wird dem Angeklagten vorgeworfen, die angeklagte Tat durch Einfordern eines Entgelts von 3.000
Euro für angeblich im Auftrag eines Dritten erfolgte Gartenarbeiten zum Nachteil einer 72jährigen Geschädigten am 29.
Januar 2014 in [X.] gemeinsam mit zwei Mittätern begangen zu haben. Der Vorwurf in dem vor dem 4
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7
8
-
4
-
[X.] rechtshängigen Verfahren betrifft einen Überfall am 25.
Februar 2014 in [X.] auf eine 71jährige Geschädigte, den der [X.] gemeinsam mit zwei unbekannten Mittätern begangen haben soll. Der Ange-klagte, der am 3.
Juni 2014 in [X.] festgenommen wurde, als er sich in Be-gleitung zweier Neffen befand und Anwohnern Dienste als Terrassenreiniger anbot, bestreitet die Begehung des schweren Raubes. Zum Vorwurf des ver-suchten gewerbsmäßigen Betruges hat er sich nicht eingelassen. Die [X.] ist zweckmäßig, weil dies wegen möglicher Er-gänzungen des [X.] durch die Tatsachen und Beweismittel in den ver-schiedenen Verfahren der umfassenden Sachaufklärung dient.
Fischer [X.]Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 ARs 375/14

14.10.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. 2 ARs 375/14 (REWIS RS 2014, 2200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2200

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2 ARs 375/14

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