Bundessozialgericht, Urteil vom 15.06.2010, Az. B 2 U 22/09 R

2. Senat | REWIS RS 2010, 5904

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - maßgebender Zeitpunkt - gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Unvermögen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. April 2009 wird als unzulässig verworfen, soweit er die Aufhebung auch nach § 48 SGB X begehrt. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Verletztenrente.

2

Der am 1965 geborene Kläger erlitt am 29.3.1973 als achtjähriger Schüler einen Arbeitsunfall. Der Beklagte stellte als Unfallfolgen eine motorische Behinderung in Gestalt einer [X.] und eingeschränkten Feinbeweglichkeit der Hände, ein psychoorganisches Syndrom in Form einer Verlangsamung des Wahrnehmungs- und Reaktionstempos sowie des [X.], eine mangelnde psychische Belastbarkeit, eine Bewegungseinschränkung der Schultern, Ellenbogen und [X.], [X.] beiderseits, bei intendierten Bewegungen eine spastische Spitzfußhaltung links, eine [X.] und [X.] beiderseits sowie einen Zustand nach gedecktem Schädelhirntrauma mit linksbetonter spastischer Tetraparese und für die [X.] das Recht auf Verletztenrente auf unbestimmte [X.] nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von [X.] fest (Bescheid vom [X.]). Auf der Grundlage eines vor dem [X.] ([X.]) am 13.10.1988 abgeschlossenen Vergleichs wurde die Verletztenrente mit Wirkung ab Vollendung des 25. Lebensjahres am 2.2.1990 nach einem Jahresarbeitsverdienst ([X.]) in Höhe des einem 25-jährigen Bauingenieur nach der Vergütungsgruppe V a des Bundes-Angestelltentarifvertrags ([X.]) zustehenden Bruttoverdienstes von 39.503,84 DM neu bemessen (Bescheid vom 14.11.1990).

3

Nach dem Besuch einer Behindertenschule und dem Erwerb des Hauptschulabschlusses absolvierte der Kläger eine Ausbildung zur Bürofachkraft. Vom 1.4.1994 bis zum [X.] war er als Büroangestellter im Bauunternehmen seines Bruders beschäftigt. Diese Tätigkeit endete wegen der Betriebsaufgabe. Anschließende [X.] bei anderen Firmen blieben erfolglos.

4

Den im November 1999 gestellten Antrag des [X.], der Rentenbemessung einen ab 2.8.1990 durch die Vergütungsgruppe [X.] IV b und ab August 1997 durch die Vergütungsgruppe [X.] IV a bestimmten [X.] zu Grunde zu legen, lehnte der Beklagte bestandskräftig im Bescheid vom 18.7.2001 ab. Mit Schreiben vom 1.3.2002 und [X.] machte der Kläger "die Überprüfung des dortigen Bescheides vom 18.07.2001 gemäss § 44 [X.]B X" geltend. Obwohl er aufgrund der Unfallfolgen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, sei eine Feststellung des [X.] nach § 573 Abs 3 Reichsversicherungsordnung ([X.]) oder § 90 Abs 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch ([X.]B VII) unterblieben. Der Beklagte lehnte eine Rücknahme seines Bescheides vom 18.7.2001 ab (Bescheid vom 5.2.2003; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2005).

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13.11.2006). Das [X.] [X.] (L[X.]) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei Erlass des Bescheides am 18.7.2001 keiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Das der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die [X.] liegende Leistungsvermögen von nur noch unter drei Stunden bestehe nach einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. Sch. vom 3.1.2004 seit 10.12.2001. Ausweislich eines für das Arbeitsamt [X.] erstellten Gutachtens des [X.] vom 13.5.2002 sei der Kläger den Belastungen eines halben Bürotages gewachsen gewesen. In dem Gutachten des [X.] vom 18.4.2002 sei sogar eine vollschichtige Einsetzfähigkeit im erlernten Beruf angenommen worden. Abgesehen davon sei der Arbeitsunfall nicht kausal für die Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erst die unabhängig vom Arbeitsunfall entstandene und im November 2002 diagnostizierte Multiple Sklerose habe zur Erwerbsunfähigkeit geführt.

6

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 573 Abs 3 [X.] sowie eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung. Dass der Versicherungsfall die zeitlich letzte Ursache für das unzureichende Leistungsvermögen sein müsse, finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) zur Theorie der wesentlichen Bedingung eine Stütze. Es könne nicht auf die zufällige Reihenfolge des Eintritts unfallbedingter und unfallunabhängiger Erkrankungen ankommen. Ursachen, die bereits vor Eintritt der Unmöglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, zu einer nicht ganz unerheblichen Erwerbsminderung geführt hätten, würden wesentlich zur nachfolgend eingetretenen Erwerbsunfähigkeit beitragen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Unfallfolgen zumindest zur Hälfte die Unmöglichkeit der Erwerbsfähigkeit bedingten. Während vorliegend die Unfallfolgen zu einer MdE von [X.] führten, sei für die Multiple Sklerose eine MdE von [X.] angenommen worden. Von einer wesentlich kausalen Mitwirkung sei spätestens ab 10.12.2001 auszugehen. Die gutachtlichen Feststellungen von [X.] und des [X.] ständen aber auch für die [X.] davor einem die Erwerbstätigkeit ausschließenden Leistungsvermögen nicht entgegen. Das L[X.] habe diese ungeprüft übernommen anstatt selbst die Leistungsfähigkeit zu klären.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landesozialgerichts [X.] vom 23. April 2009 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 13. November 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheides vom 18. Juli 2001 für die [X.] ab 1. Januar 1998 eine höhere Verletztenrente zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei vor der Erkrankung an Multipler Sklerose in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit scheide der Arbeitsunfall als rechtlich wesentliche Teilursache aus.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist in dem im [X.] genannten Umfang unzulässig, im Übrigen zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Revision des [X.] ist mangels (formeller) Beschwer als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>), soweit er die Feststellung einer höheren Verletztenrente unter Aufhebung des Bescheids vom 18.7.2001 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ([X.]) geltend macht. Darüber hat das [X.] nicht entschieden. Der Kläger hat eine solche Entscheidung auch nicht beantragt. Sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren sowie mit der Revision hat er nur die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 5.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2005 begehrt. Darin hatte der Beklagte lediglich einen auf § 44 [X.] gestützten Anspruch auf Rücknahme seines Verwaltungsaktes im Bescheid vom 18.7.2001 abgelehnt, mit dem eine günstigere "Rentenberechnung" abgelehnt worden war. Damit hatte das [X.] nicht darüber zu urteilen, ob eine für den Kläger günstige wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten war. Dass sich der Kläger vor dem [X.] oder [X.] auf § 48 [X.] gestützt hätte, obwohl ein Verwaltungsakt hierüber nicht ergangen war, und dass das Klagebegehren rechtsmissbräuchlich beschränkt worden wäre, ist weder behauptet worden noch ersichtlich.

Aufgrund zulässiger Revision hat das B[X.] nur zu prüfen, ob das [X.] die zulässige Berufung des [X.] gegen den die Klagen abweisenden Gerichtsbescheid des [X.] zutreffend zurückgewiesen hat, soweit es um die zulässige Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Rücknahme des Verwaltungsakts vom 18.7.2001, um die Verpflichtung des Beklagten zu dieser Rücknahme sowie um die Zahlung höherer Verletztenrente aufgrund dieser Rücknahme geht. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten im Bescheid vom 5.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsakts vom 18.7.2001.

Nach § 44 Abs 2 iVm Abs 1 Satz 1 [X.] ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, stets auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist weder geltend gemacht worden noch erkennbar, dass der Beklagte bei der Überprüfung des [X.] von einem Sachverhalt ausgegangen sein könnte, der sich (nachträglich) als unrichtig erweist. Er hat das Recht nicht unrichtig angewandt. Seine Entscheidung im Bescheid vom 18.7.2001, die Feststellung der Höhe der Verletztenrente im Bescheid vom 14.11.1990 mangels einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht aufzuheben, entsprach der damaligen Sach- und Rechtslage.

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 [X.] mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Die Höhe der dem Kläger ab 2.2.1990 zustehenden Verletztenrente wurde zuletzt durch den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom 14.11.1990 festgestellt. Es sind also die Verhältnisse bei der Feststellung der Höhe der Verletztenrente für die [X.] durch Bescheid vom 14.11.1990 mit denjenigen bei Erlass der Ablehnungsentscheidung vom 18.7.2001 zu vergleichen (vgl B[X.] SozR 3-1300 § 48 [X.] f ). In diesen Verhältnissen ist keine Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Art eingetreten.

Bei der Prüfung der erforderlichen Änderung kommt es auf den [X.] des früheren Verwaltungsaktes an. Im Bescheid vom 14.11.1990 hat der Beklagte in Befolgung eines gerichtlichen Vergleichs nur geregelt, dass wegen eines durch die Vergütungsgruppe [X.] bestimmten [X.] ein Anspruch auf eine höhere Verletztenrente besteht. Bezogen darauf ist eine Änderung nicht eingetreten und auch nicht geltend gemacht worden.

Eine Änderung ist auch dann nicht darin zu erblicken, dass der Kläger bei Erlass des Ablehnungsbescheids vom 18.7.2001 gehindert gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Übergangsregelungen der §§ 212 und 214 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII der Gesetzestext der [X.] oder der des [X.]B VII gilt. Sowohl § 573 Abs 3 [X.] als auch § 90 Abs 3 [X.]B VII setzen für die Neufestsetzung der Verletztenrente voraus, dass der Verletzte außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit zu verrichten. Das war bei dem Kläger nach den Feststellungen des [X.] jedenfalls bei Erlass des Ablehnungsbescheids vom 18.7.2001 nicht der Fall.

Das [X.] hat ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Unvermögen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verneint. Es hat festgestellt, dass erst durch das Hinzutreten der unabhängig vom Arbeitsunfall entstandenen Multiplen Sklerose eine Erwerbstätigkeit ausgeschlossen wurde, diese Erkrankung bei Erlass des Bescheids vom 18.7.2001 aber noch nicht ausgebrochen war. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 163 [X.]G), da sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen sind. Der Kläger hat die geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 [X.]G) weder innerhalb der [X.] (§ 164 Abs 2 Satz 1 [X.]G) noch in der gebotenen Form (§ 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G) gerügt. Er hat nicht aufgezeigt, weshalb sich das [X.] auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsansicht zu bestimmten weiteren Beweiserhebungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl B[X.] vom 6.5.2004 - B 4 RA 44/03 R - Juris RdNr 21). Der Kläger hat nur dargelegt, weshalb es aus seiner Sicht einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte.

Dass der Kläger erst nach dem Erlass des Verwaltungsaktes vom 18.7.2001 im November 2002 die Fähigkeit verloren hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist im Rahmen der hier zu beurteilenden Voraussetzungen für dessen Rücknahme nach § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] ohne Bedeutung. Der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt wird, muss im Zeitpunkt seines Erlasses, also von Anfang an rechtswidrig sein. Wird er hingegen erst nachträglich rechtswidrig, kann er nur unter den Voraussetzungen des § 48 [X.] aufgehoben werden. Im Bescheid vom 5.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2005 hat der Beklagte indes nur den mit Schreiben des [X.] vom 1.3.2002 und [X.] ausdrücklich gestellten Antrag auf "Überprüfung … gemäss § 44 [X.]" abgelehnt, also - wie bereits ausgeführt wurde - nur festgestellt, dass der Kläger keinen Rücknahmeanspruch hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 22/09 R

15.06.2010

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Stade, 13. November 2006, Az: S 20 U 59/05, Gerichtsbescheid

§ 573 Abs 3 RVO, § 90 Abs 3 SGB 7, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 2 SGB 10, § 48 Abs 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.06.2010, Az. B 2 U 22/09 R (REWIS RS 2010, 5904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5904

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