Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2022, Az. 3 StR 123/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 4468

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Gegenstand

Strafverurteilung wegen Mordes: Revision des Nebenklägers zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und Erweiterung des Schuldumfangs durch ein weiteres Mordmerkmal


Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2021 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Nebenkläger, die sie auf die [X.] der Verletzung materiellen Rechts stützen.

2

Die Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines [X.] bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 8. April 2020 - 3 [X.], juris Rn. 3; vom 1. Dezember 2016 - 3 [X.], juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2012 - 3 [X.], juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).

3

Daran fehlt es hier. Ausweislich der Revisionsanträge und der Begründungen der näher ausgeführten Sachrügen sämtlicher Nebenkläger sollen mit den Rechtsmitteln sowohl die Annahme weiterer Mordmerkmale als auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erreicht werden. Da das [X.] das Tötungsdelikt zum Nachteil der Mutter bzw. Schwester der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechtsfolge für die Tat dar, die kein zulässiges Anfechtungsziel der Revision eines [X.] sein kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 [X.], juris Rn. 3; vom 3. Mai 2013 - 1 [X.], juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Dies gilt auch, soweit die Nebenkläger einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale erstreben ([X.], Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 387/18, juris Rn. 2; vom 17. Dezember 2002 - 3 [X.], juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt ([X.], Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 [X.], juris Rn. 4; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, [X.]R StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 [X.], juris Rn. 20).

Schäfer     

        

Anstötz     

        

Ri'in[X.] Dr. Erbguth ist
erkrankt und deshalb gehindert
zu unterschreiben.

                                   

Schäfer

        

Kreicker     

        

Voigt     

        

Meta

3 StR 123/22

28.06.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 4. November 2021, Az: 5 Ks 9/21

§ 349 Abs 1 StPO, § 400 Abs 1 StPO, § 57a Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 211 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2022, Az. 3 StR 123/22 (REWIS RS 2022, 4468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4468

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