Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2007, Az. 2 StR 540/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5161

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[X.] vom 21. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2007 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin Sch. gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2006 wird als unzulässig [X.]. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, mit der sie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erstrebt. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1 Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nur mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Die Nebenklägerin könnte mit ihrer Revision, da das Schwurgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil ihres Ehemannes als Mord beurteilt hat, nur einen anderen Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale oder eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, 2 - 3 - soweit sie die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erstrebt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; [X.], StPO 49. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.). Daher muss die Revi-sion als unzulässig verworfen werden. [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 540/06

21.02.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2007, Az. 2 StR 540/06 (REWIS RS 2007, 5161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5161

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