Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2002, Az. I ZB 14/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1897

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[X.] ZB 14/00vom15. August 2002in der [X.] die Marke Nr. 2 056 627- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. August 2002 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. [X.], Prof.[X.], Pokrant und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 28. Senats ([X.]) des [X.] vom 10. No-vember 1999 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewie-sen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe:[X.] Die Widersprechende hat aus ihrer für Dienstleistungen der [X.]eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 2 034 039 "[X.] [X.]" Widerspruch ge-gen die gemäß § 6a [X.] für Waren und Dienstleistungen verschiedenerKlassen, u.a. der [X.] eingetragenen Wortmarke Nr. 2 056 627 "[X.][X.]" Widerspruch erhoben.Die Markenstelle hat dem Widerspruch teilweise entsprochen und dieteilweise Löschung der jüngeren Marke [X.] -Die hiergegen erhobene Beschwerde der Markeninhaberin hatte [X.] führte zur Aufhebung der Entscheidung der Markenstelle, soweit die Lö-schung der Marke angeordnet worden ist, sowie zur Zurückweisung des [X.] und der Beschwerde der Widersprechenden.Mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt die Wider-sprechende die Aufhebung des [X.]usses des [X.].I[X.] Das [X.] hat die Beschwerde der Markeninhaberinfür begründet gehalten, weil der Widerspruch unzulässig sei. Dazu hat es [X.]:Die Widersprechende habe sich in einem zwischen den Beteiligten an-hängigen Rechtsstreit vor dem [X.] im [X.] Vergleichs verpflichtet, sämtliche von ihr angemeldeten oder bereits ein-getragenen Marken und Geschäftskennzeichen von Gesellschaften, an [X.] beteiligt sei oder die sie vertrete, die die Bezeichnung "[X.] [X.]" inWort-/Bildzeichen enthalten, im In- und Ausland aufzugeben; sie werde sämtli-che Angriffe auf "[X.] [X.]"-Marken der Markeninhaberin einstellen.Wegen des Vergleichs hätte es der Widersprechenden obgelegen, [X.] umgehend zurückzunehmen. Eine entsprechende Erklärung seijedoch nicht zu den Akten gelangt. Die unanfechtbare Verpflichtung aus [X.] stehe der Geltendmachung von Rechten aus der Widerspruchsmarkegegen die jüngere Marke entgegen. Auf die damit bestehende prozeßhindern-de Einrede habe sich die Markeninhaberin auch berufen. Der Widerspruch seideshalb als unzulässig [X.] 4 -II[X.] Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 83Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 [X.] statthaft. Die Widersprechende rügt hierzu mitnäheren Ausführungen, ihr sei im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehörversagt worden und der angefochtene [X.]uß sei nicht mit Gründen [X.]. Das reicht für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus; ob die Rügendurchgreifen ist eine Frage der Begründetheit ([X.], [X.]. v. 3.12.1998- I ZB 14/98, [X.], 500, 501 = [X.], 435 - [X.] Die Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache aber erfolglos.a) Die Rüge der fehlenden Begründung greift nicht durch, weil das [X.] eine Begründung gegeben hat, die nach der Auffassung [X.] lediglich unrichtig ist. Da die Vorschrift des § 83 Abs. 3Nr. 6 [X.] den [X.] sichern soll, reicht aber die Angabejedes Grundes, mag er vorliegen oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteiltworden sein oder nicht, aus, um dem Erfordernis einer Begründung zu genü-gen ([X.], [X.]. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, [X.], 636, 637 = [X.], 761 - [X.]) Es kann offenbleiben, ob das [X.] gegen seinePflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen hat. Die [X.] vom [X.] darauf hingewiesen worden, daß es dem [X.] des vorgelegten und der Widersprechenden zur Kenntnis gegebenen[X.] verfahrensrechtliche Bedeutung beimessen werde. [X.] den Verfahrensbeteiligten bekannt, daß die Widersprechende mit einem[X.] in dem Zivilprozeß Bedenken gegen die [X.] 5 -samkeit des Vergleichs vorgebracht hatte. Diese wurden mit [X.]uß [X.] [X.] verworfen. Dieser [X.]uß, über dendie Markeninhaberin das [X.] schriftsätzlich informiert hatte,war Grundlage der angefochtenen Entscheidung. Das [X.],das den letztgenannten Schriftsatz der Widersprechenden nicht mitgeteilt hat,hat damit an sich gegen den Grundsatz verstoßen, daß es seine Entscheidungnur auf Tatsachen stützen darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten(§ 78 Abs. 2 [X.]). Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß die mögli-cherweise darin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Entschei-dung kausal war. Dem Inhalt der Akten ist nämlich zu entnehmen, daß die Wi-dersprechende lange Zeit vor der Entscheidung des [X.]Kenntnis von dem den [X.] ablehnenden [X.]ußhatte.c) Die Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos, weil der Streit um die Wirk-samkeit des [X.], in dem die Widersprechende sich verpflichtethatte, sämtliche Angriffe gegen die "[X.] [X.]"-Marken der Markeninhaberineinzustellen und unverzüglich alle hierzu erforderlichen Verfahrenserklärungenabzugeben, durch das Urteil des Oberlandesgerichts [X.] vom21. Dezember 2000 und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluß des[X.] vom 28. Februar 2002 - [X.] endgültig erledigt ist.Die Aufrechterhaltung des Widerspruchs erweist sich demnach, wie das [X.] zutreffend entschieden hat, als unzulässig.Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen [X.] hätte sich demnach nicht auf die zutreffende Sachentscheidung ausge-wirkt (vgl. [X.], [X.]. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, [X.], 637, 638 = [X.], 762 - Top Selection), so daß die Rechtsbeschwerde erfolglos [X.] 6 -- 7 -IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechen-den (§ 90 Abs. 2 [X.]) zurückzuweisen.Ullmann[X.]BornkammPokrantBüscher

Meta

I ZB 14/00

15.08.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2002, Az. I ZB 14/00 (REWIS RS 2002, 1897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1897

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