Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. V ZA 17/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8519

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[X.]BESCHLUSS V ZA 17/09 vom 11. März 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. März 2010 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: Prozesskostenhilfe ist - trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung - nicht zu bewilligen, wenn die sich im Rechtsmittel-verfahren stellenden Rechtsfragen geklärt sind oder aber ohne weiteres beant-wortet werden können und die Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat ([X.], [X.]. v. 11. September 2002, [X.], [X.], 109, 110). So ist es hier, weil kein Vollstreckungsmangel (§ 28 [X.]) vorliegt, auf Grund dessen das Verfahren aufzuheben oder einzustellen wäre. 1 1. Der auf die angebliche Unbestimmtheit des Titels gestützte Einwand des Schuldners ist unbegründet. Ungeklärte, schwierige Rechtsfragen stellen sich nicht. 2 Der Titel ist eindeutig. Der Beteiligte zu 1 hat nach der notariellen Urkun-de vom Tage der Beurkundung an die Grundschuldsumme nebst 15 % Zinsen hieraus zuzüglich einer Nebenleistung in Höhe von 5 % des [X.] zu zahlen. 3 - 3 -

Eine solche Unterwerfungserklärung, die für den Gläubiger die Vollstre-ckung dadurch erleichtert, dass die Entstehung und die Fälligkeit des titulierten Anspruchs weder bei der Erteilung der Klausel noch in der Vollstreckung selbst gegenüber den Vollstreckungsorganen nachzuweisen sind, ist zulässig (vgl. [X.]Z 147, 203, 210). 4 2. Prozesskostenhilfe ist auch nicht wegen der von dem [X.] als Zulassungsgrund genannten Rechtsfrage zu gewähren, ob der aus [X.] vollstreckende Gläubiger, wenn er eine Restforderung geltend macht, seinem [X.] nach § 16 [X.] eine Gesamtabrechnung [X.] Anspruchs beifügen muss. 5 a) Die Sache ist nicht klärungsbedürftig, weil diese Rechtsfrage weder in Rechtsprechung noch im Schrifttum umstritten ist. Das Schrifttum zu § 16 [X.] verneint dies durchgängig und verweist darauf, dass Fragen der richtigen Ver-rechnung der Zahlungen des Schuldners nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern ausschließlich in Rechtsstreitigkeien nach § 767 ZPO zu klären seien ([X.], [X.], 4. Aufl., § 16 Rdn. 14; [X.] in Dass-ler/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 16 Rdn. 21; [X.], [X.], 19. Aufl., § 16 Rdn. 3.4). Rechtsprechung, in denen die Einleitung des [X.] aus diesem Grunde für unzulässig erklärt worden wäre, gibt es - soweit ersichtlich - nicht. Auch der Senat sieht keinen Anlass für eine solche Vermengung der im Zwangsversteigerungsverfahren zu prüfenden Vollstreckungsvoraussetzungen und der im Wege einer Klage nach § 767 ZPO geltend zu machenden materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Titel. 6 b) Eine Erfolgaussicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich hier auch dann nicht, wenn - wie von dem Beteiligten zu 1 vorgetragen - das Prozessgericht über die von ihm erhobene [X.] rechtsfehlerhaft ent-7 - 4 -

schieden haben sollte, weil es nicht geprüft habe, in welchem Umfang die durch die Grundschuld gesicherten Ansprüche noch bestehen, sondern deswegen auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen habe. Das von dem Beteiligten zu 1 vorgetragene Argument, ihm müsse effektiver Rechtsschutz gegen einen rechtsfehlerhaften [X.]uss des [X.] über die Zurückweisung seiner Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO gewährt werden, greift nicht, weil Rechtsschutz nur innerhalb des von dem Gesetzgeber eröffneten [X.] gewährt wird, ein [X.]uss nach § 522 Abs. 3 ZPO jedoch unanfechtbar ist. Die Folgen der Rechtskraft der Entscheidung über seine [X.] können nicht dadurch ausgehebelt werden, dass man dem Beteiligten zu 1 einen ihm nicht zustehenden Rechtsbehelf im [X.]. [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.06.2009 - 75 K 10/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 10 T 64/09 -

Meta

V ZA 17/09

11.03.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. V ZA 17/09 (REWIS RS 2010, 8519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8519

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XI ZR 200/09

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