Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. V ZB 44/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1659

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[X.][X.] vom 17. September 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfah[X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2009 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der [X.]uss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 17. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah[X.]s wird auf 185.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das Amtsgericht ordnete mit [X.]uss vom 27. April 2007 auf Antrag der Beteiligten zu 3 die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Grundstücks auf Grund der dieser zustehenden vollstreckba[X.] Grundschuld an [X.]/19 an und ließ im weite[X.] Verlauf des Verfah[X.]s die Beitritte mehrerer weiterer Gläubiger zu. Mit [X.]uss vom 31. März 2008 bestimmte es Termin zur Versteigerung auf Montag, den 16. Juni 2008. Mit ihrem am [X.], dem 13. Juni 2008, per Fax eingegangenen und am [X.], dem folgenden Montag, im Original vorgelegten Antrag beantragte die Beteiligte 1 - 3 - zu 1 den Beitritt zu dem Verfah[X.]. In dem Versteigerungstermin blieben die Beteiligten zu 4 und 5 mit einem Gebot von 185.500 • Meistbietende. Mit am 3. Juli 2008 verkündetem [X.]uss hat das Amtsgericht den [X.] zu 4 und 5 den Zuschlag erteilt, ohne über den Beitritt der Rechtsbe-schwerdeführerin zu entscheiden. Die Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat das [X.] durch [X.]uss der Einzelrichterin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde, de[X.] Zurückweisung die Beteiligten zu 4 und 5 beantragen. 2 I[X.] Das Beschwerdegericht hält die Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 für unbegründet. Der Zuschlag sei nicht zu versagen gewesen. Der [X.] sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem Verfah[X.] sei zwar möglich gewesen und habe auch beschieden werden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, führe aber nicht zur Aufhebung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 [X.]. Nach der Rechtspre-chung des [X.] führe ein Verfah[X.]sfehler nicht zur Aufhebung des Zuschlags, wenn sich die Beeinträchtigung der Verfah[X.]srechte der [X.] genau übersehen lasse und ausgeschlossen werden könne, dass durch den Verfah[X.]sfehler Rechte des Schuldners verkürzt worden seien. So liege es hier. Eine Zulassung des Beitritts der Beteiligten zu 1 im Versteigerungster-min habe dessen Verlauf und Ergebnis nicht ändern können. Im Hinblick auf § 44 Abs. 2 [X.] habe die Beteiligte zu 1 nicht als betreibende Gläubigerin [X.] werden können. 3 - 4 - II[X.] Ob diese Erwägungen zutreffen, kann im vorliegenden Rechtsbeschwer-deverfah[X.] nicht geprüft werden. Auf die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde ist die Entscheidung unabhängig hiervon aufzuheben und an das Beschwerde-gericht zurückzuverweisen, weil die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters ergangen ist. 4 1. Die Einzelrichterin durfte nicht selber entscheiden, sondern hätte das Verfah[X.] wegen der von ihr im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde angenommenen Bedeutung der Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem steht nicht entge-gen, dass die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, zugelassen worden ist. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist im weitesten Sinne zu verstehen; der Kollegialspruchkör-per ist auch dann zur Entscheidung berufen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert ([X.], [X.]. v. 11. September 2003, [X.], NJW 2003, 3712; [X.], [X.]. v. 3. November 2003, [X.], [X.], 363; [X.]. v. 10. November 2003, [X.], NJW 2004, 448, 449; Senat, [X.]. v. 16. Juli 2009, [X.], juris). 5 2. Der von Amts wegen zu beachtende Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führt, wie der [X.] wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung der Entscheidung des Einzelrichters und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht ([X.]Z 154, 200, 202; [X.], [X.]. v. 10. April 2003, [X.], Rpfleger 2003, 448; [X.]. v. 27. Oktober 2005, 6 - 5 - [X.], NJW-RR 2006, 286, 287; Senat, [X.]. v. 9. März 2006, [X.], [X.], 697). Das gilt unabhängig davon, ob ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, tatsächlich gegeben war (vgl. [X.], [X.]uss v. 13. Juli 2004, [X.], NJW-RR 2004, 1717). [X.] Für die neue Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 7 1. Mit der in dem angefochtenen [X.]uss zitierten Rechtsprechung des [X.] lässt sich die Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 1 nicht begründen. Danach können nach § 83 Nr. 6 [X.] relevan-te Verfah[X.]sfehler zwar geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht be-einträchtigt werden ([X.], [X.]. v. 30. Januar 2004, [X.] 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367 = [X.], 774; [X.]. v. 5. November 2004, [X.] 76/04, [X.], 200, 201; Senat, [X.]. v. 10. April 2008, [X.] 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1019 f.). Hier geht es aber nicht um einen Verfah[X.]sfeh-ler nach § 83 Nr. 6 [X.]. Zudem ist über den Beitritt der Beteiligten zu 1 bislang nicht entschieden worden. 8 2. Das war rechtsfehlerhaft. Der Beitrittsantrag war statthaft. Er konnte im Versteigerungstermin, jedenfalls aber vor der Verkündung des Zuschlagsbe-schlusses beschieden werden. Ein Grund, davon abzusehen, ist nicht ersicht-lich. Die Bescheidung des [X.] ist auch jetzt noch möglich. Ein Gläu-biger kann einem Zwangsversteigerungsverfah[X.] nämlich beitreten, solange noch nicht rechtskräftig über den Zuschlag entschieden worden ist ([X.] Rpfleger 1970, 102; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 27 Rdn. 6; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 27 Rdn. 16; [X.], [X.], 19. Aufl., § 27 Rdn. 2.5). Diese Entscheidung wird deshalb jetzt zunächst herbeizufüh[X.] sein. 9 - 6 - 3. Der Verfah[X.]sfehler des Amtsgerichts führt aber nicht zur Aufhebung des Zuschlags, weil er sich nicht ausgewirkt hat. Die Zuschlagsbeschwerde kann nach § 100 Abs. 1 [X.] nur auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 [X.] oder darauf gestützt werden, dass der Zuschlag unter ande[X.] als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt [X.] ist. Ein solcher Fehler liegt in dem Versäumnis des Amtsgerichts nicht. 10 a) Der Beitritt eines Gläubigers führt entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde nicht ohne weiteres dazu, dass ein anberaumter Versteigerungster-min aufzuheben wäre. Das kommt vielmehr nur in Betracht, wenn der [X.] Gläubiger dem Gläubiger, dessen Forderung die Festlegung des geringsten Gebots und damit die Versteigerungsbedingungen bestimmt, im Rang vorgeht. So ist es hier nicht. Das geringste Gebot und damit die Versteigerungsbedin-gungen werden von der Forderung der Beteiligten zu 3 bestimmt. Diese Forde-rung ist durch eine Grundschuld an der [X.] im Grundbuch des ver-steigerten Grundstücks gesichert und geht damit der Forderung der Beteiligten zu 1, die mit einer [X.] an der [X.] gesichert ist, vor. Angesichts dieses [X.] konnte der Beitritt der Beteiligten zu 1 auf die Festlegung des geringsten Gebots und die Versteigerungsbedin-gungen keinen Einfluss haben. Die Versteigerung hätte deshalb zu den glei-chen Bedingungen erfolgen müssen, wenn das Amtsgericht den Beitritt der [X.] zu 1 noch vor der Versteigerung zugelassen hätte. 11 b) Daran ändert entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch § 43 Abs. 2 [X.] nichts. 12 [X.]) Danach ist der Termin zur Versteigerung aufzuheben, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein [X.]uss, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, zugestellt ist, es sei denn, dass dieser das Verfah-13 - 7 - [X.] genehmigt. Das bedeutet aber nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, dass dem Schuldner in dieser Frist sämtliche [X.]üsse zugestellt werden müssten, auf Grund derer die Versteigerung erfolgen könnte. Der erstbetreibende und die später beigetretenen Gläubiger haben nach § 27 Abs. 2 [X.] dieselben Rechte. Das bedeutet, dass jeder Gläubiger für sich das Zwangsversteigerungsverfah-[X.] weiterbetreiben und die Durchführung der Zwangsversteigerung erreichen kann, wenn bei ihm die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2008, [X.] 48/08, [X.], 81, 82; [X.], 24, 30). Deshalb kommt es nach § 43 Abs. 2 [X.] darauf an, ob dem Schuldner die Anordnung der Zwangsversteigerung oder die Zulassung des Beitritts in dem Einzelverfah[X.] des im Termin [X.] betreibenden Gläubigers und den bei Erlass dieser Anordnung am Verfah[X.] Beteiligten die Terminsnachricht [X.] vor dem Versteigerungstermin zugestellt worden ist ([X.], [X.], 19. Aufl., § 43 Rdn. 4 und 6.1). [X.]) Das war hier der Fall. Die Zwangsversteigerung konnte auf Grund der [X.]üsse des Amtsgerichts über die Anordnung der Zwangsversteigerung vom 27. April 2007 sowie über die Beitritte dreier weiterer Gläubiger vom 27. Juni 2007, 28. August 2007 und 6. März 2008 erfolgen. Diese [X.]üsse sind dem Schuldner am 24. September 2007, 23. März 2007, 29. August 2007 und am 13. März 2008 und damit deutlich vor Beginn der Frist des § 43 Abs. 2 [X.] zugestellt worden. Vor Beginn dieser Frist, nämlich in dem Zeitraum vom 1. bis 4. April 2008, ist in diesen Verfah[X.] den schon bei Anberaumung des Versteigerungstermins mit [X.]uss vom 31. März 2008 bekannten Beteiligten auch die Terminsnachricht zugestellt worden. Zu diesen Beteiligten gehörte die Beteiligte zu 1 nicht, weil ihre [X.] erst am 14. April 2008 in das Grundbuch eingetragen und das Amtsgericht erst zu diesem Zeit-punkt über die Eintragung unterrichtet wurde. 14 - 8 - 4. Eine Kostenentscheidung wird im neuen Beschwerdeverfah[X.] nicht veranlasst sein, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne des §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, [X.]Z 170, 378, 381 Rdn. 7). 15 V. Der Gegenstandswert ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem [X.] (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). 16 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.07.2008 - 30 K 48/07 - [X.], Entscheidung vom 17.02.2009 - 23 [X.]/08 -

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V ZB 44/09

17.09.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. V ZB 44/09 (REWIS RS 2009, 1659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1659

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