Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. V ZB 192/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5991

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.]/09 vom 10. Juni 2010 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 268 Abs. 1 Satz 1, 1150 Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gläubiger die Zwangsversteige-rung aus mehreren Grundpfandrechten betreibt und der ablösungsberechtigte Ehepartner des Schuldners hiervon lediglich das Recht mit dem besten Rang ab-löst. [X.], [X.]uss vom 10. Juni 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.] hat am 10. Juni 2010 durch den [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und [X.] Czub und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.]eteiligten zu 2 wird der [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 12. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 beträgt 1.482.746,30 •, für die außergerichtlichen Kosten der [X.]eteiligten zu 2 beträgt er 430.763,42 •. Gründe: [X.] Die [X.]eteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses [X.]usses genannten Grundstücks aus den im Grundbuch in Abteilung III Nr. 4, [X.] und [X.] eingetragenen Grundschulden (im Folgenden: Grundschuld Nr. 4, [X.], [X.]). Der Verkehrswert des Grundstücks ist auf 2.800.000 • festgesetzt worden. 1 - 3 - 2 In dem Termin vom 3. Juli 2009 waren die [X.]eteiligten zu 4 mit einem Gebot von 2.100.000 • Meistbietende. Nachdem der [X.]evollmächtigte des Schuldners angeregt hatte, die Entscheidung über den Zuschlag auszusetzen, weil der Schuldner in Verhandlungen über den Erhalt der Immobilie stehe und eine Ent-scheidung eines Kreditgebers am 8. Juli 2009 fallen werde, bestimmte das Voll-streckungsgericht Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung auf den 13. Juli 2009. Am 7. Juli 2009 wurde die [X.]eteiligte zu 2, die Ehefrau des Schuldners, als Inhaberin einer auf dem beschlagnahmten Grundstück lastenden und im [X.] an sie abgetretenen Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch einge-tragen. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 erklärte sie gegenüber dem [X.], sie habe die Grundschuld Nr. 4 durch Zahlung von 947.845,52 • abgelöst. Ferner meldete sie ihre Ansprüche aus der Grundschuld Nr. 4 und aus der Zwangssicherungshypothek (Abt. III Nr. 10) an und erklärte, dass der [X.] gemäß § 33 [X.] zwingend zu versagen sei. 3 Die [X.]eteiligte zu 1 hat behauptet, den [X.] unverzüglich zurück-überwiesen und damit die Grundschuld Nr. 4 rückabgelöst zu haben. 4 Mit [X.]uss vom 13. Juli 2009 hat das Vollstreckungsgericht das [X.] den [X.]eteiligten zu 4 zugeschlagen. Die dagegen gerichtete sofortige [X.]e-schwerde der [X.]eteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiterhin die Zuschlagsversagung. 5 I[X.] Das [X.]eschwerdegericht meint, der Zuschlag sei zu Recht erfolgt, da [X.]sversagungsgründe nicht vorlägen. Zwar habe die [X.]eteiligte zu 2 in dem 6 - 4 - Schriftsatz vom 10. Juli 2009 der Sache nach die Einstellung des Verfahrens be-willigt. Die Erklärung sei jedoch unbeachtlich, da sich ihr Verhalten in der [X.] aller Umstände als rechtsmissbräuchlich darstelle. Zunächst sei zu berück-sichtigen, dass die [X.]eteiligte zu 2 nur eine der Grundschulden der betreibenden Gläubigerin abgelöst habe. Dies sei für sich genommen zwar zulässig, führe aber dazu, dass die Gläubigerin statt des [X.] einen wesentlich geringeren [X.]e-trag erhalte. Ob in einem späteren Versteigerungstermin ein Meistgebot in ähnli-cher Höhe erzielt werde, sei offen. Dies stelle zwar keinen Fall des § 268 Abs. 3 Satz 2 [X.] dar, jedoch müsse der Rechtsgedanke der Vorschrift im Rahmen der Gesamtabwägung [X.]erücksichtigung finden. Hinzu kämen die Vorgänge im [X.], bei dem durch den Vortrag, es stünde am 8. Juli 2009 die Ent-scheidung eines Kreditgebers bevor, der sofortige Zuschlag verhindert worden sei. Dabei sei verschwiegen worden, dass die [X.]eteiligte zu 2 offensichtlich ein anderes Ziel verfolge, nämlich ein Sicherungsrecht, welches sie schon seit Jahren inne habe, kurzfristig in das Grundbuch eintragen zu lassen, um auf der Grundlage die-ser Stellung eine Grundschuld der betreibenden Gläubigerin abzulösen. Dass die Angaben im Versteigerungstermin der [X.]eteiligten zu 2 zuzurechnen seien, ergebe sich daraus, dass sie ein gemeinsames Vorgehen mit ihrem Ehemann nicht be-streite. Werde weiter berücksichtigt, dass die [X.]eteiligte zu 2 selbst bei [X.] in Höhe des Verkehrswerts keine vernünftige Aussicht habe, aus ihrer Siche-rungshypothek befriedigt zu werden, könne ihr Verhalten nur als unredliche Aus-nutzung einer Rechtsposition angesehen werden. II[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 7 - 5 - 8 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Zu Unrecht zweifelt die Rechtsbe-schwerdeerwiderung die [X.]eschwerdeberechtigung der [X.]eteiligten zu 2 an. Diese ergibt sich bereits daraus, dass sie mit der Zwangssicherungshypothek ein Recht an dem versteigerten Grundstück angemeldet hat (§ 9 Nr. 2 [X.]) und damit ge-mäß § 97 Abs. 1 [X.] beschwerdeberechtigt ist. Dass die [X.]eldung des Rechts erst nach der [X.]ietstunde erfolgt ist, schadet nicht (vgl. § 97 Abs. 2 [X.]). Ob sich [X.]eteiligtenstellung der [X.]eteiligten zu 2 auch daraus ergibt, dass ihr mit der [X.] möglicherweise ein weiteres Recht an dem Grundstück zusteht, ist in diesem Zusammenhang ohne [X.]elang. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 9 a) Zutreffend geht das [X.]eschwerdegericht allerdings davon aus, dass die [X.]ezugnahme auf § 33 [X.] in dem Schriftsatz der [X.]eteiligten zu 2 vom 10. Juli 2009 als Einstellungsbewilligung zu verstehen ist. Denn eine solche muss nicht ausdrücklich erklärt werden; es genügt, wenn sich aus den Äußerungen des Gläu-bigers eindeutig ergibt, dass er die Fortsetzung des Verfahrens (zur [X.]) nicht wünscht (vgl. [X.], [X.], 19. Aufl., § 30 [X.]. 2.3). 10 b) Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des [X.], das Verhalten der [X.]eteiligten zu 2 sei in der Gesamtschau als unredliche Ausnutzung einer Rechtsposition anzusehen. 11 aa) Zwar kann die [X.]erufung auf ein Recht den - auch im [X.] geltenden - Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und damit rechtsmissbräuchlich sein. Dies kommt insbesondere in [X.]etracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in Anspruch genomme-nen Rechtposition fehlt, etwa weil diese nur (noch) formal besteht (vgl. [X.], [X.]. v. 14. August 2008, [X.], [X.], 2026, 2027; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 242 Rdn. 387) oder weil der Gebrauch des Rechts zu [X.] - 6 - [X.] erfolgt, die zu schützen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt ist ([X.], Urt. v. 26. Februar 1987, [X.], [X.], 739, 740; [X.], [X.], 19. Aufl., § 15 [X.]. 20.27; [X.], Rpfleger 1990, 177, 179). [X.]) Die von dem [X.]eschwerdegericht getroffenen Feststellungen rechtferti-gen jedoch nicht den Schluss, dass die [X.]eteiligte zu 2 die Grundschuld Nr. 4 nur aus einer formalen Rechtsposition heraus oder allein zu missbilligenswerten Zwe-[X.] abgelöst hat. 13 (1) Das [X.]eschwerdegericht stellt nicht fest, dass es sich bei der zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek um eine "leere Hülle" handelt, die keine Ansprüche sichert, sondern allein zu dem Zweck an die [X.]eteiligte zu 2 [X.] wurde, ein - in Wahrheit nicht bestehendes - Ablösungsrecht auszuüben. 14 (2) Ist deshalb davon auszugehen, dass die Sicherungshypothek Ansprü-che der [X.]eteiligten zu 2 sichert, kann nicht angenommen werden, dass ihr ein be-rechtigtes Interesse an der Ausübung des nach den §§ 1150, 268 [X.] fehlt. Keiner der von dem [X.]eschwerdegericht angeführten Umstände lässt den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der [X.]etei-ligten zu 2 zu; auch in der Gesamtschau sind sie nicht geeignet, der Einstellungs-bewilligung die Wirksamkeit zu nehmen. 15 (a) Dass die [X.]eteiligte zu 2 die ihr 2006 abgetretene [X.] "kurzfristig" in das Grundbuch eintragen ließ, kann ihr nicht vorgehalten werden. Ein Grundpfandgläubiger ist berechtigt, den betreibenden Gläubiger bis unmittelbar vor der Zuschlagsentscheidung abzulösen (vgl. [X.], [X.], 19. Aufl., § 15 Rdn. 20.18; [X.]/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, S. 889 Rdn. 11.582; [X.], [X.], 4. Aufl., § 75 Rdn. 16; [X.], [X.], 159, 160), und zwar auch aus einem nach der [X.]agnahme bestellten Recht (vgl. Senat, [X.]. v. 5. Oktober 2006, [X.], [X.] - 2007, 165, 166 Rdn. 18). Eine dafür notwendige Grundbucheintragung kann er deshalb jederzeit, also auch bis kurz vor der Zuschlagsentscheidung, veranlassen (vgl. Senat, aaO: [X.] gemäß § 87 [X.] am 8. September 2005, Eintragung der Grundschuld für den [X.] am 30. August 2005 [Rdn. 21]). (b) Soweit das [X.]eschwerdegericht der [X.]eteiligten zu 2 vorwerfen will, durch kollusives Zusammenwirken mit dem Schuldner aufgrund falscher Angaben ge-genüber dem Vollstreckungsgericht die Anberaumung eines [X.]s erreicht und dadurch einen sofortigen Zuschlag an die Meistbietenden verhindert zu haben, fehlt die hierfür notwendige Tatsachengrundlage. Das [X.] stellt nicht fest, dass die Angabe im Versteigerungstermin, der Schuldner [X.] in Verhandlungen über den Erhalt der Immobilie und eine Entscheidung eines Kreditgebers werde am 8. Juli 2009 fallen, falsch war. 17 Ein kollusives Zusammenwirken der [X.]eteiligten zu 2 mit dem Schuldner folgt auch nicht aus ihren Angaben in dem Schriftsatz vom 29. Juli 2009, denen das [X.]eschwerdegericht entnimmt, dass sie "ein gemeinsames Vorgehen" mit dem Schuldner nicht bestreite. Denn die [X.]eteiligte zu 2 hat dort nicht etwa eingeräumt, das Vollstreckungsgericht im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann getäuscht zu haben, sondern lediglich geäußert, es sei legitim, wenn sie versuche, im [X.] auch die Interessen ihres Ehemanns zu wahren und das Grundstück im Familienbesitz zu erhalten. Dies lässt keinen Rechtsmissbrauch erkennen. Das Ablösungsrecht dient gerade dem Zweck, die Zwangsversteige-rung zu verhindern und den Gegenstand dem [X.] zu erhalten (vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 268 Rdn. 10). Dass es dem [X.] dabei nicht nur um den Erhalt des Grundstücks als Haftungsgegenstand, sondern - auch oder in erster Linie - als Familienbesitz geht, ist unerheblich. Denn die Vorschrift des § 268 Abs. 1 Satz 1 [X.] knüpft im Interesse der Klarheit der dinglichen [X.] nicht an die Willensrichtung des [X.], sondern allein an die 18 - 8 - Gefährdung des nachrangigen Rechts durch die Zwangsversteigerung an (vgl. [X.], [X.]. v. 1. März 1994, [X.], NJW 1994, 1475). 19 (c) Der von dem [X.]eschwerdegericht weiter herangezogene Umstand, dass die [X.]eteiligte zu 2 selbst bei [X.] in Höhe des Verkehrswerts keine ver-nünftige Aussicht habe, aus ihrer Sicherungshypothek befriedigt zu werden, ist ebenfalls kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Annahme rechtsmissbräuchli-chen Verhaltens. Das Ablösungsrecht nach den §§ 1150, 268 [X.] hängt nicht davon ab, ob der Ablösende mit [X.]efriedigung aus dem [X.] kann (vgl. [X.], [X.], 19. Aufl., § 15 [X.]. 20.6; [X.], [X.], 159, 162). Gerade demjenigen, der Gefahr läuft, sein Grundpfandrecht bei einer [X.] zu verlieren, ohne an dem Erlös teilzuhaben, soll es möglich sein, die Verwertung des Grundstücks zu verhindern; aus diesem Grund wird es in der Kommentarliteratur - umgekehrt - für erwähnenswert gehalten, dass das [X.] auch dann besteht, wenn der Gläubiger mit einer [X.]efriedigung aus dem [X.] rechnen kann (vgl. [X.], [X.], 69. Aufl., § 1150 Rdn. 2). Das [X.]eschwerdegericht berücksichtigt ferner nicht, dass ein Grundpfand-recht, auf das wegen seines ungünstigen Rangs keine Zuteilung aus dem Verwer-tungserlös erwartet werden kann, deshalb nicht wertlos ist. Es kann bei einem freihändigen Verkauf des Grundstücks [X.]edeutung erlangen, weil ein [X.] Übergang auf den Käufer die [X.] auch nachrangiger Grund-pfandgläubiger und damit in der Regel deren [X.]efriedigung voraussetzt. (d) Der [X.]eteiligten zu 2 kann ferner nicht vorgehalten werden, dass sie nur die Grundschuld Nr. 4 und nicht auch die Grundschulden [X.] und [X.] abgelöst hat. Auch dieses Verhalten war legitim. Vollstreckt ein Gläubiger aus mehreren Grundpfandrechten, ist es einem [X.] unbenommen, nur eines dieser Rechte abzulösen (vgl. [X.], [X.], 19. Aufl., § 75 [X.]. 2.5.e; [X.], [X.], 4. Aufl., § 75 Rdn. 18; [X.]/Kiderlen, Praxis des [X.] - 9 - fahrens, 11. Aufl., [X.] 7.4.2. [S. 295]). Aus der Vorschrift des § 268 Abs. 3 Satz 2 [X.], wonach der Übergang der Forderung auf den ablösenden Gläubiger nicht zum Nachteil des abgelösten Gläubigers geltend gemacht werden kann, folgt nichts anderes. Der darin angeordnete Vorrang des Gläubigers gilt - ungeachtet des weitergehenden Wortlauts der Vorschrift - nur in Ansehung der Forderung, deretwegen der Gläubiger durch den [X.] befriedigt worden ist, nicht dagegen auch hinsichtlich anderer Forderungen oder Rechte, die mit dem abgelösten in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. Senat, [X.]. v. 4. Februar 2010, V Z[X.] 129/09, [X.], 383, 384; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 268 Rdn. 16; [X.]/[X.]ittner, [X.] [2009], § 268 Rdn. 26; Soergel/Wolf, [X.], 12. Aufl., § 268 Rdn. 13; RGRK/Alff, [X.], 12. Aufl., § 268 Rdn. 9). Eine ir-gendwie geartete Obliegenheit des [X.], den Gläubiger wegen aller seiner [X.] gegen den Schuldner zu befriedigen, kann deshalb weder der Vorschrift selbst noch ihrem Rechtsgedanken entnommen werden. (e) Die [X.]ewilligung der einstweiligen Einstellung ist schließlich nicht des-halb rechtsmissbräuchlich, weil sie ein hohes Gebot vernichtet (vgl. [X.], [X.], 159, 160). Aus diesem Grund ist die Erwägung des [X.] unerheblich, es sei offen, ob bei einem späteren Versteigerungstermin ein Meist-gebot in ähnlicher Höhe wie am 13. Juli 2009 zu erzielen sei. Dass die [X.]eteiligte zu 1 statt des [X.] (zunächst) lediglich einen [X.]etrag von 947.845,52 • er-hält, ist, anders als das [X.]eschwerdegericht offenbar meint, auch kein unerträgli-ches Ergebnis, sondern beruht darauf, dass sie Gläubigerin dreier im Rang [X.] Grundschulden ist. Ihre Interessen werden dadurch gewahrt, dass das Zwangsversteigerungsverfahren im Hinblick auf die ihr verbliebenen Grundschul-den [X.] und [X.] fortzusetzen ist. Da mehrere Einzelverfahren vorliegen, wenn ein Gläubiger die Zwangsversteigerung aus verschiedenen Grundpfandrechten betreibt (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 28 mit zust. [X.]. [X.], Rpfleger 1991, 69; [X.], [X.], 4. Aufl., § 75 Rdn. 18; [X.]/Kiderlen, Praxis des 21 - 10 - [X.], 11. Aufl., [X.] 7.4.2. [S. 295]), ist aufgrund der von der [X.]eteiligten zu 2 bewilligten Einstellung nämlich nur das die Grundschuld Nr. 4 betreffende Einzelverfahren einzustellen (vgl. Senat, [X.]. v. 16. Oktober 2008, V Z[X.] 48/08, [X.], 81, 82 Rdn. 8 für die von mehreren Gläubigern betriebe-nen Verfahren). Dass die Fortsetzung der übrigen Einzelverfahren die Aufstellung eines neuen geringsten Gebots und damit die Durchführung einer neuen [X.]ieter-stunde erfordert, ist hinzunehmen. [X.] 1. Der angefochtene [X.]uss ist daher aufzuheben und die Sache zur er-neuten Entscheidung an das [X.]eschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der [X.], weil das [X.]eschwerdegericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, keine Feststellungen zu einer möglichen [X.] der Grundschuld Nr. 4 durch die [X.]eteiligte zu 1 getroffen hat. Dies wird nachzuholen sein. 22 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 23 a) Da die [X.]eteiligte zu 1 als Gläubigerin der Grundschulden [X.] und [X.] ihrerseits grundsätzlich ablösungsberechtigt war, könnte es durch die Rücküber-weisung des [X.]s zu einer [X.] gekommen sein. Dies setzt allerdings voraus, dass die [X.] erfolgt ist, bevor die [X.]eteiligte zu 2 die Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. Denn das Ablösungsrecht nach den §§ 1150, 268 [X.] besteht nur, wenn der abzulösende Gläubiger [X.]efriedigung aus dem Grundstück verlangt (vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 268 Rdn. 9; [X.]/[X.]assenge, [X.], 69. Aufl., § 1150 Rdn. 2). Daran fehlt es, sobald er die einstweilige Einstellung des [X.] bewilligt (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 75 Rdn. 16; [X.], [X.], 159, 164). Entgegen der 24 - 11 - Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung kommt dann auch eine Rücknahme der Einstellungsbewilligung durch die [X.]eteiligte zu 1 nicht in [X.]etracht. 25 Maßgeblicher [X.]punkt für eine etwaige [X.] ist der [X.]punkt des Geldeingangs bei der [X.]eteiligten zu 2; hinsichtlich der Einstellungsbewilligung kommt es auf deren Eingang bei Gericht an. b) Sollte sich herausstellen, dass vor der [X.]ewilligung der Einstellung keine [X.] der Grundschuld Nr. 4 seitens der [X.]eteiligten zu 1 stattgefunden hat, ist den [X.]eteiligten zu 4 der Zuschlag zwingend zu versagen. 26 aa) Hinsichtlich des aus der Grundschuld Nr. 4 betriebenen [X.] liegt dann der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 [X.] [X.] vor, weil die Fortsetzung des Verfahrens nach der Einstellungsbewilligung unzulässig war (§ 30 Abs. 1 Satz 1, § 33 [X.]). Die [X.]eteiligte zu 2 konnte die Einstellung des Verfah-rens bewilligen, weil mit der abgelösten Grundschuld auch die Rechtsstellung des abgelösten Gläubigers in dem [X.] auf sie überge-gangen ist (§§ 401, 412 [X.]; vgl. [X.], [X.], 19. Aufl., § 15 [X.]. 20.22); einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel bedurfte es nicht (vgl. Senat, [X.]. v. 5. Oktober 2006, [X.], NJW-RR 2007, 165, 167 Rdn. 23). 27 [X.]) Soweit die Zwangsversteigerung aus den Grundschulden [X.] und [X.] betrieben wird, ist das Verfahren zwar fortzusetzen (vgl. Senat, [X.]. v. 16. Oktober 2008, V Z[X.] 48/08, [X.], 81, 82 Rdn. 8). Der Zuschlag auf das von den [X.]eteiligten zu 4 abgegebene Meistgebot ist jedoch gemäß § 83 Nr. 1 [X.] zu versagen, weil infolge des Wegfalls des bestrangig betreibenden Gläubigers das geringste Gebot und damit die Versteigerungsbedingungen rückwirkend un-richtig geworden sind. 28 - 12 - 29 In dem geringsten Gebot werden die Rechte an dem Grundstück bestimmt, welche dem Recht des betreibenden Gläubigers vorgehen und deshalb von der Zwangsversteigerung unberührt bleiben (§ 44 Abs. 1, § 52 Abs. 1 [X.]). Ein Recht, das zu Unrecht nicht in das geringste Gebot aufgenommen worden ist, er-lischt (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 [X.]). [X.]ewilligt der bestrangig betreibende Gläubiger die einstweilige Einstellung des Verfahrens, wird das geringste Gebot nachträglich unrichtig. Denn sein Recht ist nunmehr als bestehenbleibend zu be-handeln und somit in das geringste Gebot aufzunehmen. Folglich ist das geringste Gebot samt den Versteigerungsbedingungen neu aufzustellen und, sofern die [X.] nach dem Schluss der Versteigerung bewilligt worden ist, eine neue [X.]ie-terstunde abzuhalten (vgl. Senat, [X.]. v. 16. Oktober 2008, V Z[X.] 48/08, [X.], 81, 82 Rdn. 8; [X.] Rpfleger 1972, 149; OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 397, 398; [X.], [X.], 19. Aufl., § 75 [X.]. 2.6; [X.] in Dass-ler/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 75 Rdn. 41; [X.]/ Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, S. 891 Rdn. 11.589 f.). Das gilt auch dann, wenn dadurch ein Meistgebot hinfällig wird, welches, wie hier, für die volle [X.]efriedigung des Rechts des Gläubigers, der die Einstellung bewilligt hat, ausgereicht hätte. Aus dem Übernahmeprinzip, nach dem die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Rechte nicht erlöschen, sondern von dem Erwerber zu übernehmen sind (§ 52 Abs. 1 Satz 1 [X.]; [X.]/Stürner/[X.]runs, Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Aufl., § 36 Rdn. 36.3), folgt, dass sich ein dinglich [X.]erechtigter, dessen Recht bei richtiger [X.]ehandlung be[X.]n bleiben würde, grundsätzlich nicht auf eine [X.]arzahlung verweisen lassen muss (vgl. [X.], aaO, § 84, [X.]. 2.2; [X.]/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, S. 891 Rdn. 11.590; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 29 Rdn. 5; AG [X.]amberg Rpfleger 1968, 98). c) Sollte es vor dem Eingang der Einstellungsbewilligung zu einer Rückab-lösung gekommen sein, wäre die [X.]eteiligte zu 2 nicht (mehr) berechtigt gewesen, 30 - 13 - die Einstellung des aus der Grundschuld Nr. 4 betriebenen [X.] zu bewilligen. Der Zuschlag wäre dann zu Recht erteilt worden. V. Eine Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde wird nicht ver-anlasst sein. Gerichtskosten sind nicht entstanden. Eine Erstattung außergerichtli-cher Kosten kommt nicht in [X.]etracht, da sich die [X.]eteiligten bei einer Zuschlags-beschwerde in der Regel, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, [X.] 170, 378, 381 Rdn. 7). 31 Die [X.] für die außergerichtlichen Kosten der [X.]eteiligten zu 1 und 2 beruht auf § 26 Nr. 1 [X.]. 32 [X.] Schmidt-Räntsch Stresemann
Czub [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2009 - [X.][X.], Entscheidung vom 12.10.2009 - 42 T 1557/09 -

Meta

V ZB 192/09

10.06.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. V ZB 192/09 (REWIS RS 2010, 5991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5991

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