Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. IX ZR 219/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3587

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. April 2002Preuß,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja [X.] § 131; HGB § 441Erteilt der Schuldner innerhalb des Zeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] unter Überlassung des Transportgutes einen neuen Frachtauftrag,gilt der Erwerb des Frachtführerpfandrechts auch für offene unbestrittene Altfor-derungen aus [X.]üheren [X.] als kongruent.[X.], Urteil vom 18. April 2002 - [X.] - [X.] LG Bonn- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 18. April 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2001 wird auf Kosten des Beklagten zu-rckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.], die ein Fuhrunternehmen betreibt, transportierte [X.](nachfolgend: Schuldner) Waren. Zuletzt blieben 17 Rechnungen [X.], die vom 31. Mrz bis 31. August 2000 datieren und zwischen dem17. Mrz und dem 29. August 2000 durchge[X.]te Transporte betreffen, im [X.] von 19.359,40 DM offen.Am 18. August 2000 beantragte ein Gliger des Schuldners, rdessen Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Davon erfuhr die Kle-rin [X.] nichts. Am 28. August rnahm sie aufgrund eines neuerli-chen [X.] [X.]. Diesen Transport [X.]te sie vor-erst nicht aus, weil sie inzwischen von der am 29. August 2000 erfolgten Be-stellung des Beklagten zum vorlfigen Insolvenzverwalter Kenntnis erhalten- 3 -hatte. Die [X.] berief sich dem [X.] darauf, ihr stehe [X.] auf die offenen 17 Rechnungen ein [X.]pfandrecht an der am28. [X.] Ware zu; der Beklagte hielt dem entgegen,die [X.] habe das Pfandrecht in anfechtbarer Weise erlangt. Schließlicheinigten sich die Parteien, daß sich das Pfandrecht - vorbehaltlich der von [X.] ausgesprochenen Anfechtung - an dem von dem Emp[X.] derWare zu zahlenden Kaufpreis fortsetzen solle, worauf die [X.] [X.] September 2000 die Ware an den Emp[X.] lieferte. Das Entgelt [X.] die-sen Transport hat der Beklagte aus der Masse bezahlt. Der an den Beklagtengezahlte Kaufpreis des Transportguts rsteigt den Gesamtbetrag der offenenForderungen der [X.]. Am 1. November 2000 wurde das Insolvenzverfah-ren erffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt.Mit ihrer Klage nimmt die [X.] den Beklagten als Insolvenzverwalterauf Zahlung von 19.359,40 DM nebst Zinsen in Anspruch. [X.] haben der Klage stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen -Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.[X.]:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.[X.] -Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, der [X.] habe an [X.] ihr transportierten Frachtgut ein zur abgesonderten Be[X.]iedigung berechti-gendes Pfandrecht [X.] § 441 HGB n.F. zugestanden. Nach Ablieferung [X.] durch die [X.] habe sich das Pfandrecht - vorbehaltlich der vondem Beklagten erklrten Anfechtung - "entsprechend der zwischen den [X.] getroffenen Vereinbarung im Wege der [X.] an dem erzielten [X.] eines Pfandgegenstands begrin-des nur ausnahmsweise ein Absonderungsrecht (vgl. MchKomm-[X.]/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 68). Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor. [X.] Ablieferung des [X.] ist das [X.]pfandrecht erloschen. [X.] Ablieferung vorausgegangene Abrede der Parteien vom September 2000enthielt jedoch eine Verpfs Anspruchs auf den Erls, die unter [X.] erfolgte, [X.] bis zur Ablieferung ein unanfechtbares [X.]-pfandrecht der [X.] bestand. Mit der Einziehung des [X.] durch [X.] entstand [X.] die [X.] ein Ersatzabsonderungsrecht entspre-chend § 48 [X.]. Nach dem beiderseitigen Vortrag ist anzunehmen, [X.] derErls auf einem der von dem Beklagten ge[X.]ten Konten noch unterscheidbarvorhanden ist. [X.] t es, [X.] der Eingang durch Buchungen belegt (vgl.[X.]Z 141, 116, 120 ff) und der positive [X.] nicht durch [X.] den Betrag der beanspruchten Leistung abgesunken [X.] -II.Die Parteien streiten [X.], ob vor der Ablieferung [X.] ein unanfechtbares [X.]pfandrecht der [X.] bestand.Insofern hat das Berufungsgericht ausge[X.]t:Die Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] greife nicht ein. Die [X.]habe keine inkongruente Deckung erlangt. Zwar habe sie am 28. August 2000keinen Anspruch darauf gehabt, [X.] ihr [X.] werde, um daran zurAbdeckung ihrer Altforderungen ein Pfandrecht [X.] § 441 HGB n.F. zu er-werben. Da jedoch die gesetzlichen Pfandrechte "automatisch", mit dem bloûenBesitzerwerb, entst, obwohl in der ganz rwiegenden Zahl der Fllekein [X.] bestehe, sei daraus zu [X.], [X.] der [X.] eines gesetzlichen Pfandrechts - also auch den [X.] - [X.] besonders schutzwrdig erachte. Deshalb msse die Sicherung an-fechtungsrechtlich als kongruent angesehen werden, zumal sie in der [X.] alltlicher Vortstehe, die nicht den Verdacht erweckten,einen Insolvenzgliger vor den anderen zu bevorzugen.Eine Anfechtbarkeit [X.] § 130 [X.] scheide aus, weil nicht feststehe,[X.] die [X.] zum Zeitpunkt des [X.] die Zahlungsunfigkeitdes Schuldners oder den [X.]santrag gekannt habe.[X.] Revision nimmt dieses Urteil hin, soweit die Voraussetzungen einerAnfechtung [X.] § 130 [X.] abgelehnt worden sind, und greift nur die [X.] -[X.]ungen zu § 131 [X.] an. [X.] das Berufungsurteil jedoch einerrechtlichen Überprfung stand. Das von der [X.] erlangte [X.]-pfandrecht [X.] § 441 Abs. 1 HGB n.F. ist auch insoweit, als es [X.] sichert - das sind solche, die mit dem [X.], zu dessen Erfllungdie [X.] das Frachtgut rnommen hat, nichts zu tun haben und unbe-stritten sind -, nicht als inkongruente Deckung anfechtbar.1. Nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kte die am28. August 2000 im Einverstis mit dem Schuldner erfolgte Inbesitznahmedes [X.] durch die [X.] zwar eine anfechtbare Rechtshandlung sein.Sie erfolgte nach dem Antrag auf [X.] eines Insolvenzverfahrens und ge-wrte der [X.], einer Insolvenzgligerin, eine Sicherung, ohne [X.] die[X.] zuvor einen [X.] gehabt tte.2. Indes hat das Berufungsgericht aus dem Schutzzweck des gesetzli-chen [X.]pfandrechts mit Recht gefolgert, [X.] die das Pfandrecht be-grInbesitznahme keine inkongruente Deckung darstellt.a) Da das Entstehen eines gesetzlichen Pfandrechts nicht voraussetzt,[X.] der [X.] zuvor einen [X.] hatte, kann nicht schondas Fehlen dieses [X.]s zur Anfechtbarkeit der erlangten Si-cherung [X.]en. Andernfalls wre das gesetzliche Pfandrecht, soweit es [X.] der in § 131 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten Fristen entsteht, durchweganfechtbar. Das [X.] in einer Weise entwerten, die der [X.]geber - wie sich aus § 50 Abs. 1 [X.] ergibt - ersichtlich nicht gewollt hat.b) Die Verscrfung des Anfechtungsrechts bei inkongruenten [X.] soll solche Deckungen erfassen, die im Hinblick auf die nahe bevorste-- 7 -hende Insolvenz besonders verchtig sind ([X.], Urt. v. 8. Oktober 1998- IX ZR 337/97, [X.], 2008, 2011; MchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn.1; [X.]/[X.], [X.]. § 30 Rn. 185, 224). Das gesetzliche [X.]pfandrecht (§ 441 Abs. 1 HGB n.F.) fllt nicht darunter.aa) Dies gilt ohne weiteres, soweit [X.] Forderungen gesichert wer-den, also solche, die aus dem zugrundeliegenden Frachtauftrag herrren.Aus dem Umstand, [X.] die gesetzlichen Pfandrechte nach § 50 Abs. 1[X.] ein insolvenzbestiges Absonderungsrecht begr, hat [X.] gefolgert, sie sollten als von Anfang an durch den [X.] gerechtfertigt gelten, also [X.] unverchtig sein(MchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 24; lich [X.]/[X.], [X.]§ 131 Rn. 36; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 130 Rn. 8; [X.]. § 131 Rn. 21; zum [X.]ren Recht vgl. [X.]/[X.], § 30 KORn. 224; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 30 Rn. 53 a, 53 b; [X.]/[X.],[X.] 17. Aufl. § 30 KO Anm. 20). Durch dessen Durch[X.]ung [X.] der Schuldner einen Vorteil, weil der Wert der transportierten Ware zu-nimmt, wenn sie dorthin verbracht wird, wo sitigt wird, oder weil die Fl-ligkeit einer dem Schuldner zustehenden Forderung davt, [X.] er [X.] erbringt, indem er eine Ware ausliefert. Vielfach profitiert vondiesem Vorteil auch noch die Masse.bb) Kongruent ist das gesetzliche [X.]pfandrecht aber auch in-soweit, als es - wie im Streitfall - in[X.] Forderungen [X.] -Mit diesem Problem haben sich Rechtsprechung und Schrifttum bislangnoch nicht befaût, weil die meisten gesetzlichen Pfandrechte nur [X.] For-derungen abdecken.[X.] § 562 Abs. 1 BGB n.F. hat der Vermieter "[X.] seine Forderungenaus dem Mietverltnis" ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen [X.]. Forderungen aus [X.]ren Mietverltnissen [X.] das Pfandrechtsomit nicht. Entsprechendes gilt [X.] den Verchter (§§ 581 Abs. 2, 592 BGBn.F.). [X.] § 647 BGB hat der Unternehmer ein Pfandrecht "[X.] seine Forde-rungen aus dem Vertrag" an den von ihm hergestellten oder ausgebessertenbeweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zumZwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Gesichert werden [X.] aus dem [X.], nicht solche aus [X.]ren Vertr([X.]Z 87, 274, 280; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. § 647 Rn. 3; [X.]/[X.], 12. Aufl. § 647 Rn. 2).Andererseits sichert das gesetzliche Pfandrecht des Kommissirs(§ 397 HGB) unter anderem alle Forderungen "aus laufender Rechnung inKommissionsgescften", also auch solche aus anderen Kommissionsgescf-ten ([X.]/[X.], HGB 30. Aufl. § 397 Rn. 4). Ferner sichern die gesetzli-chen Pfandrechte des Spediteurs (§ 464 HGB n.F.), [X.] (§ 475 b HGBn.F.) und [X.]s (§ 441 HGB n.F.) neuerdings nicht nur die aus demzugrundeliegenden Vertrag stammenden Forderungen, sondern [X.] alle unbestrittenen Forderungen aus Lager-, Fracht- und Speditionsge-scften mit dem Vertragspartner. Insofern hat das Gesetz zur Neuregelungdes Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG)- 9 -vom 25. Juni 1998 ([X.] I 1588, berichtigt [X.] [X.]) die Rechtslageverrt (vgl. §§ 410, 421, 440 HGB a.[X.] Gedanke, das gesetzliche Pfandrecht werde von Anfang an durchden zugrundeliegenden Vertrag gerechtfertigt, kann hier nicht [X.]uchtbar ge-macht werden. Der Schuldner hat keinen Vorteil davon, [X.] dem [X.] nachhinein [X.] seine Forderungen aus bereits ausge[X.]ten [X.] Sicherung [X.].Indes ergibt sich die [X.]e Unverchtigkeit gerade [X.] - auch soweit es in[X.] Forderungen sichert - auseiner spezifisch transportrechtlichen Sicht.Nach der amtlichen [X.] Regierungsentwurf des Trans-portrechtsreformgesetzes ([X.]. 368/97 S. 79) wurde die - im [X.] [X.]ren Recht - beabsichtigte Ausdehnung des [X.]pfandrechtsauf in[X.] Forderr demselben Absender insbesondere [X.] auf die wachsende Umlaufgeschwindigkeit der [X.] und die [X.], [X.] eine Rechnungsstellung durch den [X.] im Regelfall erstdann erfolgt, wenn dieser bereits wieder den Besitz an [X.] verloren hat,gerechtfertigt. Zu dem zuletzt genannten Gesichtspunkt wurde darauf [X.], [X.] das gesetzliche [X.]pfandrecht in vielen Fllen leerlaufe,soweit es auf [X.] Forderungen [X.] bleibe. Durch die Neuregelungwerde erreicht, [X.] der [X.] bei laufenden [X.] miteinem Absender seine durch laufende Rechnung aufgelaufenen Forderungenim Falle der Zahlungsunfigkeit des Absenders dinglich abgesichert wisse.Damit werde seinem berechtigten [X.] hinsichtlich aller nicht- 10 -beglichenen Forderungen aus [X.] demselben Absender Rech-nung getragen (wegen der entsprechenden Erwzu § 463 und § 475 aHGB n.F. vgl. [X.]. 368/97 S. 113 und 122).Wrde die Überlassung des [X.] an den [X.], die dessenPfandrecht zur Entstehung bringt, als inkongruente Deckung qualifiziert, [X.] immer - selbst wenn der [X.] (wie vorliegend) [X.] Insolvenzantrag nicht kennt - anfechtbar, sofern sie in die Zeitrme ge-mû § 131 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [X.] fllt. Insofern liefe das [X.]pfand-recht [X.] in[X.] Forderungen in der Tat leer. Im rigen gibt es im Trans-portrecht besondere Sachgr, die das Entstehen eines gesetzlichen Pfand-rechts des [X.]s [X.] seine Forderungen aus [X.]ren Transportvertr-gen als [X.] unverchtig erscheinen lassen. Neben der be-reits in der Amtlichen Begrrvorgehobenen Umlaufgeschwindigkeitder [X.] rt dazu insbesondere das praktiscfige Vorliegen einerTransportkette. Vielfach werden [X.] nicht nur von einem [X.] [X.], sonden es sind mehrere hintereinandergeschaltet. Dem trt das [X.] in §§ 442 Abs. 1, 443 Abs. 1 HGB n.F. Rechnung. Der rasche Umlauf der[X.] ist hier nur gewrleistet, wenn jeder [X.] davon ausgehen kann,[X.] er mit der Übergabe an seinen Nachfolger seiner Rechte nicht verlustiggeht (vgl. [X.]/[X.], § 442 HGB Rn. 1). Deswegen ist das [X.]-pfandrecht kein Besitzpfandrecht mehr. Sind aber mehrere hintereinanderge-schaltete [X.] wegen ihrer verschiedenen Forderungen gesichert, ob-wohl nur das letzte Glied der [X.]kette das Frachtgut im Besitz hat, [X.] lediglich konsequent, [X.] sich das Pfandrecht auf [X.]re unbestritteneForderungen desselben [X.]s [X.] -Schlieûlich kann bei der Qualifizierung des [X.]pfandrechts alskongruente oder inkongruente Deckung auch nicht unbercksichtigt bleiben,[X.] dem [X.] [X.] jede Fuhrlohnforderung aus den [X.]ren [X.] gleichartiges Pfandrecht zustand, ehe er das Frachtgut bestimmungs[X.]an den Emp[X.] ablieferte und damit den Nutzen des Schuldners mehrte.Zutreffend ist zwar, [X.] eine nachtrliche Besicherung inkongruent ist,wenn sie vertraglich vereinbart wird (vgl. [X.], Urt. v. 4. Dezember 1997- IX ZR 47/97, [X.], 248, 250; Ganter, in: [X.]/Bunte/[X.],[X.]. § 90 Rn. 493). Daraus kann jedoch nicht - [X.] Revision gemeint hat - hergeleitet werden, [X.] dies [X.] gesetzliche [X.] genauso gelten [X.]. Die nachtrliche [X.] die Besiche-rung einer bestehenden Forderung ist, wenn sie in der kritischen Zeit erfolgt,- 12 -regelmûig [X.] verchtig; daran fehlt es - wie ausge[X.]t -im vorliegenden Fall.[X.]

Meta

IX ZR 219/01

18.04.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. IX ZR 219/01 (REWIS RS 2002, 3587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3587

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.