Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZR 24/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3901

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[X.]IM NAMEN DE[X.] VOLKE[X.] URTEIL [X.]
Verkündet am: 21. April 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 129 ff, § 142; HGB § 441

a) Wenn der Frachtführer mit dem Absender, der offene (Alt-)Forderungen nicht [X.] kann, und dem Empfänger vereinbart, den vorerst unter Berufung auf das Frachtführerpfandrecht angehaltenen Transport auszuführen, sofern die bei [X.] zu realisierende Werklohnforderung gegen den Empfänger in entsprechender Höhe an den Frachtführer abgetreten oder das Pfandrecht darauf erstreckt wird, ist die erfolgte Zahlung kongruent. Die Vereinbarung selbst ist ein unanfechtbares Bargeschäft, wenn der Wert des Frachtführerpfandrechts dem Wert der abgetretenen oder verpfändeten Forderung entspricht. - 2 - b) Das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen aus früheren Transport-aufträgen ist nicht deshalb inkongruent, weil der Frachtführer den neuen Trans-portauftrag (auch) wegen der ihm bewußten Gefahr übernommen hat, der Absen-der könnte zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein zusätzliches [X.]iche-rungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen hat erwerben wollen (Ergänzung zu [X.] 150, 326).
[X.], Urteil vom 21. April 2005 - [X.] - OLG Rostock

LG Rostock - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2005 durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 22. Dezember 2003 aufge-hoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 20. Dezember 2002 wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die in [X.]ansässige [X.]und M.

GmbH (fortan: [X.]chuldnerin) beauftragte die [X.], die ein Fuhrunternehmen betreibt, lau-fend mit der Durchführung von Transporten. Am 7. Oktober 2001 erteilte sie der [X.]n einen neuen Auftrag zur Beförderung eines - von der [X.] hergestellten - [X.]chiffsruders von [X.] zur [X.].

[X.]chiffswerft (fortan: [X.]) in [X.]. Auf den Bruttofrachtlohn von 4.988,00 DM bezahlte die - 4 - [X.]chuldnerin im voraus einen Teilbetrag von 4.300,00 DM; der Rest blieb offen. Am 8. Oktober 2001 verließ die [X.] mit der Ladung das Betriebsgelände der [X.]chuldnerin. Danach unterbrach sie den Transport und erklärte der [X.]chuldnerin, das Ruder erst weiterzubefördern, wenn eine Regelung zur [X.] aus den früher durchgeführten Frachtauf-trägen getroffen sei. Zu diesem [X.]punkt beliefen sich ihre entsprechenden Forderungen gegen die [X.]chuldnerin auf 135.473,98 DM. Mit Zustimmung von [X.] vereinbarte daraufhin die [X.]chuldnerin mit der [X.]n, daß [X.] - in Anrechnung auf den an die [X.]chuldnerin zu entrichtenden Werklohn - den [X.] an die [X.] zahle und diese im Gegenzug das Ruder an [X.] ausliefere. Dies geschah noch am 8. Oktober 2001. Am 10. Oktober 2001 kündigte die Hausbank die Geschäftsbeziehung zu der [X.]chuldnerin. Auf deren Antrag vom 12. Oktober 2001 wurde am 3. Dezember 2001 das Insol-venzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die [X.] im Wege der Insol-venzanfechtung auf Rückzahlung des Betrages von 135.473,98 DM (= 69.266,75 •) in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] (dessen Urteil veröffentlicht ist in [X.], 864 = Z[X.] 2004, 454) hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg. - 5 - [X.]

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die Zahlung durch [X.] wirksam gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angefochten. Die [X.] habe eine inkongruente Befriedigung erhalten. Zwar habe ihr gemäß § 441 Abs. 1 [X.]atz 1 HGB ein Frachtführerpfandrecht an dem Frachtgut auch wegen der inkonnexen Forderungen aus früheren Beförderungsaufträgen [X.]. Die das Pfandrecht begründende Übernahme des [X.] stelle eine kongruente Rechtshandlung dar. [X.] sei der Erwerb des [X.]s sogar für die offenen Altforderungen. Indes habe die [X.] kei-nen Anspruch auf die Zahlung durch einen [X.] ([X.].

) gehabt. [X.]elbst wenn dieser berechtigterweise - aufgrund der mit der [X.]chuldnerin getroffenen Vereinbarung - am [X.] vorbei direkt an die [X.] gezahlt habe, sei dies eine erhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg, die deshalb besonders verdächtig sei, weil sie am Verzug der [X.]chuldnerin und an deren Liquiditätsproblemen anknüpfe. [X.] sei die Befriedigung auch deshalb, weil die [X.]chuldnerin unter dem Druck der [X.]n die Direktzahlung durch [X.] veranlaßt habe. Wenn die [X.] das Ruder nicht ausgeliefert hätte, wäre die [X.]chuldnerin nicht nur um ihren Werklohnanspruch gegen [X.] gekommen, sondern zudem auch deren [X.]chadensersatzansprüchen ausge-setzt gewesen. [X.] sei dringend auf den pünktlichen Erhalt angewiesen ge-wesen, weil andernfalls die rechtzeitige Auslieferung des [X.]chiffs, für welches das Ruder bestimmt gewesen sei, gefährdet gewesen wäre und an den [X.] eine erhebliche Vertragsstrafe hätte entrichtet werden müssen. Der [X.]chutzzweck des Frachtführerpfandrechts der [X.]n rechtfertige keine an-dere Beurteilung. Denn die [X.] habe das Pfandrecht nicht auf dem ge-setzlich vorgesehenen Weg verwertet. Dadurch seien die Insolvenzgläubiger - 6 - benachteiligt worden. Die Masse habe sich um die Klageforderung reduziert. Daß die [X.] ihr Pfandrecht ordnungsgemäß hätte realisieren können und das Ergebnis für die [X.]chuldnerin dann nicht günstiger gewesen wäre, schließe - wie jeder hypothetische Ursachenverlauf - die Gläubigerbenachteiligung nicht aus. Da bereits die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durchgreife, komme es nicht darauf an, ob die [X.]chuldnerin bereits zur [X.] Rechtshandlung zahlungsunfähig gewesen sei.

I[X.]

Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Allerdings ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die [X.] mit der Übernahme des [X.] gemäß § 441 Abs. 1 [X.]atz 1 HGB ein Pfandrecht auch für die [X.] erlangt hat (vgl. [X.] 150, 326, 329 ff). Zutreffend ist auch, daß das Pfandrecht unan-fechtbar entstanden ist; die Gegenrüge der Revisionserwiderung greift nicht durch.

Der Erwerb des Pfandrechts ist nicht nach §§ 130, 132 [X.] anfechtbar, weil in den Tatsacheninstanzen nichts zu einer Zahlungsunfähigkeit der [X.]chuldnerin und einer Kenntnis der [X.]n hiervon vorgetragen worden ist. Die in der [X.] vorgetragene Erwägung, die [X.] müsse am 8. Oktober 2001 eine Krise der [X.]chuldnerin gekannt haben, weil sie sonst nicht so massiv vorgegangen wäre, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. - 7 -

§ 131 [X.] ist ebensowenig anwendbar. Die [X.] hatte zwar keinen Anspruch darauf, daß ihr ein Transportauftrag erteilt wurde. [X.]ie durfte ihn aber annehmen. Wenn sie ihn annahm, mußte sie den Transport nicht ohne die Ab-sicherung durch das [X.] entstehende Pfandrecht durchführen, das auch die inkonnexen Forderungen sichert. Der [X.]enat hat in dem Urteil vom 18. April 2002 ([X.] 150, 326, 332) darauf hingewiesen, das [X.] für inkonnexe Forderungen liefe leer, wenn man die Überlassung des [X.] an den Frachtführer, die dessen Pfandrecht zur Entstehung bringe, als inkongruente Deckung qualifizierte. Denn in diesem Falle wäre [X.], sofern sie in die [X.]räume des § 131 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [X.] falle, immer anfechtbar, "selbst wenn der Frachtführer ... Zahlungseinstellung und Insol-venzantrag nicht kennt". Daraus kann nicht umgekehrt hergeleitet werden, das Pfandrecht sei inkongruent, wenn der Frachtführer den neuen Transportauftrag (auch) wegen der ihm bewußten Gefahr übernommen habe, der Absender könne zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein zusätzliches [X.]iche-rungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen habe erwerben wollen ([X.], 513, 519).

§ 133 [X.] scheidet aus, weil nicht vorgetragen ist, die [X.]chuldnerin ha-be den Transportauftrag an die [X.] mit dem Vorsatz erteilt, ihr damit ein Pfandrecht auch für die Altforderungen "zuzuschanzen" und zugleich die Gläu-bigergesamtheit zu benachteiligen.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Zahlung nicht gemäß § 131 Abs. 1 [X.] anfechtbar. Im [X.]inne dieser Vorschrift hat die Be-- 8 - klagte keine Befriedigung erlangt, die sie der Art nach nicht zu beanspruchen hatte.

a) Zwar ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin Recht zu ge-ben, daß ein Gläubiger grundsätzlich nicht die Bezahlung einer [X.]chuld durch einen [X.] verlangen kann. Erfüllt ein Dritter in der [X.] die Ver-bindlichkeit des [X.]chuldners, ohne daß eine insolvenzfeste Vereinbarung zwi-schen dem Gläubiger und dem [X.] vorgelegen hat, ist die Befriedigung in-kongruent (vgl. [X.], Urt. v. 8. Oktober 1998 - [X.] ZR 337/97, [X.], 118, 120; für den umgekehrten Fall, daß der [X.]chuldner als Dritter eine fremde [X.]chuld begleicht, vgl. [X.], Urt. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZR 473/00, [X.], 374 f).

b) Indes stand der [X.]n der von [X.] bezahlte Betrag zu oder sie hatte zumindest das Recht, sich aus diesem Betrag zu befriedigen.

[X.]) Das Berufungsgericht hat die Bedeutung des Frachtführerpfand-rechts nicht richtig erfaßt. [X.]eine - für sich genommen nicht zu beanstandende - Annahme, einen Anspruch gegen [X.] auf Ausgleich aller gegen die [X.]chuldnerin bestehenden Altforderungen habe die [X.] ungeachtet ihrer Absicherung durch das gesetzliche Pfandrecht nicht gehabt, schöpft dessen Tragweite nicht aus. Ob die in § 421 Abs. 1 [X.]atz 1 HGB genannten "[X.] aus dem [X.]" - über den Wortlaut hinaus, aber entsprechend § 441 HGB - auch die inkonnexen Forderungen aus früheren Frachtverträgen umfassen, mag offenbleiben. Daß das Pfandrecht der [X.]n keinen An-spruch gegen [X.] auf Bezahlung einer für diese fremde [X.]chuld verschaffte, besagt jedenfalls nicht, daß die [X.] das Frachtgut unter Aufgabe ihres - 9 - Frachtführerpfandrechts an [X.] abzuliefern hatte. Die Ansicht des [X.], das Frachtführerpfandrecht gebe "dem Pfandgläubiger kein dauerhaftes Besitz- oder Zurückbehaltungsrecht", denn nach § 421 Abs. 1 [X.]atz 1 HGB könne der Empfänger vom Frachtführer verlangen, ihm [X.] gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem [X.] abzuliefern, ist [X.]. Dabei ist übersehen worden, daß das Recht des Empfängers, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen, erst nach dessen Ankunft an der [X.] entsteht. Deshalb hatte die [X.], solange sie das Frachtgut im Besitz hatte, eine starke [X.]tellung nicht nur gegenüber der [X.]chuld-nerin, sondern auch gegenüber [X.] . Beide konnten die vollständige Durchführung des Transports und die Ablieferung des [X.] nicht erzwin-gen.

Allerdings bezog sich das Frachtführerpfandrecht der [X.]n [X.] lediglich auf das Frachtgut, nicht jedoch auf den Werklohn, welchen die [X.]chuldnerin dafür von der Bestellerin [X.] zu beanspruchen hatte. Eine ding-liche [X.] findet insoweit nicht statt (vgl. hierzu MünchKomm-[X.]/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 63 ff). Das Pfandrecht erstreckt sich jedoch auf das rechtsgeschäftliche [X.]urrogat, falls eine entsprechende Abrede besteht (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, [X.]O Rn. 68). Eine solche kommt in Betracht, wenn der Frachtführer mit dem Absender, der die offenen (Alt-)Forderungen nicht bezahlen kann, vereinbart, daß der vorerst unter Berufung auf das Fracht-führerpfandrecht angehaltene Transport ausgeführt wird und der Absender im Gegenzug den Frachtführer auf den vom Empfänger für das Frachtgut zu zahlenden Kaufpreis oder Werklohn zugreifen läßt ([X.], 513, 521). [X.]tatt dessen kann auch vereinbart werden, daß der [X.] das Pfand-- 10 - recht ablöst, indem er einen anderen Vermögensgegenstand auf den [X.] überträgt.

[X.]) Ob die [X.]chuldnerin zur Ablösung des Frachtführerpfandrechts ihre Forderung gegen [X.] auf Bezahlung des für [X.] vereinbarten [X.] an die [X.] abgetreten oder zumindest vereinbart hat, daß sich das Frachtführerpfandrecht an der Forderung fortsetzen soll, beurteilt sich auf-grund einer Auslegung der am 8. Oktober 2001 getroffenen dreiseitigen [X.] zwischen der [X.]chuldnerin, der [X.]n und [X.].

. Diese Ausle-gung hat das Berufungsgericht unterlassen. Da hierzu erschöpfend vorgetra-gen ist, kann der [X.]enat die Auslegung nachholen.

Zu den Absprachen am 8. Oktober 2001 hat der Kläger in der [X.] folgendes vorgetragen: "In dieser offensichtlichen Zwangslage (gemeint ist die Geltendmachung des Frachtführerpfandrechts durch die [X.]) stimmte der Geschäftsführer der [X.]chuldnerin ... mit dem Geschäftsführer der [X.]n ab, daß auf die [X.] eine Forderung der [X.]chuldnerin gegen die [X.] -[X.]chiffswerft im Umfang von 135.473,98 DM übergehen und der entspre-chende Betrag unverzüglich von der [X.] -[X.]chiffswerft gezahlt werden solle. Um die Auslieferung des Ruders zu erreichen, erklärte sich die [X.]-[X.]chiffswerft mit dieser Vorgehensweise einverstanden." Die [X.] hat [X.]n Vortrag nicht bestritten: Die [X.]chuldnerin habe ihre Forderung gegen [X.] an sie, die [X.], "abgegeben".

Daraus ergibt sich, daß die Beteiligten eine Vereinbarung über die Ablö-sung des Pfandrechts an dem Frachtgut getroffen haben. Fortan sollte die Werklohnforderung der [X.]chuldnerin gegen [X.] in Höhe der [X.] - ten, welche die [X.]chuldnerin gegenüber der [X.]n hatte, zu deren [X.] dienen. Falls nicht sogar durch eine (Teil-)Abtretung das entsprechende Vollrecht auf die [X.] übergegangen ist, hatte diese nunmehr zumindest ein Pfandrecht an der Forderung (§ 1279 BGB). Da man [X.] in die Vereinba-rung eingebunden hatte, war dem Erfordernis der Anzeige an den [X.]chuldner (§ 1280 BGB) genügt.

[X.]elbst wenn die [X.] nicht Vollrechtsinhaberin, sondern lediglich Pfandgläubigerin gewesen sein sollte, war sie zur Einziehung des betreffenden Betrages berechtigt (§ 1282 Abs. 1 [X.]atz 2, § 1288 Abs. 2 BGB). Denn nach dem Vortrag der Parteien haben sich [X.] und die [X.]chuldnerin auch darüber verständigt, daß der Betrag - ungeachtet der noch ausstehenden Rechnung - zur sofortigen Zahlung fällig war.
3. Der Abschluß der Ablösungsvereinbarung ist zwar ebenfalls eine Rechtshandlung, deren Anfechtbarkeit selbständig geprüft werden muß. [X.]ie ist jedoch deshalb nicht anfechtbar, weil sie als Bargeschäft (§ 142 [X.]) anzuse-hen ist. Die [X.]chuldnerin und die [X.] haben in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang gleichwertige Gegenleistungen ausgetauscht, so daß es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt. Der Wert des Pfandes, das abgelöst [X.] ist, hat denjenigen der Forderung, welche die [X.]chuldnerin übertragen oder verpfändet hat, zumindest erreicht.

Der Wert des Pfandes, also des [X.], hängt davon ab, welchen Erlös das Ruder bei der Pfandverwertung erbracht hätte. Gemäß § 1228 Abs. 1, § 1257 BGB erfolgt die Befriedigung des gesetzlichen Pfandgläubigers aus dem Pfande durch Verkauf. Regelmäßig ist der Verkauf des Pfandes im - 12 - Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken (§ 1235 Abs. 1 BGB). Nach dem unstreitigen Parteivorbringen hätte das Ruder bei einer öffentlichen Versteige-rung allenfalls 3.000,00 DM - das dürfte dem [X.]chrottwert entsprechen - er-bracht.

Dieser erwartbare [X.] stellt jedoch nicht den wahren "Wert der [X.]" dar. Der restliche Werklohnanspruch, den die [X.]chuld-nerin bei Ablieferung der [X.] beim Besteller zu beanspruchen hatte, belief sich nach dem Vortrag des [X.] auf über 219.000,00 DM. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] weiter vorgetragen, [X.] "angearbeitete" Ruder habe er als Insolvenzverwalter zu einem späteren [X.]punkt im Rahmen der Verwertung zu Preisen veräußert, die der Zahlung der [X.] an die [X.] entsprochen hätten. Nach dem eigenen Vortrag des [X.] ließ sich also im Wege des freihändigen Verkaufs für das Ruder ein Preis erzielen, der zumindest dem Wert der auf die [X.] übergegangenen Forderung entsprach. Daher hätte jeder der Beteiligten gemäß § 1246 BGB eine von den Vorschriften der § 1235 bis 1240 BGB abweichende Art des [X.] - insbesondere den freihändigen Verkauf - verlangen können. Es gab auch zumindest einen lebhaften Kaufinteressenten, nämlich [X.] . Der Kläger hat - wiederum in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] - vorgetragen, [X.] habe das Ruder dringend benötigt, "so daß sie ... diesen Preis gezahlt hätte". Von diesem Vortrag ist der Kläger später nicht abgerückt. Er hat sich zwar der Einschätzung der [X.]n über das zu erwartende Er-gebnis einer öffentlichen Versteigerung angeschlossen; zu den Aussichten ei-ner freihändigen Veräußerung hat er sich aber nicht mehr geäußert, weil ein Verkauf des Ruders zwischen der [X.]chuldnerin und der [X.]n "zu keiner [X.] thematisiert worden" sei. Darauf kommt es nicht an, wenn ein Anspruch auf - 13 - Zustimmung zu einer freihändigen Pfandveräußerung bestand, weil sich bereits dieser Anspruch auf den Wert des Pfandobjekts auswirkte. Darauf hat sich die [X.] in den Tatsacheninstanzen auch berufen.

Die freihändige Veräußerung der [X.] an [X.]

hätte im [X.] aller Beteiligten gelegen. Die [X.] war daran interessiert, nicht nur den [X.]chrottwert der [X.], sondern den wirtschaftlichen Wert, den sie für Hersteller und Besteller hatte, zu realisieren. Die [X.]chuldnerin (zugleich Eigen-tümerin der [X.]) hätte sich [X.] auf den freihändigen [X.] einlassen müssen, weil auch sie davon profitierte. Hätte die [X.] das Frachtgut nach Maßgabe der §§ 1235 ff BGB öffentlich versteigern lassen, [X.] die [X.]chuldnerin mangels Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung keinen durch-setzbaren Werklohnanspruch gegen [X.] gehabt (§§ 641, 320 BGB). [X.] wäre sie deren [X.]chadensersatzanspruch ausgesetzt gewesen, und es wäre eine hohe Vertragsstrafe angefallen. Die Forderungen der [X.]n ge-gen die [X.]chuldnerin wären lediglich geringfügig - nämlich allenfalls in Höhe von 3.000,00 DM - getilgt worden und hätten im übrigen fortbestanden. Durch einen freihändigen Verkauf der [X.] an [X.] wäre die [X.]chuldnerin der Verpflichtungen gegenüber der [X.]n ledig geworden, und der Mehrerlös wäre ihr zugeflossen. Nach dem Vortrag des [X.] beläuft sich der [X.] auf immerhin 42.977,17 • (= 84.056,02 DM).
- 14 - II[X.]

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die [X.]ache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), kann der [X.]enat unter Zurückweisung der Berufung das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.

[X.] Ganter

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 24/04

21.04.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZR 24/04 (REWIS RS 2005, 3901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3901

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