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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. April 2002Preuß,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja [X.] § 131; HGB § 441Erteilt der Schuldner innerhalb des Zeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] unter Überlassung des Transportgutes einen neuen Frachtauftrag,gilt der Erwerb des Frachtführerpfandrechts auch für offene unbestrittene Altfor-derungen aus [X.]üheren [X.] als kongruent.[X.], Urteil vom 18. April 2002 - [X.] - [X.] LG Bonn- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 18. April 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2001 wird auf Kosten des Beklagten zu-rckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.], die ein Fuhrunternehmen betreibt, transportierte [X.](nachfolgend: Schuldner) Waren. Zuletzt blieben 17 Rechnungen [X.], die vom 31. Mrz bis 31. August 2000 datieren und zwischen dem17. Mrz und dem 29. August 2000 durchge[X.]te Transporte betreffen, im [X.] von 19.359,40 DM offen.Am 18. August 2000 beantragte ein Gliger des Schuldners, rdessen Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Davon erfuhr die Kle-rin [X.] nichts. Am 28. August rnahm sie aufgrund eines neuerli-chen [X.] [X.]. Diesen Transport [X.]te sie vor-erst nicht aus, weil sie inzwischen von der am 29. August 2000 erfolgten Be-stellung des Beklagten zum vorlfigen Insolvenzverwalter Kenntnis erhalten- 3 -hatte. Die [X.] berief sich dem [X.] darauf, ihr stehe [X.] auf die offenen 17 Rechnungen ein [X.]pfandrecht an der am28. [X.] Ware zu; der Beklagte hielt dem entgegen,die [X.] habe das Pfandrecht in anfechtbarer Weise erlangt. Schließlicheinigten sich die Parteien, daß sich das Pfandrecht - vorbehaltlich der von [X.] ausgesprochenen Anfechtung - an dem von dem Emp[X.] derWare zu zahlenden Kaufpreis fortsetzen solle, worauf die [X.] [X.] September 2000 die Ware an den Emp[X.] lieferte. Das Entgelt [X.] die-sen Transport hat der Beklagte aus der Masse bezahlt. Der an den Beklagtengezahlte Kaufpreis des Transportguts rsteigt den Gesamtbetrag der offenenForderungen der [X.]. Am 1. November 2000 wurde das Insolvenzverfah-ren erffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt.Mit ihrer Klage nimmt die [X.] den Beklagten als Insolvenzverwalterauf Zahlung von 19.359,40 DM nebst Zinsen in Anspruch. [X.] haben der Klage stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen -Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.[X.]:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.[X.] -Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, der [X.] habe an [X.] ihr transportierten Frachtgut ein zur abgesonderten Be[X.]iedigung berechti-gendes Pfandrecht [X.] § 441 HGB n.F. zugestanden. Nach Ablieferung [X.] durch die [X.] habe sich das Pfandrecht - vorbehaltlich der vondem Beklagten erklrten Anfechtung - "entsprechend der zwischen den [X.] getroffenen Vereinbarung im Wege der [X.] an dem erzielten [X.] eines Pfandgegenstands begrin-des nur ausnahmsweise ein Absonderungsrecht (vgl. MchKomm-[X.]/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 68). Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor. [X.] Ablieferung des [X.] ist das [X.]pfandrecht erloschen. [X.] Ablieferung vorausgegangene Abrede der Parteien vom September 2000enthielt jedoch eine Verpfs Anspruchs auf den Erls, die unter [X.] erfolgte, [X.] bis zur Ablieferung ein unanfechtbares [X.]-pfandrecht der [X.] bestand. Mit der Einziehung des [X.] durch [X.] entstand [X.] die [X.] ein Ersatzabsonderungsrecht entspre-chend § 48 [X.]. Nach dem beiderseitigen Vortrag ist anzunehmen, [X.] derErls auf einem der von dem Beklagten ge[X.]ten Konten noch unterscheidbarvorhanden ist. [X.] t es, [X.] der Eingang durch Buchungen belegt (vgl.[X.]Z 141, 116, 120 ff) und der positive [X.] nicht durch [X.] den Betrag der beanspruchten Leistung abgesunken [X.] -II.Die Parteien streiten [X.], ob vor der Ablieferung [X.] ein unanfechtbares [X.]pfandrecht der [X.] bestand.Insofern hat das Berufungsgericht ausge[X.]t:Die Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] greife nicht ein. Die [X.]habe keine inkongruente Deckung erlangt. Zwar habe sie am 28. August 2000keinen Anspruch darauf gehabt, [X.] ihr [X.] werde, um daran zurAbdeckung ihrer Altforderungen ein Pfandrecht [X.] § 441 HGB n.F. zu er-werben. Da jedoch die gesetzlichen Pfandrechte "automatisch", mit dem bloûenBesitzerwerb, entst, obwohl in der ganz rwiegenden Zahl der Fllekein [X.] bestehe, sei daraus zu [X.], [X.] der [X.] eines gesetzlichen Pfandrechts - also auch den [X.] - [X.] besonders schutzwrdig erachte. Deshalb msse die Sicherung an-fechtungsrechtlich als kongruent angesehen werden, zumal sie in der [X.] alltlicher Vortstehe, die nicht den Verdacht erweckten,einen Insolvenzgliger vor den anderen zu bevorzugen.Eine Anfechtbarkeit [X.] § 130 [X.] scheide aus, weil nicht feststehe,[X.] die [X.] zum Zeitpunkt des [X.] die Zahlungsunfigkeitdes Schuldners oder den [X.]santrag gekannt habe.[X.] Revision nimmt dieses Urteil hin, soweit die Voraussetzungen einerAnfechtung [X.] § 130 [X.] abgelehnt worden sind, und greift nur die [X.] -[X.]ungen zu § 131 [X.] an. [X.] das Berufungsurteil jedoch einerrechtlichen Überprfung stand. Das von der [X.] erlangte [X.]-pfandrecht [X.] § 441 Abs. 1 HGB n.F. ist auch insoweit, als es [X.] sichert - das sind solche, die mit dem [X.], zu dessen Erfllungdie [X.] das Frachtgut rnommen hat, nichts zu tun haben und unbe-stritten sind -, nicht als inkongruente Deckung anfechtbar.1. Nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kte die am28. August 2000 im Einverstis mit dem Schuldner erfolgte Inbesitznahmedes [X.] durch die [X.] zwar eine anfechtbare Rechtshandlung sein.Sie erfolgte nach dem Antrag auf [X.] eines Insolvenzverfahrens und ge-wrte der [X.], einer Insolvenzgligerin, eine Sicherung, ohne [X.] die[X.] zuvor einen [X.] gehabt tte.2. Indes hat das Berufungsgericht aus dem Schutzzweck des gesetzli-chen [X.]pfandrechts mit Recht gefolgert, [X.] die das Pfandrecht be-grInbesitznahme keine inkongruente Deckung darstellt.a) Da das Entstehen eines gesetzlichen Pfandrechts nicht voraussetzt,[X.] der [X.] zuvor einen [X.] hatte, kann nicht schondas Fehlen dieses [X.]s zur Anfechtbarkeit der erlangten Si-cherung [X.]en. Andernfalls wre das gesetzliche Pfandrecht, soweit es [X.] der in § 131 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten Fristen entsteht, durchweganfechtbar. Das [X.] in einer Weise entwerten, die der [X.]geber - wie sich aus § 50 Abs. 1 [X.] ergibt - ersichtlich nicht gewollt hat.b) Die Verscrfung des Anfechtungsrechts bei inkongruenten [X.] soll solche Deckungen erfassen, die im Hinblick auf die nahe bevorste-- 7 -hende Insolvenz besonders verchtig sind ([X.], Urt. v. 8. Oktober 1998- IX ZR 337/97, [X.], 2008, 2011; MchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn.1; [X.]/[X.], [X.]. § 30 Rn. 185, 224). Das gesetzliche [X.]pfandrecht (§ 441 Abs. 1 HGB n.F.) fllt nicht darunter.aa) Dies gilt ohne weiteres, soweit [X.] Forderungen gesichert wer-den, also solche, die aus dem zugrundeliegenden Frachtauftrag herrren.Aus dem Umstand, [X.] die gesetzlichen Pfandrechte nach § 50 Abs. 1[X.] ein insolvenzbestiges Absonderungsrecht begr, hat [X.] gefolgert, sie sollten als von Anfang an durch den [X.] gerechtfertigt gelten, also [X.] unverchtig sein(MchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 24; lich [X.]/[X.], [X.]§ 131 Rn. 36; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 130 Rn. 8; [X.]. § 131 Rn. 21; zum [X.]ren Recht vgl. [X.]/[X.], § 30 KORn. 224; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 30 Rn. 53 a, 53 b; [X.]/[X.],[X.] 17. Aufl. § 30 KO Anm. 20). Durch dessen Durch[X.]ung [X.] der Schuldner einen Vorteil, weil der Wert der transportierten Ware zu-nimmt, wenn sie dorthin verbracht wird, wo sitigt wird, oder weil die Fl-ligkeit einer dem Schuldner zustehenden Forderung davt, [X.] er [X.] erbringt, indem er eine Ware ausliefert. Vielfach profitiert vondiesem Vorteil auch noch die Masse.bb) Kongruent ist das gesetzliche [X.]pfandrecht aber auch in-soweit, als es - wie im Streitfall - in[X.] Forderungen [X.] -Mit diesem Problem haben sich Rechtsprechung und Schrifttum bislangnoch nicht befaût, weil die meisten gesetzlichen Pfandrechte nur [X.] For-derungen abdecken.[X.] § 562 Abs. 1 BGB n.F. hat der Vermieter "[X.] seine Forderungenaus dem Mietverltnis" ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen [X.]. Forderungen aus [X.]ren Mietverltnissen [X.] das Pfandrechtsomit nicht. Entsprechendes gilt [X.] den Verchter (§§ 581 Abs. 2, 592 BGBn.F.). [X.] § 647 BGB hat der Unternehmer ein Pfandrecht "[X.] seine Forde-rungen aus dem Vertrag" an den von ihm hergestellten oder ausgebessertenbeweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zumZwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Gesichert werden [X.] aus dem [X.], nicht solche aus [X.]ren Vertr([X.]Z 87, 274, 280; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. § 647 Rn. 3; [X.]/[X.], 12. Aufl. § 647 Rn. 2).Andererseits sichert das gesetzliche Pfandrecht des Kommissirs(§ 397 HGB) unter anderem alle Forderungen "aus laufender Rechnung inKommissionsgescften", also auch solche aus anderen Kommissionsgescf-ten ([X.]/[X.], HGB 30. Aufl. § 397 Rn. 4). Ferner sichern die gesetzli-chen Pfandrechte des Spediteurs (§ 464 HGB n.F.), [X.] (§ 475 b HGBn.F.) und [X.]s (§ 441 HGB n.F.) neuerdings nicht nur die aus demzugrundeliegenden Vertrag stammenden Forderungen, sondern [X.] alle unbestrittenen Forderungen aus Lager-, Fracht- und Speditionsge-scften mit dem Vertragspartner. Insofern hat das Gesetz zur Neuregelungdes Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG)- 9 -vom 25. Juni 1998 ([X.] I 1588, berichtigt [X.] [X.]) die Rechtslageverrt (vgl. §§ 410, 421, 440 HGB a.[X.] Gedanke, das gesetzliche Pfandrecht werde von Anfang an durchden zugrundeliegenden Vertrag gerechtfertigt, kann hier nicht [X.]uchtbar ge-macht werden. Der Schuldner hat keinen Vorteil davon, [X.] dem [X.] nachhinein [X.] seine Forderungen aus bereits ausge[X.]ten [X.] Sicherung [X.].Indes ergibt sich die [X.]e Unverchtigkeit gerade [X.] - auch soweit es in[X.] Forderungen sichert - auseiner spezifisch transportrechtlichen Sicht.Nach der amtlichen [X.] Regierungsentwurf des Trans-portrechtsreformgesetzes ([X.]. 368/97 S. 79) wurde die - im [X.] [X.]ren Recht - beabsichtigte Ausdehnung des [X.]pfandrechtsauf in[X.] Forderr demselben Absender insbesondere [X.] auf die wachsende Umlaufgeschwindigkeit der [X.] und die [X.], [X.] eine Rechnungsstellung durch den [X.] im Regelfall erstdann erfolgt, wenn dieser bereits wieder den Besitz an [X.] verloren hat,gerechtfertigt. Zu dem zuletzt genannten Gesichtspunkt wurde darauf [X.], [X.] das gesetzliche [X.]pfandrecht in vielen Fllen leerlaufe,soweit es auf [X.] Forderungen [X.] bleibe. Durch die Neuregelungwerde erreicht, [X.] der [X.] bei laufenden [X.] miteinem Absender seine durch laufende Rechnung aufgelaufenen Forderungenim Falle der Zahlungsunfigkeit des Absenders dinglich abgesichert wisse.Damit werde seinem berechtigten [X.] hinsichtlich aller nicht- 10 -beglichenen Forderungen aus [X.] demselben Absender Rech-nung getragen (wegen der entsprechenden Erwzu § 463 und § 475 aHGB n.F. vgl. [X.]. 368/97 S. 113 und 122).Wrde die Überlassung des [X.] an den [X.], die dessenPfandrecht zur Entstehung bringt, als inkongruente Deckung qualifiziert, [X.] immer - selbst wenn der [X.] (wie vorliegend) [X.] Insolvenzantrag nicht kennt - anfechtbar, sofern sie in die Zeitrme ge-mû § 131 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [X.] fllt. Insofern liefe das [X.]pfand-recht [X.] in[X.] Forderungen in der Tat leer. Im rigen gibt es im Trans-portrecht besondere Sachgr, die das Entstehen eines gesetzlichen Pfand-rechts des [X.]s [X.] seine Forderungen aus [X.]ren Transportvertr-gen als [X.] unverchtig erscheinen lassen. Neben der be-reits in der Amtlichen Begrrvorgehobenen Umlaufgeschwindigkeitder [X.] rt dazu insbesondere das praktiscfige Vorliegen einerTransportkette. Vielfach werden [X.] nicht nur von einem [X.] [X.], sonden es sind mehrere hintereinandergeschaltet. Dem trt das [X.] in §§ 442 Abs. 1, 443 Abs. 1 HGB n.F. Rechnung. Der rasche Umlauf der[X.] ist hier nur gewrleistet, wenn jeder [X.] davon ausgehen kann,[X.] er mit der Übergabe an seinen Nachfolger seiner Rechte nicht verlustiggeht (vgl. [X.]/[X.], § 442 HGB Rn. 1). Deswegen ist das [X.]-pfandrecht kein Besitzpfandrecht mehr. Sind aber mehrere hintereinanderge-schaltete [X.] wegen ihrer verschiedenen Forderungen gesichert, ob-wohl nur das letzte Glied der [X.]kette das Frachtgut im Besitz hat, [X.] lediglich konsequent, [X.] sich das Pfandrecht auf [X.]re unbestritteneForderungen desselben [X.]s [X.] -Schlieûlich kann bei der Qualifizierung des [X.]pfandrechts alskongruente oder inkongruente Deckung auch nicht unbercksichtigt bleiben,[X.] dem [X.] [X.] jede Fuhrlohnforderung aus den [X.]ren [X.] gleichartiges Pfandrecht zustand, ehe er das Frachtgut bestimmungs[X.]an den Emp[X.] ablieferte und damit den Nutzen des Schuldners mehrte.Zutreffend ist zwar, [X.] eine nachtrliche Besicherung inkongruent ist,wenn sie vertraglich vereinbart wird (vgl. [X.], Urt. v. 4. Dezember 1997- IX ZR 47/97, [X.], 248, 250; Ganter, in: [X.]/Bunte/[X.],[X.]. § 90 Rn. 493). Daraus kann jedoch nicht - [X.] Revision gemeint hat - hergeleitet werden, [X.] dies [X.] gesetzliche [X.] genauso gelten [X.]. Die nachtrliche [X.] die Besiche-rung einer bestehenden Forderung ist, wenn sie in der kritischen Zeit erfolgt,- 12 -regelmûig [X.] verchtig; daran fehlt es - wie ausge[X.]t -im vorliegenden Fall.[X.]
Meta
18.04.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. IX ZR 219/01 (REWIS RS 2002, 3587)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3587
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