Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2006, Az. 2 StR 151/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2526

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[X.] vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2005 wird als un-begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag der Nebenklägerin W. , ihr für das [X.] Rechtsanwalt [X.]

beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt [X.]bereits durch Be-schluss des [X.] vom 4. Mai 2005 zum [X.] der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. - 3 - Die [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die [X.] ([X.], 552). [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 151/06

19.07.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2006, Az. 2 StR 151/06 (REWIS RS 2006, 2526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2526

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