Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. 4 StR 8/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3632

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[X.] vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge; hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Revision des [X.] [X.]- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des [X.] am 9. Mai 2006 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des [X.] [X.]auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2005 und seine Revision gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 18. April 2006 zum Antrag des [X.] [X.]auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgendes ausgeführt: 1 "Der Antragsteller und Nebenkläger [X.] ist der Va-ter des von dem Angeklagten [X.]anlässlich eines gemeinsam mit dem Mitangeklagten U. begangenen Raubes in [X.] zusammen mit zwei weiteren Personen erschossenen [X.]([X.]). Das [X.] hat mit Urteil vom 4. Mai 2005 wegen dieser Tat den Angeklagten [X.]des Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub mit Todesfolge sowie den Angeklagten U. des gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge schuldig gesprochen. 2 - 3 - Mit ihrem am 27. Mai 2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat die [nunmehrige] Nebenklägervertreterin, Rechtsanwältin [X.] -N. , für den Nebenkläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und Revision gegen das Urteil eingelegt. Zur Begründung des [X.] trägt die Nebenklä-gervertreterin vor, der Nebenkläger sei im erstinstanzlichen Verfahren nach der Entpflichtung des ursprünglichen Nebenklägervertreters von dem Vertreter [X.] gleichfalls als Nebenklägerin auftretenden geschiedenen Ehefrau M.A. [X.]. , Rechtsanwalt [X.], mitvertreten worden. Zu einer förmlichen Beauf-tragung von Rechtsanwalt [X.] durch den Nebenkläger sei es nicht gekom-men, da Rechtsanwalt [X.]es verabsäumt habe, u.a. eine schriftliche Voll-macht einzuholen. Nach der Urteilsverkündung habe der Nebenkläger [X.] mit der Nebenklägerin [X.]. Rechtsanwalt [X.]mitgeteilt, "dass Rechtsmittel eingelegt werden soll". Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 hat Rechtsanwalt [X.] jedoch ausdrücklich nur im Namen der Nebenklägerin [X.]. Revision gegen das Urteil, soweit es den Angeklagten U. betrifft, eingelegt ([X.] Bl. 510). Am 11. Mai 2005 ist die jetzige Nebenklägervertrete-rin, Rechtsanwältin [X.] -N. , zunächst von der Nebenklägerin [X.]. mandatiert worden. Dieser habe Rechtsanwältin [X.] -N. am 18. Mai 2005 telefonisch mitgeteilt, dass für den Nebenkläger [X.]keine Revision eingelegt worden sei. Darauf habe der Nebenkläger Rechtsan-wältin [X.] -N. am 23. Mai 2005 ebenfalls für das Revisionsverfahren bevollmächtigt und mit der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beauftragt. 3 Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig erhoben. Aus der [X.] ergibt sich nicht, wann der [bei der Verkündung des Urteils anwe-sende, [X.] Bl. 502] Nebenkläger von der nicht erfolgten Revisionseinlegung Kenntnis erlangt hat. Nach dem Vorbringen der Antragsbegründung ist nicht 4 - 4 - auszuschließen, dass der Nebenkläger bereits am 18. Mai 2005 über seine ge-schiedene Ehefrau, die Nebenklägerin [X.]. , vom Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, so dass die Wochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 1 StPO bei dessen Eingang bei Gericht am 27. Mai 2005 überschritten war. Zudem hat der Nebenkläger auch entgegen § 45 Abs. 2 StPO die zur [X.] vorgetragenen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen wäre der Wiedereinsetzungsantrag aber jedenfalls unbe-gründet. Es kann dabei dahin stehen, ob nach dem vorgetragenen Sachverhalt tatsächlich ein Beratungspflichten auslösendes Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt [X.]und dem Nebenkläger zustande gekommen war. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein oder zumindest seitens des [X.] in zurechenbarer Weise der Anschein einer Mandatsübernahme gesetzt worden sein sollte, kann sich der Nebenkläger für die Versäumnis der [X.] jedenfalls nicht auf ein Verschulden des Rechtsanwalts beru-fen. Anders als der Angeklagte muss sich der Nebenkläger nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Vertreters bei der Beratung oder einer [X.] Antragstellung wie sein eigenes Verschulden zurechnen lassen ([X.], 48. Aufl. 2005 § 44 Rn. 19). Sollte dagegen kein Beratungspflich-ten auslösendes Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenkläger und Rechtsan-walt [X.] bestanden haben, hat der Nebenkläger die Fristversäumnis ohne-hin selbst zu vertreten." 5 Dem schließt sich der Senat an. 6 Die nicht fristgerecht eingelegte Revision des [X.] war deshalb bereits als unzulässig zu verwerfen. 7 Der Antrag des [X.] auf Beiordnung der Rechtsanwältin [X.]

-N. für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos, da eine instanz-8 - 5 - übergreifend wirkende [X.] gemäß § 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO bereits mit Beschluss des [X.]s Bochum vom 19. Oktober 2005 ([X.]. 4005) erfolgt ist. Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible

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4 StR 8/06

09.05.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. 4 StR 8/06 (REWIS RS 2006, 3632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3632

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