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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 11. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. Ju-ni
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Prof. [X.],
Richter [X.],
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim [X.]
als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2013 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Von Rechts wegen
[X.] n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von [X.]n in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] mit diesen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafausset-zung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Überprüfung des [X.] beschränkte, mit der Sachrüge geführte, vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Der Angeklagte, ein 43-jähriger unbestrafter verschuldeter holländi-scher Sozialhilfeempfänger, beförderte für einen ihm bekannten [X.] Drogenhändler als Kurier für ein versprochenes Entg22
Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von etwas mehr als 10 % von [X.] nach [X.], wo er nach polizeilicher Überwachung des Transports sofort hinter der Grenze von der Zollfahndung gestellt und nach Sicherstellung des Rauschgifts festgenommen wurde.
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Mit Strafrahmenwahl (§ 30 Abs. 2 BtMG bei gleichzeitiger Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG ohne Verbrauch der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB), Strafbemes-sung und Strafaussetzung (§ 56 Abs. 2 StGB) hat das Tatgericht den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht über-schritten. Die ausschlaggebende Berücksichtigung der Unbestraftheit des Angeklagten, seiner Geständigkeit von Beginn an, der Sicherstellung des Rauschgifts und der konkreten Ungefährlichkeit der von Anfang an polizeilich überwachten Tat im Rahmen der zutreffend vorgenommenen Gesamtbe-trachtung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Deren Ergebnis ist auch an-gesichts der insgesamt sehr hohen Wirkstoffmenge der eingeführten [X.] nicht unvertretbar. Dass das [X.] diesen
selbst festge-stellten
Umstand bei seiner Rechtsfolgenentscheidung in der Gesamtwür-digung nicht ausreichend berücksichtigt hätte, lässt sich der mangelnden Hervorhebung im Rahmen des strafschärfend gewerteten Umstands der [X.] wenig entnehmen, wie dies in umgekehrter Weise für den Umstand der vergleichsweise geringeren Gefährlichkeit der Art des gehandelten Rauschgifts gilt. Eine beanstandungswürdige Berücksichtigung sonstiger Strafmilderungsgründe liegt nicht vor. Die von der Generalstaatsanwaltschaft aufgestellte Behauptung, die dem Angeklagten zugutegehaltenen [X.] offensichtlich unzutreffend.
[X.] [X.]
König Bellay
3
Meta
11.06.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2013, Az. 5 StR 184/13 (REWIS RS 2013, 5175)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5175
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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